LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006 - 8 AS 4296/05
Bemessung der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
1. Anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen
ist zu bemessen, in welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere
der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt angemessen sind. Die angemessene
Höhe der Unterkunftskosten ist das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem
nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. In Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende
ist in Baden-Württemberg eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen anzusehen.
2. Unternimmt der Hilfebedürftige ersichtlich nichts, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, so muss der Leistungsträger
kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 41 Abs. 1 S. 4
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Vorinstanzen: SG Heilbronn 05.10.2005 S 8 AS 2417/05 ER