Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. November 2008, mit dem dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe
für das Klageverfahren S 8 KR 2915/08 abgelehnt hat, ist unzulässig.
Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Hiervon erfasst ist auch der Fall, dass die Gewährung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, weil - wie hier - der Kläger die angeforderten Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist erbracht hat (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
118 Abs.
2 Satz 4
Zivilprozessordnung [ZPO]). Auch in diesem Fall liegt eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels deren Glaubhaftmachung
vor und die Beschwerde ist nicht statthaft (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juni 2008, L 8 ALS 2733/08 PKH-B; Schleswig-Holsteinisches
LSG, Beschluss vom 8. August 2008, L 11 B 173/08 AS PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 3 B 407/08 AS-PKH zum vergleichbaren Fall der fehlenden Vorlage des Vordrucks; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September
2008, L 20 B 113/08 AS; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2008, L 3 B 548/08 U PKH).
Daher ist dem Senat die Beurteilung der Frage entzogen, ob die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der im angefochtenen Beschluss
gegebenen Begründung auch erfolgen durfte, obwohl die Aufforderung zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
entgegen §
63 Abs.
1 Satz 1
SGG dem Kläger nicht zugestellt worden ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).