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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2021 - 9 R 1792/17
1. Weder die einfachgesetzlichen Bestimmungen des SGB VI noch das Grundgesetz vermitteln eine konkrete vermögenswerte Rechtsposition, gerichtet auf jährliche Anpassung einer Rente in einer bestimmten Höhe.
2. Die Verfassungswidrigkeit einer Rentenanpassung lässt sich nicht feststellen, wenn und solange Rentenbezieher hierdurch nicht von der realen Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten abgekoppelt werden oder die bereits zugestandene Rente in ihrer Substanz entwertet wird. Dies ist bei der Rentenanpassung zum 01.07.2015, die in den alten Bundesländern 2,1 Prozent betrug, während die Inflationsrate in diesem Jahr bei 1,0 % lag, nicht der Fall.
Normenkette:
GG Art. 14
,
GG Art. 2 Abs. 1
, ,
SGB VI § 68 Abs. 1 S. 3
, , ,
SGB VI § 254c Abs. 2 S. 2
,
SGB 6 § 255b
Vorinstanzen: SG Freiburg 29.03.2017 S 14 R 674/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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