LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2003 - 11 KR 2720/03
Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Untätigkeitsklage
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind durch den Beklagten zu erstatten, wenn die Klage nach Ablauf der Sperrfrist
erhoben wurde und ein zureichender Grund für die Untätigkeit nicht bestand. Dabei kommt es auf die Erfolgsaussichten der Klage
in der Hauptsache nicht an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg (Breisgau) - S 11 KR 1164/03 AK-A - 12.06.2003