LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.1999 - 4 KR 2193/99
Hilfsmittelversorgung in der Krankenversicherung, Abgrenzung zur Pflegeversicherung
1. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach §
33 Abs
1 SGB V läßt der Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach Maßgabe des Vertrages über die stationäre Pflege grundsätzlich
unberührt.
2. In den Fällen, in denen es sich um ein reines Pflegehilfsmittel handelt, es also allein der Erleichterung der Pflege durch
die Pflegeperson dient, ist ein Hilfsmittel dem Leistungsbereich der sozialen Pflegeversicherung zuzuordnen.
3. Die Eintrittspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung ist zur Vermeidung einer
Isolation durch Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Kommunikation bei älteren und behinderten Menschen stets gerechtfertigt.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Heilbronn 26.03.1999 S 7 KR 27/99