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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.1999 - 2 U 2125/96
Anspruch auf Witwenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Vermutung einer Versorgungsehe
Eine mit einem Verletzten kurz vor seinem Tod eingegangene Ehe wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig allein, zumindest aber überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen. Gegen eine Versorgungsehe spricht, daß die tödlichen Folgen eines Arbeitsunfalles nicht vorhersehbar waren, eine feste Heiratsabsicht bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat, die Heirat zur Sicherung der aufgrund bestimmter Verletzungsfolgen notwendigen Betreuung erfolgt ist oder die Heirat von dem Wunsch geprägt war, künftig nicht mehr allein sein zu wollen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVO § 594
Vorinstanzen: SG Reutlingen - XX - 18.04.1996