LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2002 - 4 KR 3623/01
Kostenerstattung bei Akupunkturbehandlung
Bei der Akupunktur, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, sind Ausnahmen vorgesehen
für die Behandlung chronischer Kopf-, LWS- und Osteoarthroseschmerzen. Bei allergischer asthmoider Bronchitis, Conjunctivitis
und Rhinitis kommt eine Ausnahme nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 17.07.2001 S 5 KR 852/00