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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2013 - 4 P 758/11
Festsetzung von Vergütungen und Entgelten für die stationäre Pflege in der sozialen Pflegeversicherung; Nachweispflichten; Plausibilität prospektiver Kosten und Personaldurchschnittskosten einer Service GmbH; Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen
Zur Nachweispflicht aufgrund der Behauptung nicht leistungsgerechter Pflegevergütung in der Vergangenheit, zur Plausibilität der prospektiven Kosten einer Service GmbH und der prospektiven Personaldurchschnittskosten sowie zur Berücksichtigung von geltend gemachten Eigenkapitalzinsen bei der Bemessung der Pflegevergütung sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Revision: B 3 P 1/13 R
1. Zur Nachweispflicht aufgrund der Behauptung nicht leistungsgerechter Pflegevergütung in der Vergangenheit, zur Plausibilität der prospektiven Kosten einer Service GmbH und der prospektiven Personaldurchschnittskosten sowie zur Berücksichtigung von geltend gemachten Eigenkapitalzinsen bei der Bemessung der Pflegevergütung sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung.
2. Die Vergütungsforderung einer Einrichtung wird nicht ausreichend belegt, wenn sie nicht auf einer plausiblen und nachvollziehbaren Darlegung der voraussichtlichen Gestehungskosten beruht. Deshalb hat die Einrichtung zunächst geeignete Nachweise beizubringen; die Vorlage einer reinen Kostenkalkulation reicht in aller Regel nicht aus.
3. Auch wenn eine Service GmbH für alle von einem Träger geführten Einrichtungen tätig ist und die Mitarbeiter der Service GmbH deshalb regelmäßig nicht ausschließlich für eine Pflegeeinrichtung, sondern für mehrere, möglicherweise auch in unterschiedlichen Umfang tätig werden, kann auf eine Aufstellung der konkreten Kosten, die in der jeweiligen Pflegeeinrichtung durch die Tätigkeit der Service GmbH entstehen, nicht verzichtet werden.
4. Eine Nichtberücksichtigung von Personalnebenkosten bei den Ist-Kosten kann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass die Soll-Kosten um 2 v.H. erhöht werden.
5. Eine Vergütung für stationäre Pflegeleistungen ist im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
Tenor
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 14. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin zu 2) vom 2. Juni 2010 auf Festsetzung der Vergütungen für die Seniorenzentren B., M. und H. C. in B. U. für die Zeit vom 6. August 2010 bis 31. Juli 2011 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf € 306.250,00 festgesetzt.

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