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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2012 - 1 U 1851/11
Höhe einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung des ersten Ehemannes; Anrechnung eines förmlichen Unterhaltsanspruchs
Ein formal bestehender Unterhaltstitel gegenüber dem geschiedenen zweiten Ehemann kann nicht zur Minderung einer Witwenrente nach dem ersten Ehemann führen, wenn dem Unterhaltstitel keine materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung (mehr) zugrunde liegt. Ist materiell-rechtlich ein Unterhaltsanspruch zu verneinen, kann nicht verlangt werden, dass die Antragstellerin zunächst den formal noch vorhandenen Unterhaltstitel beseitigt, bevor von einer Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs abgesehen wird.
Ein formal bestehender Unterhaltstitel gegenüber dem geschiedenen zweiten Ehemann kann nicht zur Minderung einer Witwenrente nach dem ersten Ehemann führen, wenn dem Unterhaltstitel keine materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung (mehr) zugrunde liegt. Ist materiell-rechtlich ein Unterhaltsanspruch zu verneinen, kann nicht verlangt werden, dass die Antragstellerin zunächst den formal noch vorhandenen Unterhaltstitel beseitigt, bevor von einer Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs abgesehen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FamRZ 2012, 1176
Normenkette: ,
BGB §§ 1570ff
,
SGB VII § 65 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Reutlingen 20.04.2011 S 7 U 2445/10
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.04.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2010 sowie die Bescheide vom 25.03.2003 und 16.08.2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2011 Witwenrente ohne die Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs gegen ihren geschiedenen Ehemann zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Klageverfahren und im Berufungsverfahren zur Hälfte zu erstatten.

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