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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 11 EG 3952/10
Anspruch auf Elterngeld; Höchstdauer beim gleichzeitigen Bezug von Elterngeld durch beide Elternteile; Verfassungsmäßigkeit
Da Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf 12 bzw 14 Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch). Beziehen die Eltern nacheinander für insgesamt 12 oder 14 Monate Elterngeld, wird das Einkommen des Berechtigten auch dann angerechnet, wenn der andere Elternteil während dieser Zeit ebenfalls seine Arbeitszeit und damit sein Einkommen um die Hälfte reduziert hat. Diese sich aus dem geltenden Recht ergebenden Konsequenzen sind nicht verfassungswidrig.
Da Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes bezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf zwölf bzw. vierzehn Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog. doppelter Anspruchsverbrauch). Dieses Ergebnis, insbesondere die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BEEG § 1
,
BEEG § 2
,
BEEG § 4
Vorinstanzen: SG Freiburg 20.04.2010 S 9 EG 5481/08
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2010 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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