LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2003 - 13 AL 3445/03
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren
Im einstweiligen Rechtsschutz kommt eine Zwischenregelung in Betracht, wenn wegen fehlender Unterlagen auch eine überschlägige
Prüfung der Rechtmäßigkeit noch nicht möglich ist, wobei eine Folgenabwägung vorzunehmen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 27.08.2003 S 10 AL 2290/03 ER