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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2011 - 13 AL 3853/10
Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX; drohender Verlust des Arbeitsplatzes
1. Eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen wegen des drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes ist nach § 2 Abs. 3 SGB IX nur dann vorzunehmen, wenn dem behinderten Menschen infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung der konkrete Verlust des Arbeitsplatzes droht; eine bloß abstrakte Gefährdung des Arbeitsplatzes genügt nicht.
2. Missverständnisse, nicht geklärte Zuständigkeiten, ein unfreundlicher Umgang miteinander, unklare Arbeitsanweisungen, fachliche Defizite und fehlendes Verständnis für die jeweilige Situation des anderen oder auch persönliche Schwierigkeiten im Verhältnis von behindertem Menschen und Vorgesetzten, die nicht auf einer Behinderung beruhen, rechtfertigen eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX nicht.
Eine Gleichstellung im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX ist nur dann vorzunehmen, wenn behinderte Menschen infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. Erforderlich ist insoweit, dass ein konkreter Verlust des Arbeitsplatzes droht; eine bloß abstrakte Gefährdung des Arbeitsplatzes genügt nicht. Es müssen mithin Tatsachen vorliegen, die den Rückschluss zulassen, dass der Arbeitsplatz wegen der Behinderung konkret gefährdet ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX § 2 Abs. 3
,
Vorinstanzen: SG Heilbronn 12.07.2010 S 6 AL 2033/09
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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