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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2021 - 3 AL 1847/21
1. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist.
2. Kommt die Verwaltung ihrer gesteigerten Informations- und Beratungspflicht nicht nach, greift der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nur insoweit, als sie den Leistungsempfänger dann so zu stellen hat, als hätte er die Lohnsteuerklasse nicht gewechselt.
3. Wegen der Tatbestandswirkung einer eingetragenen Lohnsteuerklasse ist aber eine Heilung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, indem die eingetragene durch eine günstigere Lohnsteuerklasse ersetzt wird, nicht möglich, wenn ein Lohnsteuerklassenwechsel von den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern nicht vorgenommen worden ist.
Normenkette: , ,
SGB III a.F. § 133
,
SGB X § 44
Vorinstanzen: SG Mannheim 29.04.2021 13 AL 2973/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.04.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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