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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2002 - 13 KN 32/00
Qualitative Gleichwertigkeit von Beschäftigung bei der Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit
Wenn nach Aufgabe einer Facharbeitertätigkeit im Bergbau ein Ersatzberuf ergriffen wurde, der seinerseits bei fiktiver Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit im Wesentlichen dem Leitberuf des Facharbeiters als bisheriger Beruf zuzuordnen wäre, so ist eine qualitative Gleichwertigkeit von Beschäftigungen oder Tätigkeiten iS der Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau gegeben. Es genügt für die qualitative Gleichwertigkeit einer Beschäftigung außerhalb des Bergbaus mit einer Facharbeitertätigkeit im Bergbau, dass die Einstiegslohngruppe für Facharbeiter im Wege der analytischen Arbeitsbewertung erreicht wird, wobei die Faktoren unberücksichtigt bleiben müssen, die sich nicht an den qualitativen Anforderungen der Tätigkeit, sondern qualitätsfremd an anderen Gesichtspunkten orientieren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 45 Abs. 1 Nr. 1 § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 45 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 25.10.1999 S 2 KN 2320/96