LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.1996 - 13 Ar 2751/95
Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. Die Bundesanstalt für Arbeit hat grundsätzlich die Berechtigung zum Erlaß von sich auf die Erstattungspflicht dem Grunde
nach beziehender Teilregelungen.
2. Erst wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, setzt die Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf die die Erstattungspflicht ausschließende
Erfüllung der Voraussetzungen auf andere Sozialleistungen ein, so daß bloße Vermutungen, etwa mit Bezug auf allgemeine Rentenstatistiken,
nicht ausreichen.
3. Die den Arbeitgeber treffende Pflicht zur Darlegung von Tatbeständen zum Ausschluß oder Wegfall der Erstattungspflicht
setzt voraus, daß diese Tatbestände substantiiert begründet werden.
4. Auf Aufhebungsverträge findet der Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AFG keine Anwendung.
5. Bei der Bemessung der Erstattungsforderung sind nicht die tatsächlichen Aufwendungen der BA, sondern die aufgrund von Rechtsvorschriften
zu erbringenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
6. Das während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdiente Arbeitsentgelt ist bei Abfindungen in der Weise zu
ermitteln, daß hierfür jeder Monat nicht mit dreißig, sondern mit den tatsächlichen Kalendertagen in Ansatz gebracht wird.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 117 Abs. 3 § 128 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
,
SGB X § 20
Vorinstanzen: SG Stuttgart 12.09.1995 S 16 Ar 2705/94