LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2004 - 4 KR 1332/03
Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe für Jugendmusikschulen
Dienen Einrichtungen vornehmlich der musikalischen Jugend- und Laienbildung, so sind sie Ausbildungseinrichtungen iS. des
§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KSVG. Kraft Gesetzes gilt das Betreiben einer der in § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen als professionelle Kunstvermarktung. Dass eine Musikschule nicht mit Gewinnerzielungsabsicht
betrieben wird und keine kommerziellen Ziele verfolgt ist unerheblich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9
Vorinstanzen: SG Stuttgart 19.02.2003 S 4 KR 179/01