LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2003 - 13 AL 2374/03
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
1. Die aufschiebende Wirkung nach §
86a Abs.
2 Nr.
2 SGG entfällt, wenn die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft aufgehoben wird.
2. Widerspruch und Anfechtungsklage wegen Erstattung der Leistung haben auch für die die Erstattung der Leistung voraussetzende
Erstattung von Beiträgen nach §
335 Abs.
1 S. 1
SGB III aufschiebende Wirkung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]