LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2013 - 4 P 758/11
Festsetzung von Vergütungen und Entgelten für die stationäre Pflege in der sozialen Pflegeversicherung; Nachweispflichten;
Plausibilität prospektiver Kosten und Personaldurchschnittskosten einer Service GmbH; Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen
Zur Nachweispflicht aufgrund der Behauptung nicht leistungsgerechter Pflegevergütung in der Vergangenheit, zur Plausibilität
der prospektiven Kosten einer Service GmbH und der prospektiven Personaldurchschnittskosten sowie zur Berücksichtigung von
geltend gemachten Eigenkapitalzinsen bei der Bemessung der Pflegevergütung sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung.
Revision: B 3 P 1/13 R
1. Zur Nachweispflicht aufgrund der Behauptung nicht leistungsgerechter Pflegevergütung in der Vergangenheit, zur Plausibilität
der prospektiven Kosten einer Service GmbH und der prospektiven Personaldurchschnittskosten sowie zur Berücksichtigung von
geltend gemachten Eigenkapitalzinsen bei der Bemessung der Pflegevergütung sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung.
2. Die Vergütungsforderung einer Einrichtung wird nicht ausreichend belegt, wenn sie nicht auf einer plausiblen und nachvollziehbaren
Darlegung der voraussichtlichen Gestehungskosten beruht. Deshalb hat die Einrichtung zunächst geeignete Nachweise beizubringen;
die Vorlage einer reinen Kostenkalkulation reicht in aller Regel nicht aus.
3. Auch wenn eine Service GmbH für alle von einem Träger geführten Einrichtungen tätig ist und die Mitarbeiter der Service
GmbH deshalb regelmäßig nicht ausschließlich für eine Pflegeeinrichtung, sondern für mehrere, möglicherweise auch in unterschiedlichen
Umfang tätig werden, kann auf eine Aufstellung der konkreten Kosten, die in der jeweiligen Pflegeeinrichtung durch die Tätigkeit
der Service GmbH entstehen, nicht verzichtet werden.
4. Eine Nichtberücksichtigung von Personalnebenkosten bei den Ist-Kosten kann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass die
Soll-Kosten um 2 v.H. erhöht werden.
5. Eine Vergütung für stationäre Pflegeleistungen ist im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer Einrichtung
hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und
eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Tenor
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 14. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der
Klägerin zu 2) vom 2. Juni 2010 auf Festsetzung der Vergütungen für die Seniorenzentren B., M. und H. C. in B. U. für die
Zeit vom 6. August 2010 bis 31. Juli 2011 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf € 306.250,00 festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Die Kläger wenden sich - mit gegenläufiger Intention - gegen einen Schiedsspruch der Beklagten über die Festsetzung von Vergütungen
und Entgelten für die stationäre Pflege für die Zeit vom 6. August 2010 bis 31. Juli 2011.
Die Klägerin zu 2), eine Stiftung bürgerlichen Rechts, ist u.a. Trägerin des Seniorenzentrums B. (im Folgenden: B) in R.,
des Seniorenzentrums M. (im Folgenden: M) in R.-M. und des Seniorenzentrums H. C. (im Folgenden: HC) in B. U., jeweils im
Landkreis R., dem Kläger zu 1). Die Zentren verfügen über Versorgungsverträge nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XI), das B über 58 vollstationäre Plätze und aufgrund eines gesonderten Versorgungsvertrags über zwei ständig vorzuhaltende
Kurzzeitpflegeplätze, das M über 35 vollstationäre Plätze und aufgrund eines gesonderten Versorgungsvertrags über einen ständig
vorzuhaltenden Kurzzeitpflegeplatz und das HC über 109 vollstationäre Plätze bei vier eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen.
Das B ist in einem 2005, das M in einem 2007 erbauten Gebäude untergebracht. Jeweils 100 von Hundert (v.H.) der Zimmer sind
Einzelzimmer und verfügen über eine eigene Nasszelle. Das HC ist in einem 1984 erbauten Gebäude untergebracht. 43 v.H. der
Zimmer sind Einzel-, 57 v.H. Doppelzimmer, 89 v.H. der Zimmer verfügen über eine eigene Nasszelle, die übrigen über eine gemeinschaftliche
Nasszelle. Der Pflegebereich der Zentren orientiert sich jeweils am Pflegemodell nach Monika Krohwinkel und berücksichtigt
damit jegliche Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des Lebens. Die Pflege ist im Sinne der Bezugspflege organisiert.
Diese Ansätze sind ebenso wie die Konzeption zur Sterbebegleitung und zur Begleitung dementiell erkrankter Menschen im Pflegekonzept
niedergelegt. Nach den Leistungsbeschreibungen der Klägerin zu 2) gibt es an besonderen Pflegekonzepten im B eine Tagesgruppe
für gerontopsychiatrische Bewohner. Im Übrigen gibt es jeweils Beschäftigungstherapie, Gedächtnistraining, Singen, Spielen
und Musizieren, Sitztanz, Gymnastik, Kochen und Backen, Vorlesestunden, Ausflüge, Feste und Feiern, eine Hauszeitung, Musikveranstaltungen,
Dia- und Filmvorträge, Gottesdienste und Andachten, Besuchs- und Einkaufsdienste und Angehörigenarbeit und darüber hinaus
im M und B Basteln, Hand- und Werkarbeiten und im M Bewohnerurlaub und Altennachmittage sowie im B Malen, Kraft- und Balancetraining.
Die Tagesstrukturierung erfolgt jeweils in den Wohnbereichen. Die Mitarbeiter der Zentren werden vergütet nach den Arbeitsvertragsrichtlinien
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche Württemberg (AVR-Wü), angelehnt an den Tarifvertrag des öffentlichen
Dienstes (TVöD). Die Pflegefachkraftquote beträgt jeweils 50 v.H.. Die Klägerin zu 2) ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen
Landeskirche Württemberg, das wie unter anderem auch die Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen zu 1) und 2) (im Folgenden
einheitlich: Beigeladene zu 1) und 2)) und die früheren Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern (jetzt
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - KVJS -) Vertragspartner des Rahmenvertrags für stationäre Pflege
gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1996 in der Fassung vom 12. Juli 2002 (im Folgenden RV) ist.
Nach den Angaben der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten betrug die durchschnittliche Auslastungsquote im B im Bereich
der Dauerpflege 96,50 v.H. und im Bereich der Kurzzeitpflege 90 v.H. bei folgender tatsächlicher Bewohnerstruktur am 30. Juni
2010:
Dauerpflege
Pflegeklasse 0 (Kurzzeitpflege)
|
0
|
0 v.H.
|
Pflegeklasse 0 (Ganztagspflege)
|
0
|
0 v.H.
|
Pflegeklasse I
|
12
|
21 v.H.
|
Pflegeklasse II
|
29
|
51 v.H.
|
Pflegeklasse III
|
16
|
28 v.H.
|
Gesamt:
|
57
|
100 v.H.
|
Kurzzeitpflege
Pflegeklasse 0 (Kurzzeitpflege)
|
0
|
0 v.H.
|
Pflegeklasse 0 (Ganztagspflege)
|
0
|
0 v.H.
|
Pflegeklasse I
|
2
|
100 v.H.
|
Pflegeklasse II
|
0
|
0 v.H.
|
Pflegeklasse III
|
0
|
0 v.H.
|
Gesamt:
|
2
|
100 v.H.
|
Von diesen Bewohnern waren nach den genannten Angaben 40 gerontopsychiatrisch verändert, einer psychisch krank, 42 Rollstuhlfahrer
und 56 inkontinent. Das Durchschnittsalter und die Anzahl der Neuaufnahmen sind nicht angegeben. Die Personalausstattung betrug
in der Dauerpflege 24,08 Vollkräftestellen (VK) im Pflege- und Betreuungsdienst, 1,55 Altenpflegeschüler, wobei 1 Auszubildender
mit 0,2 VK angesetzt wurde, 4,63 im Bereich der Speiseversorgung, 5,97 im übrigen Wirtschaftsdienst, 0,48 im Bereich der Leitung
und 1,62 im Bereich der Verwaltung sowie in der Kurzeitpflege 0,83 VK im Pflege- und Betreuungsdienst, 0,05 Altenpflegeschüler,
wobei 1 Auszubildender mit 0,2 VK angesetzt wurde, 0,16 im Bereich der Speiseversorgung, 0,20 im übrigen Wirtschaftsdienst,
0,02 im Bereich der Leitung und 0,06 im Bereich der Verwaltung. Der Personalschlüssel war der höchste nach § 17 Abs. 2 RV.
Zuletzt wurden durch Pflegesatzvereinbarungen vom 22. Dezember 2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis mindestens 30. April
2010 sowohl für die Dauer- als auch die Kurzzeitpflege bei jeweils höchsten Personalschlüsseln, einer vereinbarten Fachkraftquote
von 50 v.H. und einer angenommenen prospektiven Bewohnerstruktur von 21 Bewohnern in der Pflegeklasse I, 26 Bewohnern in der
Pflegeklasse II, zehn Bewohnern in der Pflegeklasse III und einem Bewohner in der Pflegeklasse 0 Ganztagspflege im Bereich
der Dauerpflege und von 0,8 Bewohnern in der Pflegestufe I, 0,9 Bewohnern in der Pflegestufe II, 0,3 Bewohnern in der Pflegestufe
III im Bereich der Kurzzeitpflege die Pflegesätze und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung für Dauer- und Kurzzeitpflege
jeweils in folgender Höhe festgesetzt:
Pflegeklasse I
|
€ 52,63 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse II
|
€ 68,58 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse III
|
€ 88,47 je Berechnungstag
|
Entgelt für Unterkunft
|
€ 12,45 je Berechnungstag
|
Entgelt für Verpflegung
|
€ 10,18 je Berechnungstag
|
Die kalkulierten Kostenansätze der Klägerin zu 2) beliefen sich hierbei auf € 61.090,00 pro VK für Leitung und Verwaltung,
€ 48.163,00 pro VK für Pflege/Betreuung, € 37.902,00 pro VK für Hauswirtschaft und € 15,08 Sachkosten pro Berechnungstag.
Nach den Angaben der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten betrug die durchschnittliche Auslastungsquote im M im Bereich
der Dauerpflege 96,5 v.H. bei folgender tatsächlicher Bewohnerstruktur am 30. Juni 2010:
Pflegeklasse 0 (Kurzzeitpflege)
|
0
|
0 v.H.
|
Pflegeklasse 0 (Ganztagspflege)
|
0
|
0 v.H.
|
Pflegeklasse I
|
13
|
37 v.H.
|
Pflegeklasse II
|
16
|
46 v.H.
|
Pflegeklasse III
|
6
|
17 v.H.
|
Gesamt:
|
35
|
100 v.H.
|
Von diesen Bewohnern waren nach den genannten Angaben 19 gerontopsychiatrisch verändert, 15 Rollstuhlfahrer und 34 inkontinent.
Das Durchschnittsalter und die Anzahl der Neuaufnahmen waren jeweils nicht angegeben. Die Personalausstattung betrug 14,26
VK in der Pflege und Betreuung, 0,39 Altenpflegeschüler, wobei hierbei pro Auszubildender 0,2 VK gerechnet wurden, 2,76 in
der Speiseversorgung, 3,46 im übrigen Wirtschaftsdienst, 0,34 im Bereich der Leitung und 0,94 im Bereich der Verwaltung.
Nach den Angaben der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten betrug die durchschnittliche Auslastungsquote im M im Bereich
der Kurzzeitpflege 90 v.H. bei folgender tatsächlicher Bewohnerstruktur am 30. Juni 2010:
Pflegeklasse 0 (Kurzzeitpflege)
|
0
|
0 v.H.
|
Pflegeklasse 0 (Ganztagspflege)
|
0
|
0 v.H.
|
Pflegeklasse I
|
1
|
100 v.H.
|
Pflegeklasse II
|
0
|
0 v.H.
|
Pflegeklasse III
|
0
|
0 v.H.
|
Gesamt:
|
1
|
100 v.H.
|
Dieser Bewohner war weder gerontopsychiatrisch verändert, noch psychisch krank, Apalliker, MS-krank, Rollstuhlfahrer oder
inkontinent. Die Personalausstattung betrug 0,42 VK in der Pflege und Betreuung, 0,01 Altenpflegeschüler, wobei ein Auszubildender
mit 0,2 VK gerechnet wurden, 0,08 in der Speiseversorgung, 0,01 im übrigen Wirtschaftsdienst und 0,01 im Bereich der Leitung
und 0,03 im Bereich der Verwaltung. Der Personalschlüssel war jeweils der höchste. Zuletzt wurden durch Pflegesatzvereinbarungen
vom 22. Dezember 2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis mindestens 30. April 2010 bei jeweils höchsten Personalschlüsseln
und einer Bewohnerstruktur von 17 Bewohnern in der Pflegestufe I, 14 Bewohnern in der Pflegestufe II und vier Bewohnern in
der Pflegestufe III im Bereich der Dauerpflege und von 0,4 Bewohnern in der Pflegestufe I, 0,4 Bewohnern in der Pflegestufe
II und 0,2 Bewohnern in der Pflegestufe III im Bereich der Kurzzeitpflege die Pflegesätze und das Entgelt für Unterkunft und
Verpflegung für Dauer- und Kurzzeitpflege jeweils in folgender Höhe vereinbart:
Pflegeklasse I
|
€ 52,10 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse II
|
€ 67,89 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse III
|
€ 87,26 je Berechnungstag
|
Entgelt für Unterkunft
|
€ 12,27 je Berechnungstag
|
Entgelt für Verpflegung
|
€ 10,04 je Berechnungstag
|
Die Klägerin zu 2) hatte hierbei jeweils kalkulierte Kostenansätze von € 59.322,00 pro VK für Leitung und Verwaltung, € 48.137,00
pro VK für Pflege/Betreuung, € 37.875,00 pro VK für Hauswirtschaft und € 15,23 Sachkosten pro Berechnungstag geltend gemacht.
Nach den Angaben der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten betrug die durchschnittliche Auslastungsquote im HC 96,50 v.H.
bei folgender tatsächlicher Bewohnerstruktur am 30. Juni 2010:
Pflegeklasse 0 (Kurzzeitpflege)
|
0
|
0 v.H.
|
Pflegeklasse 0 (Ganztagspflege)
|
2
|
2 v.H.
|
Pflegeklasse I
|
39
|
37 v.H.
|
Pflegeklasse II
|
49
|
47 v.H.
|
Pflegeklasse III
|
15
|
14 v.H.
|
Gesamt:
|
105
|
100 v.H.
|
Von diesen Bewohnern waren nach den genannten Angaben 75 gerontopsychiatrisch verändert, zwei psychisch krank, einer Apalliker,
MS-krank, 60 Rollstuhlfahrer und 95 inkontinent. Das Durchschnittsalter betrug 84 Jahre. Die Anzahl der Neuaufnahmen lag bei
44. Die Personalausstattung betrug 39,07 VK in der Pflege und Betreuung, 1,90 Altenpflegeschüler, wobei ein Auszubildender
mit 0,2 VK gerechnet wurde, 6,82 in der Speiseversorgung, 11,86 im übrigen Wirtschaftsdienst und 2,92 im Bereich der Verwaltung
und 0,80 im Bereich der Leitung. Der Personalschlüssel war wiederum jeweils der höchste nach § 17 Abs. 2 RV. Zuletzt wurden
durch Pflegesatzvereinbarung vom 22. Dezember 2008 für den Zeitraum vom 01. Juli 2009 bis mindestens 30. April 2010 bei jeweils
höchsten Personalschlüsseln, einer vereinbarten Fachkraftquote von 50 v.H. und einer angenommenen prospektiven Bewohnerstruktur
von 39 Bewohnern in der Pflegestufe I, 44 Bewohnern in der Pflegestufe II, 25 Bewohnern in der Pflegestufe III und einem Bewohner
in der Pflegestufe 0 Ganztagspflege die Pflegesätze und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung in folgender Höhe festgesetzt:
Pflegeklasse I
|
€ 52,63 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse II
|
€ 67,89 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse III
|
€ 88,31 je Berechnungstag
|
Entgelt für Unterkunft
|
€ 12,47 je Berechnungstag
|
Entgelt für Verpflegung
|
€ 10,21 je Berechnungstag
|
Die kalkulierten Kostenansätze der Klägerin zu 2) beliefen sich hierbei auf € 61.454,00 pro VK für Leitung und Verwaltung,
€ 48.565,00 pro VK für Pflege/Betreuung, € 38.727,00 pro VK für Hauswirtschaft und € 14,80 Sachkosten pro Berechnungstag.
Die Klägerin zu 2) forderte mit Schreiben vom 2. Juni 2010 die Klägerin zu 1), die Beigeladenen zu 1) und 2) und die BKK/IKK
sowie den KVJS unter Übersendung bzw. Nachreichung prospektiv kalkulierter Kosten für die Einrichtungen entsprechend für die
Dauer- und Kurzzeitpflege, einer schriftlichen Forderungsbegründung und einer anonymisierten Personalliste sowie einer Sachkostendarstellung
jeweils mit Basis und prospektiven Kostensteigerungen zu Verhandlungen über die Vergütungen auf. Die Pflegesatzverhandlungen
fanden am 16. und 22. Juli 2010 statt. Bei den Verhandlungen verständigten sich die Klägerin zu 2) und die Kostenträger auf
die Beibehaltung der bisherigen Personalschlüssel, die prospektiv angenommenen Bewohnerstrukturen und eine Fachkraftquote
von 50 v.H. für B und HC. Vereinbarungen über die Fachkraftquote für M und über die Höhe der Pflegevergütungen kamen jedoch
nicht zu Stande, worauf die Klägerin zu 2) das Scheitern der Verhandlungen erklärte.
Mit Schreiben vom 6. August 2010, bei der Beklagten eingegangen am selben Tag, beantragte die Klägerin zu 2) u.a. für B, M
und HC unter Einreichung der Vordrucke der Beklagten für die Angaben nach § 85 Abs. 3 SGB XI, ihrer Leistungsdaten, Personalschlüsselberechnungen Pflege- und Betreuungsdienst, Kostenträgerrechnungen, Prospektiver Kalkulationen
nach § 85 SGB XI für Pflegevergütungen sowie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Zeit von 01. Juni 2010 bis 31. Mai 2011, später
auf die Zeit bis 31. Juli 2011 erweitert, und einer Aufstellung über Personal- und Sachkosten die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens.
Die Klägerin zu 2) begehrte die Festsetzung einer Fachkraftquote von 55 v.H. für M. und die Feststellung folgender Pflegevergütungen
und Entgelte:
Für B:
Dauerpflege:
Pflegeklasse I
|
€ 58,11 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse II
|
€ 74,70 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse III
|
€ 96,39 je Berechnungstag
|
Entgelt für Unterkunft
|
€ 12,70 je Berechnungstag
|
Entgelt für Verpflegung
|
€ 13,71 je Berechnungstag
|
Kurzzeitpflege:
Pflegeklasse I
|
€ 63,18 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse II
|
€ 80,78 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse III
|
€ 104,51 je Berechnungstag
|
Entgelt für Unterkunft
|
€ 13,62 je Berechnungstag
|
Entgelt für Verpflegung
|
€ 15,00 je Berechnungstag
|
Für M:
Dauerpflege:
Pflegeklasse I
|
€ 55,88 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse II
|
€ 72,89 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse III
|
€ 93,56 je Berechnungstag
|
Entgelt für Unterkunft
|
€ 12,00 je Berechnungstag
|
Entgelt für Verpflegung
|
€ 14,09 je Berechnungstag
|
Kurzzeitpflege:
Pflegeklasse I
|
€ 60,45 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse II
|
€ 78,24 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse III
|
€ 101,17 je Berechnungstag
|
Entgelt für Unterkunft
|
€ 12,52 je Berechnungstag
|
Entgelt für Verpflegung
|
€ 15,25 je Berechnungstag
|
Für HC:
Pflegeklasse I
|
€ 57,94 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse II
|
€ 74,27 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse III
|
€ 95,63 je Berechnungstag
|
Entgelt für Unterkunft
|
€ 13,35 je Berechnungstag
|
Entgelt für Verpflegung
|
€ 14,49 je Berechnungstag
|
Zur Begründung des Antrags führte die Klägerin zu 2) aus, die Kostenträger hätten die einrichtungsindividuell erstellte Kalkulation,
welche die tatsächliche prospektive Kostenstruktur darstelle und als Grundlage der Vergütungsverhandlungen diene, nicht in
entsprechendem Maße gewürdigt. Die Notwendigkeit der Erhöhung der Vergütungen beruhe auch darauf, dass bei den letzten Verhandlungen
Vergütungen sowie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung vereinbart worden seien, die die Kosten je VK nicht abdeckten. Insgesamt
ergäben sich für das Kalenderjahr Gesamtkosten in Höhe von € 2.081.562,00 für B, in Höhe von € 1.160.561,00 für M und in Höhe
von € 3.398.411,00 für HC. Dem stehe ein bisheriges Budget in Höhe von € 1.909.192,00 für B, in Höhe von € 1.089.688,00 für
M und in Höhe von € 3.211.697,00 für HC gegenüber. Bei Zugrundelegung der prospektiv vereinbarten Belegung und einer Auslastung
von 96,5 v.H. ergebe sich somit eine Differenz in Höhe von € 172.370,00 für B, in Höhe von € 70.873,00 für M und in Höhe von
€ 186.714,00 für HC. Diese Betrachtung mache deutlich, dass die bisherigen Vergütungen nicht kostendeckend und damit unauskömmlich
gewesen seien. Aus dem von den Kostenträgern vorgenommenen Vergleich zwischen der prospektiven Kalkulation aus dem Jahr 2008
und der aktuellen prospektiven Kalkulation seien keine relevanten Erkenntnisse zu gewinnen. Die - beigefügte - prospektive
Kalkulation aus dem Jahr 2008 sei mittlerweile durch die nachgewiesenen Ist-Kosten für das Jahr 2009 überholt. Die Personal-
und Sachkosten für das Kalenderjahr 2009 seien detailliert belegt. Die Ist-Personalkosten für das Jahr 2009 seien entsprechend
den buchhalterischen Grundsätzen periodengerecht abgegrenzt. Personalnebenkosten in Höhe von 2 v.H. setzten sich aus Beiträgen
zur Berufsgenossenschaft, dem Insolvenzausfallgeld, Fortbildungskosten, Personalbeschaffungskosten und aus Honoraren für die
Supervision zusammen. Die bisherigen Kalkulationsgrundlagen ihrerseits zu den zentralen Dienstleistungsbereichen enthielten
auch nicht nur lediglich Durchschnittspersonalkosten. Die von den Kostenträgern bei der Personalbemessung zugrundegelegte
Anrechnung von Praktikanten als VK sei nicht haltbar. Praktikanten seien von ihrer Einsetzbarkeit nicht den tariflich angestellten
Mitarbeitern/innen gleichzusetzen, da sie im hohen Maß der Anleitung und Überwachung bedürften. In der Praxis sei es üblich,
außertarifliche Hilfskräfte, wie Zivildienstleistende oder Praktikanten, entsprechend dem Verhältnis zwischen dem für sie
entstehenden Aufwand zum Durchschnittsaufwand für tarifliche Pflegehilfskräfte zu bewerten. Diese Praxis beruhe auf den -
beigefügten - Beschlüssen der Pflegesatzkommission Nr. 8906 vom 11. August 1989, Nr. 9202 vom 12. Februar 1992 und Nr. 9212
vom 25. November 1992. Danach flössen Praktikanten im Ergebnis mit den Personaldurchschnittskosten für Hilfskräfte in die
Berechnungen ein. Unter Berücksichtigung der Empfehlung an die Arbeitsrechtliche Kommission zur Übernahme des Tarifabschlusses
für den TVöD kalkuliere sie letztlich mit einer Tarifsteigerung für die Beschäftigten von 4,57 v.H. und fortgeschriebenen 3,96 v.H. für
die trägereigene Service-GmbH und damit mit folgenden Personaldurchschnittskosten:
Für B:
Dauerpflege
Leitung und Verwaltung
|
€ 61.496,00
|
Pflege
|
€ 48.158,00
|
Hauswirtschaft und Technik
|
€ 36.284,00
|
Kurzzeitpflege:
Leitung und Verwaltung
|
€ 61.394,00
|
Pflege
|
€ 48.252,00
|
Hauswirtschaft und Technik
|
€ 36.158,00
|
Für M:
Dauerpflege:
Leitung und Verwaltung
|
€ 60.888,00
|
Pflege
|
€ 46.309.00
|
Hauswirtschaft und Technik
|
€ 36.301,00
|
Kurzzeitpflege:
Leitung und Verwaltung
|
€ 59.412,00
|
Pflege
|
€ 46.333,00
|
Hauswirtschaft und Technik
|
€ 36.715,00
|
Für HC:
Leitung und Verwaltung
|
€ 63.835,00
|
Pflege
|
€ 47.414,00
|
Hauswirtschaft und Technik
|
€ 40.283,00
|
Zur Begründung der geltend gemachten Eigenkapitalverzinsung führte die Klägerin zu 2) aus, dass in jedem wirtschaftlichen
Betrieb Geldmittel gebunden seien. Die Ermittlung der genauen Höhe des betriebsnotwendigen Eigenkapitals sei sehr aufwändig.
In der Praxis der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften habe sich daher ein pauschaler Ansatz in Höhe der Personalaufwendungen
für drei bis fünf Monate bewährt. Die Fälligkeit für die Leistungen der Pflegekassen trete zur Monatsmitte ein. Eingang bei
den Pflegeheimen sei regelmäßig etwa der 20. des Monats. Die Vergütungen für die Mitarbeiter seien ebenfalls zur Monatsmitte
fällig. Der von den Kostenträgern geltend gemachte "trägerinterne Vergleich" könne so nicht akzeptiert werden. Bei Findung
der Vergütungen für (die von ihr getragenen Pflegeheime) Markwasen und Liesental habe die Beklagte die dortigen Personalkosten
im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf Vergleichswerte auf Basis der Betriebsvergleiche der Baden-Württembergischen
Krankenhausgesellschaft (BWKG) und des Diakonischen Werks begrenzt. Lägen die Personaldurchschnittskosten im vorliegenden
Fall niedriger als in den Pflegeheimen Markwasen oder Liesental habe dies keinesfalls zur Folge, dass diese nun auf einen
Betrag unterhalb der in den damaligen Fällen anerkannten Werte zu kürzen wären. Da es sich um einen späteren Pflegesatzzeitraum
handele (Laufzeit Markwasen bis 31. Juli 2010) seien die Vergleichswerte des Diakonischen Werks aus dem Jahr 2008 auf den
aktuellen Pflegesatzzeitraum fortzuschreiben. Unter Einbeziehung der Personalnebenkosten sei eine Anpassung um insgesamt 11,49
v.H. vorzunehmen. Damit ergäben sich folgende Vergleichszahlen: Für den Pflegesatzzeitraum 2010/11 für Leitung und Verwaltung
€ 58.981,44, Pflege und Betreuung € 48.229,07 und Hauswirtschaft/Technik € 40.142,70. Da die geltend gemachten Vergütungen
auf tariflichen Personalkosten beruhten, seien sie immer als wirtschaftlich anzusehen. Die Zahlen der Kostenträger zum externen
Vergleich seien deshalb irrelevant. Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, dass die von den Kostenträgern mitgeteilten
höchsten Vergütungen sich auf einen abgelaufenen Pflegesatzzeitraum bezögen. Ergänzend fügte die Klägerin zu 2) zum Nachweis
der Unauskömmlichkeit der Vergütungen in der Vergangenheit Bescheinigungen über Aufwendungen und Erträge der Pflegevergütungen
des Jahres 2009 der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leonberg, vom 12. November 2010 bei. Mit Blick auf die begehrte Fachkraftquote von 55
v.H. für M führte die Klägerin zu 2) aus, dass diese aufgrund der geringen Platzzahl von M erforderlich sei, da sie sonst
die Vorgaben der Heimaufsicht zur Präsenz von Fachkräften nicht erfüllen könne.
Die Kostenträger beantragten, die Anträge auf Festsetzung der beantragten Vergütungen mangels Plausibilität abzuweisen, hilfsweise,
lediglich für den Fall der Feststellung der Plausibilität und der abgeschlossenen Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Beklagte,
für die Zeit vom 6. August 2010 bis 29. Februar 2012 folgende Vergütungen festzusetzen:
Für B:
Pflegeklasse I
|
€ 53,90 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse II
|
€ 70,20 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse III
|
€ 90,55 je Berechnungstag
|
Entgelt für Unterkunft
|
€ 12,54 je Berechnungstag
|
Entgelt für Verpflegung
|
€ 10,26 je Berechnungstag
|
Für M bei Fachkraftquote von 50 v.H.:
Pflegeklasse I
|
€ 53,10 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse II
|
€ 69,20 je Berechnungstag
|
Pflegeklasse III
|
€ 88,80 je Berechnungstag
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Entgelt für Unterkunft
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€ 12,54 je Berechnungstag
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Entgelt für Verpflegung
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€ 10,26 je Berechnungstag
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Für HC
Pflegeklasse I
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€ 54,00 je Berechnungstag
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Pflegeklasse II
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€ 69,60 je Berechnungstag
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Pflegeklasse III
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€ 90,40 je Berechnungstag
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Entgelt für Unterkunft
|
€ 12,54 je Berechnungstag
|
Entgelt für Verpflegung
|
€ 10,26 je Berechnungstag
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Sie trugen vor, die Differenz zwischen den laut Kalkulationsunterlagen geforderten Vergütungen und den aktuellen Vergütungen
belaufe sich bei B auf 11,19 v.H., bei M in der Dauerpflege auf 9,81 v.H., in der Kurzzeitpflege auf 18,02 v.H. und bei HC
auf 13,22 v.H.. Damit stünden Vergütungsforderungen im Raum, die sämtliche Vergütungen im klagenden Landkreis weit überträfen.
Die aktuellen Vergütungssätze seien auf der Basis der zur letzten Pflegesatzverhandlung eingereichten Kalkulationsunterlagen
der Klägerin zu 2) einvernehmlich vereinbart worden. Die Vereinbarung trage damit die Vermutung der Richtigkeit in sich. Dies
gelte insbesondere auch deshalb, da im Dezember 2008 die Tarifsteigerungen des Jahres 2009 bereits bekannt gewesen seien.
Abgesehen davon sei bei einem Vergleich der aktuellen Kalkulationen mit der Kalkulation des Jahres 2008 festzustellen, dass
im Hauptkostenbereich des Pflegepersonals, der in der Regel ca. 70 v.H. der Gesamtkosten entspreche, seit 2008 Kostenreduzierungen
bzw. marginale Kostensteigerungen zu verzeichnen seien. Insofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz gesunkener Durchschnittspersonalkosten
im Hauptkostenbereich Pflege und einer parallel dazu stattgefundenen Erhöhung der Vergütungen die Vergütungen nicht auskömmlich
sein sollten. Die eingereichte Personalliste stelle keinen Nachweis der Nichtauskömmlichkeit, für die bezugnehmend auf das
Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 2010 (L 4 P 4532/08 KL in [...]) eine gesteigerte Nachweispflicht der Klägerin zu 2) bestehe, dar. Zum Einen stelle sie keinen tatsächlichen
Nachweis der Ist-Kosten dar, da keine periodengerechte Abgrenzung erfolge, des Weiteren sei für die Darlegung der Nichtauskömmlichkeit
eine Darstellung der Erträge erforderlich und schließlich stelle die eingereichte Personalliste stets eine durch den Träger
zur Untermauerung der prospektiven Kalkulation eigens erstelle Liste und keinen objektiven Nachweis dar. Außerdem enthielten
die Mitarbeiterlisten für die zentral organisierten Aufgaben lediglich pauschale Angaben bestimmter Durchschnittspersonalkosten.
Konkrete Angaben zur Ermittlung fehlten. Sowohl die tatsächlichen Einnahmen als auch die tatsächlichen Ausgaben könnten erheblich
vom theoretischen Berechnungsmodell abweichen. Für eine sachgerechte Prüfung sei insoweit die Vorlage eines objektiven, einrichtungsbezogenen
Nachweises sowohl der Einnahmen als auch der Ausgaben über einen abgeschlossenen Zeitraum (z.B. einrichtungsbezogener Jahresabschluss)
erforderlich. Darüber hinaus wäre bei Nachweis eines Defizits ein konkreter Sachvortrag erforderlich, in welcher Weise und
mit welchen Mitteln bislang das Defizit gedeckt worden sei. Mit Blick auf die Eigenkapitalverzinsung habe die Klägerin zu
2) die Höhe des eingebrachten Eigenkapitals nicht nachgewiesen. Eine pauschale Berechnungsweise, wie sie die Klägerin zu 2)
vornehme, sei nicht geeignet, um die Einbringung von Eigenkapital zu begründen. Abgesehen davon erscheine es befremdlich,
wenn eine Stiftung, deren Selbstzweck die Erbringung von Leistungen für hilfsbedürftige Menschen darstelle, eine Gewinnerzielungsabsicht
in Form einer Eigenkapitalverzinsung geltend mache. Soweit die Klägerin zu 2) geltend mache, liquide Mittel in Höhe von fünf
Monatsgehältern vorhalten zu müssen, bedeute dies für HC, dass liquides Kapital in Höhe von mindestens € 1.240.736,00 vorgehalten
werden müsse. Dieser Betrag entspreche ca. einem Drittel des insgesamt von der Klägerin zu 2) geforderten Jahresbudgets in
Höhe von € 3.636.082,00 und übersteige den für HC geltend gemachten Mehrbedarf in Höhe von € 424.385,00 um mehr als das Dreifache.
Insofern sei dies unplausibel. Dies gelte auch, da sowohl Pflegekassen als auch Selbstzahler und Sozialhilfeträger im Voraus
bzw. zur Monatsmitte zahlten, Personalkosten hingegen am Monatsende fällig würden. Auch die Vorgehensweise der Klägerin zu
2) mit Blick auf die Praktikanten sei nicht akzeptabel. Die Personalkosten seien tatsächlich günstiger als kalkulatorisch
dargestellt. Gegenüber der Heimaufsicht vertrete die Klägerin zu 2) die Auffassung, dass ein Praktikant 1,0 VK entspreche,
nachdem dieser tatsächlich auch 100 v.H. vor Ort vorhanden sei. Im Bereich der Kalkulation werde ein Praktikant aber nicht
mit 1,0 VK , sondern mit 0,2 VK bewertet. Damit seien die Personalkosten pro Vollkraft um das Fünffache erhöht dargestellt.
Auch die prospektive Kalkulation von Hilfskräften anstelle von Praktikanten, weil durch den eventuellen Wegfall der Wehrpflicht
ein weiterer Einsatz von Praktikanten nicht sichergestellt werden könne, sei nicht plausibel. Die von der Klägerin zu 2) angeführten
Beschlüsse vom 11. August 1989, 12. Februar und 25. November 1992 seien in den wesentlichen Punkten (Personalschlüssel, Fachkräfteanteil,
Auslastungsgrad, Höhe Personalkosten Hilfskräfte) aktuell nicht mehr relevant. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern
dieser Beschlüsse die Anrechnung von Praktikanten berührten, nachdem lediglich die anteilige Anrechnung von Schülern/Auszubildenden
bzw. die kostenmäßigen Bewertung von Hilfskräften geregelt worden sei. Darüber hinaus seien die von der Klägerin zu 2) angenommenen
Tarifsteigerungen auch noch nicht abschließend beraten und vereinbart. Abgesehen davon folge aus einer Tarifsteigerung keine
identische Steigerung der Gesamtkosten. Die Gesamtkostensteigerung liege deutlich niedriger, da der Anteil der Personalkosten
einer Gesamtkosteneinrichtung in der Regel lediglich 80 v.H. betrage und eine Personalfluktuation zu berücksichtigen sei.
Unabhängig von der fehlenden Plausibilität sei eine Wirtschaftlichkeitsprüfung aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht
möglich. Für die zentralorganisierten Bereiche lägen keine Details vor. Dem Vorbringen der Klägerin zu 2), die zentrale Organisation
diene der Wirtschaftlichkeit, müsse entgegengehalten werden, dass für die Mitarbeiter der Zentrale durchschnittlich € 59.934,07
ausgewiesen würden, während sich etwa im Bereich Verwaltung im HC die ausgewiesenen Durchschnittspersonalkosten der Kräfte
vor Ort auf € 43.572,07 beliefen. Dies gelte entsprechend für die Personalbereiche Pflege und Wirtschaftspersonal. Im Übrigen
zeige ein trägerinterner Vergleich (Seniorenzentren Liesental und Markwasen), dass die Durchschnittskosten von B, M und HC
insbesondere in den personalintensiven Bereichen Pflege und Hauswirtschaft deutlich niedriger lägen als die Durchschnittspersonalkosten
der Einrichtungen Markwasen und Liesental. Hieraus resultierten deutlich niedrigere Entgeltsätze. Darüber hinaus lägen die
Entgeltforderungen der Klägerin zu 2) weit über den Vergütungen sämtlicher anderer Einrichtungen des klagenden Landkreises,
die, soweit die Vergütungen in den oberen zwei Dritteln lägen, allesamt tarifgebunden seien, teilweise sogar, anders als die
Klägerin zu 2), in allen Bereichen der Leistungserbringung. Die von ihnen, den Kostenträgern, angebotenen Vergütungen entsprächen
dem Niveau der an die AVR gebundenen Einrichtungen bzw. überstiegen diese (z.B. Samariterstift, Diakonissenring etc.). Dieses
Vergütungsniveau erlaube es den an die AVR-Wü gebundenen Trägern den entsprechenden Versorgungsauftrag zu erfüllen. Daher
sei davon auszugehen, dass es auch der Klägerin zu 2) bei wirtschaftlicher Betriebsführung möglich sein müsse, mit diesen
Vergütungen den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die von der Klägerin zu 2) im Stadtkreis Stuttgart und im Bodenseekreis bereits
einvernehmlich vereinbarten Vergütungen lägen, bei einem längeren Vereinbarungszeitraum, unterhalb der von ihnen, den Kostenträgern,
angebotenen Vergütungen. Die von ihnen, den Kostenträgern, beantragten Vergütungen entsprächen einer Erhöhung von 1,98 v.H.,
was angesichts der zu erwartenden Tarifsteigerung in Höhe von 2,3 v.H. und dem anteiligen Personalkostenanteil von ca. 80
v.H. auch im Hinblick auf die prospektiv zu erwartenden Kostensteigerungen als angemessen erscheine. Der Antrag für M eine
Fachkraftquote von 55 v.H. vorzuhalten, sei nicht begründet. Auch andere kleine Heime im klagenden Landkreis kämen mit einer
Fachkraftquote von 50 v.H. aus.
Die Beklagte vertagte ihre mündliche Verhandlung vom 16. November 2010 und forderte die Klägerin zu 2) zur weiteren Stellungnahme
zur geltend gemachten Eigenkapitalverzinsung und zur höher als die tatsächliche oder erwartete Tariferhöhung angesetzten Forderung
auf. Dieser Aufforderung kam die Klägerin zu 2) nach. Mit Schiedsspruch vom 14. Dezember 2010 setzte die Beklagte auf der
Basis der geeinten Leistungs- und Qualitätsmerkmale bezogen auf die jeweils vorzuhaltenden Personalschlüssel, die prospektiv
anzunehmende Bewohnerstruktur und einer Fachkraftquote von jeweils 50 v.H. für B und HC, für M eine Fachkraftquote von 50
v.H. für die Dauerpflege und für den Zeitraum vom 6. August 2010 bis 31. Juli 2011 folgende Pflegevergütungen und Entgelte
für Unterkunft und Verpflegung fest:
Für B:
Dauerpflege:
Pflegeklasse I
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€ 56,05 je Berechnungstag
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Pflegeklasse II
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€ 72,30 je Berechnungstag
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Pflegeklasse III
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€ 93,54 je Berechnungstag
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Entgelt für Unterkunft
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€ 12,93 je Berechnungstag
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Entgelt für Verpflegung
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€ 10,57 je Berechnungstag
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Kurzzeitpflege:
Pflegeklasse I
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€ 58,86 je Berechnungstag
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Pflegeklasse II
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€ 75,91 je Berechnungstag
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Pflegeklasse III
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€ 98,22 je Berechnungstag
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Entgelt für Unterkunft
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€ 12,93 je Berechnungstag
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Entgelt für Verpflegung
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€ 10,57 je Berechnungstag
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Für M:
Dauerpflege:
Pflegeklasse I
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€ 53,65 je Berechnungstag
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Pflegeklasse II
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€ 70,17 je Berechnungstag
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Pflegeklasse III
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€ 90,25 je Berechnungstag
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Entgelt für Unterkunft
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€ 12,93 je Berechnungstag
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Entgelt für Verpflegung
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€ 10,57 je Berechnungstag
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Kurzzeitpflege:
Pflegeklasse I
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€ 56,33 je Berechnungstag
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Pflegeklasse II
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€ 73,67 je Berechnungstag
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Pflegeklasse III
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€ 94,76 je Berechnungstag
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Entgelt für Unterkunft
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€ 12,93 je Berechnungstag
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Entgelt für Verpflegung
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€ 10,57 je Berechnungstag
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Für HC:
Pflegeklasse I
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€ 55,81 je Berechnungstag
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Pflegeklasse II
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€ 71,84 je Berechnungstag
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Pflegeklasse III
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€ 92,79 je Berechnungstag
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Entgelt für Unterkunft
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€ 12,93 je Berechnungstag
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Entgelt für Verpflegung
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€ 10,57 je Berechnungstag
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In der Begründung legte sie zunächst die gesetzlichen und rahmenvertraglichen Vorschriften, insoweit insbesondere § 17 RV sowie die Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 sowie B 3 P 6/08 R und B 3 P 9/08 R, beide in [...]), wonach die Ermittlungen der leistungsgerechten Pflegevergütungen in einem sogenannten "zweistufigen Verfahren"
erfolge, bei welchem im ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze und im zweiten Prüfungsschritt
festzustellen sei, ob der auf nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten begründete Vergütungsanspruch den Vergütungsvergleich
mit anderen Einrichtungen standhalte und insoweit leistungsgerecht im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sei, dar. Sie führte zum ersten Prüfungsschritt aus, sie halte die Darlegung und den geführten Nachweis der sogenannten Ist-Personalkosten
durch die Klägerin zu 2) im Rahmen der Plausibilitätsprüfung für ausreichend. In den sogenannten Ist-Personalkosten auf der
Basis der Personallisten 2009 für B, M und HC seien die jeweiligen tariflichen Eingruppierungen der nach AVR-Wü vergüteten
Mitarbeiter, deren Beschäftigungsanteile, die darauf entfallenden tatsächlichen Personalkosten 2009 und die hieraus abgeleiteten
Jahreskosten und Durchschnittsbeträge errechnet. Die in den Personallisten ausgewiesenen Personalkosten enthielten die zum
1. Januar 2009 vollzogene Tariferhöhung und die zum 1. Juli 2009 mit 2,8 v.H. eingetretene Erhöhung anteilig mit 1,4 v.H..
Die ergänzend vorgelegten Bescheinigungen der BDO-AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Leonberg vom 12. November 2010 bestätigten, dass die Personallisten auf der Grundlage
der Kostenrechnung für 2009 erstellt seien und die zutreffenden Beträge auswiesen. Ferner werde bestätigt, dass die Eingruppierung
der Beschäftigten den tariflichen Bestimmungen entsprächen, was die Kostenträger im Übrigen auch nicht bestritten hätten.
Soweit die Klägerin zu 2) Teilbereiche der erbrachten Leistungen an ihre Service-GmbH übertragen habe, seien die dazu anteilig
ermittelten Personalkosten in die Personallisten aufgenommen und mit dem jeweiligen Beschäftigungsanteil ausgewiesen und auf
den Jahresdurchschnitt hochgerechnet worden. Die Bescheinigungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten nicht nur
die anteilige Umrechnung der von der Service-GmbH berechneten Leistungen auf Personal- und Sachkosten, sondern auch die Ableitung
aus einem "transparenten und differenzierten Abrechnungssystem". Die Klägerin zu 2) habe die anteilig den zentralen Diensten
zugeordneten Aufgaben für B, M und HC mit der Anlage Nr. 7 (Bl. 307 der Akte der Beklagten betreffend B) dargelegt. Diese
Darlegungen zu den Ist-Personalkosten 2009 seien umfassend, übersichtlich und nachvollziehbar. Von diesen dargelegten Personalkosten
ausgehend habe die Klägerin zu 2) die sogenannten Soll-Kosten auf den neuen Pflegesatzzeitraum bezogen ermittelt. Auf die
Klägerin zu 2) käme nach den Mitteilungen der Arbeitsrechtlichen Kommission der AVR-Diakonie Württemberg und der weiteren
Lohnnebenkostensteigerungen Erhöhungen von insgesamt 4,63 v.H. im Pflegesatzzeitraum zu. Die von der Klägerin zu 2) nach dem
Haustarif für die Leistungen der Service-GmbH zum 1. Oktober 2009 und 1. Oktober 2010 zu gewährenden Tarifsteigerungen beliefen
sich auf 3,96 v.H.. Hinzu kämen die von der Klägerin zu 2) nur dem AVR-Bereich zugeordneten Personalnebenkosten mit 2 v.H..
Dieser Betrag entspreche einem Erfahrungswert ihrerseits aus zahlreichen Schiedsverfahren. Die Klägerin zu 2) habe die einzelnen
Positionen im Schriftsatz vom 8. November 2010 detailliert und für sie, die Beklagte, nachvollziehbar und überzeugt dargelegt.
Sie, die Beklagte, halte die von der Klägerin zu 2) dargelegten prospektiven Personalkosten zusammenfassend für plausibel.
Soweit Beschäftigte im Laufe des Jahres 2009 ausgeschieden seien, habe die Klägerin zu 2) nach ihren Angaben diese Positionen
zu den selben tariflichen Bedingungen wiederbesetzt, so dass die prospektive Berechnung der Durchschnittskosten nachvollziehbar
und plausibel bleibe. Dies gelte auch für die prospektiv kalkulierten Sachkosten, deren Höhe von den Kostenträgern nicht bestritten
werde. Den Ansatz für die Eigenkapitalzinsen halte sie, die Beklagte, nicht für plausibel dargelegt und belegt. Sie halte
insoweit Nachweise darüber, in welchen Fällen überhaupt neben den laufenden Einnahmen aus den Pflegevergütungen zusätzliche
Betriebsmittel eingesetzt werden müssten, für notwendig. Es sei notwendig, dass ein Heimträger konkrete Angaben dazu mache
(z.B. durch Vorlage von Rechnungen mit Fälligkeitsdatum, Debitorenaufzeichnungen oder aufgrund von Erfahrungswerten der zurückliegenden
Jahre), in welchem Umfang Außenstände bei selbstzahlenden Heimbewohnern eintreten würden, die ergänzenden Sozialhilfeleistungen
verzögert eingingen, auffallende Veränderungen im Bezug auf die kalkulierte Auslastungsquote eingetreten seien und prospektiv
zu erwarten seien und demnach gravierende Auswirkungen auf die Personalkosten des vereinbarungsgemäß vorgehaltenen Personals
hätten. Bestellungen bzw. Rechnungen zu Sachanschaffungen könnten vorgelegt werden. Das Gesetz gäbe hierzu in § 85 Abs. 3 Satz 4 SGB XI mit dem Verweis auf die Pflegebuchführung eine Möglichkeit vor, wie die Darlegungs- und Belegungspflicht durch den Heimträger
erbracht werden könne. Diese Nachweise habe die Klägerin zu 2) nicht erbracht. Dass ein pauschalierter Ansatz von fünf Monatsgehältern
mit einer Verzinsung von 4 v.H. nicht überzeugend dargelegt sei, ergäbe eine überschlägige Berechnung z.B. für die Einrichtung
B: bei kalkulierten Personalkosten von ca. € 1,7 Millionen wären bei fünf Monatsgehältern ca. € 708.000,00 ständig als Eigenkapital
vorrätig zu halten. Abgesehen davon, dass dieser Betrag angesichts des kalkulierten Gesamtbudgets von ca. € 2 Millionen nicht
in einer nachvollziehbaren Relation stehe, würde die Hochrechnung dieses Eigenkapitals auf die große Zahl der Einrichtungen
in der Trägerschaft der Klägerin zu 2) Summen ergeben, die ein tatsächlich vorhandenes Eigenkapital der Klägerin zu 2) in
dieser Höhe als wenig realistisch erscheinen ließe. Den Nachweis der Klägerin zu 2), dass die bisherigen Pflegevergütungen
nicht auskömmlich gewesen seien, halte sie, die Beklagte, mit Blick auf die mitgeteilten Rechnungsergebnisse für ausreichend
konkret erbracht. Zum zweiten Prüfungsschritt führte sie aus, die tariflich begründeten Erhöhungen nach AVR-Wü bzw. dem Haustarif
der Service-GmbH seien festgestellt. Die Einhaltung der Tarifbindung entspreche stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung.
Die im Bereich der Pflege kalkulierten Personaldurchschnittskosten unter Zugrundelegung einer Fachkraftquote von 55 v.H. für
M seien aber geringfügig zu kürzen. Eine Fachkraftquote von 55 v.H. für M könne der Klägerin zu 2) nicht zugestanden werden.
Abgesehen davon, dass die Klägerin zu 2) am 22. Dezember 2008 eine solche von 50 v.H. selbst vereinbart habe, fehle ein Nachweis
für die Begründung einer höheren Fachkraftquote. Entsprechende Auflagen der Heimaufsicht seien nicht mitgeteilt worden und
nach Angaben der Kostenträger auch nicht ergangen. Die Liste aller Pflegeheime im klagenden Landkreis weise eine Reihe von
Einrichtungen auf, die ebenfalls eine geringe Platzzahl hätten und gleichwohl eine Fachkraftquote von 50 v. H. vereinbart
hätten. Um im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die wirtschaftliche Angemessenheit der Kostenansätze noch präziser zu erfassen,
habe sie, die Beklagte, die von der Klägerin zu 2) kalkulierten prospektiven Personalkosten mit Kostenansätzen anderer Einrichtungen
verglichen. Die Kostenträger hätten Kostenansätze von zwei Einrichtungen der Klägerin zu 2), nämlich Seniorenzentren Markwasen
und Liesental, zum Vergleich benannt. Ergänzend habe sie, die Beklagte, die weiteren Antragsverfahren 66/09, 67/09 und 69/09
herangezogen. Um eine weitere Vergleichsbasis zu finden, habe sie auf Vergleichsdaten zurückgegriffen, die allgemein bekannt
seien, nämlich die von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft (BWKG) im Rahmen eines Betriebsvergleichs ermittelten
Personaldurchschnittskosten für 2009 und die Vergleichsdaten des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche Württemberg
für 2008. Als wirtschaftlich angemessen habe sie gemessen an den so ermittelten Durchschnittssätzen (fortgeschriebene) Personaldurchschnittskosten
für den Bereich der Leitung/Verwaltung von € 59.503,00 pro 1,0 VK, für den Bereich der Pflege, die jeweils von der Klägerin
zu 2) geltend gemachten Kostenansätze pro 1,0 VK von € 47.308,00 für B, € 45.118, 00 für M und € 46.660,00 für HC und für
den Bereich Hauswirtschaft und Technik pro 1,0 VK € 36.284,00 für B, € 36.335,00 für M. und € 38.770,00 für HC zugrundegelegt.
Die von der Klägerin zu 2) kalkulierten Sachkostenansätze seien - abzüglich der Eigenkapitalverzinsung - wirtschaftlich angemessen.
Diese rechnerisch ermittelten Vergütungsansätze seien jedoch noch einer Prüfung der Vergleichbarkeit mit aktuellen Pflegevergütungen
anderer Pflegeheime im klagenden Landkreis zu unterziehen. Ansprüche auf Festsetzung von Pflegevergütungen nach einem reinen
Deckungsprinzip bestünden nicht. Dies würde aber die rechnerische Ableitung der neuen Pflegevergütungen allein auf der Grundlage
der als wirtschaftlich angemessen erachteten prospektiven Bestehungskosten bedeuten. Nach der von den Kostenträgern erstellten
Liste aller Pflegeheime im klagenden Landkreis seien die für M errechneten Pflegesätze fast identisch mit dem zum 1. Dezember
2010 vereinbarten Pflegesätzen für die etwa gleich große Einrichtung Haus in der Dorfmitte in Wannweil. Die Pflegesätze für
die Einrichtungen B und HC lägen etwa in Höhe der von der Schiedsstelle in den Verfahren 65 bis 69/09 für die bisherigen Spitzenreiter
Gerontopsychiatrisches Pflegeheim Königshöhe, Haus am Schulberg, Seniorenzentrum am Markwasen, Seniorenzentrum Gönningen und
Haus Liesental des Landheims Buttenhausen festgesetzten Pflegesätze. Berücksichtige man den neuen Pflegesatzzeitraum für die
Einrichtungen der Klägerin zu 2) und die für die beiden Einrichtungen des Samariterstifts in Münsingen und Pfullingen zum
1. Juli 2009 vereinbarten Pflegeentgelte, dann lasse sich auch insoweit eine Übereinstimmung zuordnen. Dass diese Vergleichseinrichtungen
nicht vergleichbar seien, sei nicht vorgetragen worden und sei ihr, der Beklagten, auch nicht aus anderen Verfahren bekannt.
Das rechnerisch ermittelte Entgelt für Unterkunft und Verpflegung liege bei allen drei Einrichtungen deutlich über dem Tableau
aller entsprechenden Entgelte im klagenden Landkreis und auch erheblich über den bisher höchsten Entgeltsätzen. Auch das zuletzt
vereinbarte Entgelt für das Haus in der Dorfmitte in Wannweil betrage nur € 23,00. Sie halte es deshalb für richtig, den bisher
höchsten Entgeltbetrag im Hinblick auf erwartete Sachkostensteigerungen im neuen Zeitraum um 1 v.H. auf € 23,50 zu erhöhen.
Schließlich sei nach ihrer Spruchpraxis, die mit der Übung bei Pflegesatzvereinbarungen übereinstimme, für Kurzzeitpflegeplätze,
die im Verbund mit einer vollstationären Einrichtung stünden, hier für B und M, die Pflegesätze um 5 v.H. höher zuzuerkennen.
Damit sei der höhere Aufwand für ständig vorgehaltene Kurzzeitpflegeplätze in Folge häufigerer Bewohnerwechsel, intensiverer
Betreuung der nur vorübergehend anwesenden und deshalb schwerer zu integrierenden Bewohner und auch im Hinblick auf eine geringere
Auslastungsquote (kalkuliert mit 90 v.H.) abgegolten. Entsprechend dem Antrag der Klägerin zu 2) habe sie, die Beklagte, den
Pflegesatzzeitraum festgesetzt. Es sei üblich, den Pflegesatzzeitraum auf ein Jahr zu begrenzen. Die Antragstellung der Kostenträger
sei nicht überzeugend, da sie sich auf die Laufzeit eines für die Einrichtung der Klägerin zu 2) nicht anzuwendenden Tarifvertrags
(den TVÖD) beziehe, zumal gerade in den vorliegenden Verfahren sich gezeigt habe, dass die einzelnen Stufen der Tariferhöhungen
(nicht die Beträge als solche) nach TVöD bzw. AVR-Diakonie durchaus zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten könnten.
Gegen den am 25. Januar 2011 zur Post gegebenen Schiedsspruch vom 14. Dezember 2010 haben am 23. Februar 2011 der Kläger zu
1) und am 28. Februar 2011, einem Montag, die Klägerin zu 2) Klage zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben.
Der Kläger zu 1) begehrt die Neubescheidung mit dem Ziel der Festsetzung niedrigerer Pflegesätze. Sie trägt vor, der Schiedsspruch
der Beklagten leide unter erheblichen Fehlern, so dass er rechtswidrig und aufzuheben sei. Die Klägerin zu 2) sei der vom
BSG im Urteil vom 29. Januar 2009 (B 3 P 6/08 R a.a.O.) und LSG vom 5. März 2010 (L 4 P 4532/08 KL a.a.O.) geforderten gesteigerten Nachweispflicht bei den prozentualen Steigerungen zwischen bisherigen, angeblich nicht
auskömmlichen und neuen Pflegevergütungen nicht nachgekommen. Insbesondere bei den behaupteten Kosten für die Zentralen Dienste
der Service-GmbH, den Kosten der Zentralen Verwaltung und den von ihm, dem Kläger zu 1), geforderten Zahlen zu Erträgen aus
Zusatzleistungen u.ä. bei den Personalkosten sei dies nicht geschehen. Die Beklagte habe hierzu unzutreffend ausgeführt, dass
es darauf nicht ankomme. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sei die Beklagte bei der Ermittlung der Personal- und Sachkosten,
die anteilig durch den Zentralen Dienst der Service-GmbH erbracht würden, zu Unrecht von den Zahlen der Einrichtungen in Anlage
Nr. 7 (Bl. 307 der Akte der Beklagten betreffend B) ausgegangen. Die darin enthaltenen Zahlen als Ist-Kosten 2009 seien zwar
nach Sachkosten und Personalkosten prozentual aufgeschlüsselt, jedoch als solche nicht konkret dargelegt, sondern rein fiktiv
und hätten deshalb von der Beklagten nicht als Grundlage für ihre Entscheidung genommen werden dürfen. Er, der Kläger zu 1),
habe stets eine Darstellung gefordert, wie die Service-GmbH als Zentraler Dienst tatsächlich personell ausgestattet sei. Ferner
sei zu Unrecht nicht dargelegt, wie eine Aufteilung innerhalb der Service-GmbH nach den einzelnen Einrichtungen erfolge. Dies
sei umso wichtiger, als die Zentralen Dienste der Service-GmbH verschiedene Bereiche des Trägers bedienten, nämlich nicht
nur die Alten-, sondern auch die Behinderten- und Jugendhilfe sowie ambulante Dienste. Hinsichtlich der Frage der tatsächlich
vorhandenen Personalmengen und -kosten und der zu erzielenden Synergieeffekte gelte das gleiche für die beim Einrichtungsträger
vorgehaltene Zentrale Verwaltung. Dass fiktive Kosten nicht Grundlage für die Festsetzung der Pflegesätze sein könnten, sei
seit der bekannten Rechtsprechung des BSG herrschende Meinung und vom LSG kürzlich im Beschluss vom 16. Februar 2011 - L 4 P 5187/06 - bestätigt worden. Die Beklagte habe ferner zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass die Praktikantenstellen von der Klägerin
zu 2) zu teuer prospektiv angesetzt worden seien. Prospektiv seien nämlich Hilfskräfte kalkuliert worden, während tatsächlich
Praktikanten - kostengünstiger - eingesetzt worden seien. Die Beklagte hätte außerdem die Bescheinigungen der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12. November 2010 nicht als Nachweis und Bestätigung der (von der Klägerin zu 2))
behaupteten Zahlen der Einrichtungen werten dürfen. Diese Bescheinigungen fassten nur die relevanten Aufwendungen und Erträge,
"so wie sich diese aus der Kostenrechnung der Stiftung ableiten lassen", zusammen. Damit habe die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
keine eigene Prüfung angestellt. Nach der Rechtsprechung des BSG bedürfe es in Fällen wie den vorliegenden darüber hinaus eines Nachweises wie der behauptete Verlust der Nichtauskömmlichkeit
der bisherigen Pflegevergütungen abgedeckt worden sei. Ein solcher Nachweis sei schlicht nicht geführt worden. Schließlich
halte er, der Kläger zu 1), die Vorgehensweise der Beklagten im zweiten Prüfungsschritt, in dem die Beklagte u.a. auf Vergleichsdaten
der BWKG und des Diakonischen Werks Württemberg zurückgegriffen habe, für falsch. Die Beklagte greife damit auf Kostenansätze
allgemeiner Vergleichsdaten zurück. Zu beurteilen seien jedoch die konkreten Einrichtungen. Allenfalls hätte auf Vergütungen
anderer Einrichtungen und nicht Kosten anderer Einrichtungen aus dem Landkreis abgestellt werden dürfen. Im Übrigen habe die
Beklagte zu Recht habe keine Eigenkapitalverzinsung bzw. Betriebsmittelverzinsung zugesprochen. Die Klägerin zu 2) habe insoweit
keinerlei Nachweise vorlegen können. Die bloße Behauptung, man verfüge über Reserven, sei zu unkonkret und nicht differenziert.
Mit Blick auf den von der Klägerin zu 2) gerügten Rechenfehler bei den Personalnebenkosten dürfte vermutlich, selbst wenn
ein Rechenfehler vorliege, dieser im Ergebnis nicht zu für die Klägerin zu 2) günstigeren Werten führen. Die Beklagte habe
auch zu Recht eine Gesamtbewertung vorgenommen. Würde man der Ansicht der Klägerin zu 2) folgen, dass tarifliche Personalkostensteigerungen
stets als wirtschaftlich anzuerkennen seien und im Rahmen einer Gesamtbewertung nicht mehr beurteilt werden dürften, bedeute
diese eine Rückkehr zum Selbstkostendeckungsprinzip. Dies sei vom Gesetzgeber aber gerade nicht gewollt.
Die Klägerin zu 2) begehrt, die Neubescheidung mit dem Ziel der Festsetzung höherer Pflegesätze. Sie trägt vor, die Beklagte
habe im Rahmen der Plausibilitätsprüfung die Betriebsmittelverzinsung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Das BSG (Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - a.a.O.) unterscheide ausdrücklich zwischen den voraussichtlichen Gestehungskosten und "Zuschlägen" für eine angemessene
Vergütung des Unternehmerrisikos, eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung
des Eigenkapitals. Mit dieser Unterscheidung zwischen voraussichtlichen Gestehungskosten und Zuschlägen trage das BSG der Tatsache Rechnung, dass es sich bei den genannten Zuschlägen nicht um tatsächliche, sondern um kalkulatorische Kosten
handele, die auch keinen Eingang in die Buchführung nach der Pflegebuchführungsverordnung fänden. Im Urteil vom 08. September
2011 - B 3 P 4/10 R - (in [...]) habe das BSG bekräftigt, dass eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals im Rahmen der Bemessung der Pflegesätze und Entgelte zu berücksichtigen
sei. Inhaltlich gehe es bei der geforderten Betriebsmittelverzinsung um einen Ausgleich für Zinsverluste, die prospektiv bei
einer Anlage des im Betrieb gebunden Kapitals im Kapitalmarkt zu erzielen wären. Eine solche Bindung von Kapital erfolge nicht
nur in Form von Außenständen und Vorräten. Es sei vielmehr auch eine vorsorgliche Bereithaltung von Kapital für unvorhergesehene
kurzfristige Einnahmeausfälle erforderlich. Sowohl die Höhe des in Außenständen und Vorräten gebundenen Kapitals als auch
die Höhe der Kassenbestände und Guthaben seien im Jahresverlauf erheblichen Schwankungen unterworfen. In ihrem Fall sei zudem
eine Zuordnung von Guthaben zu einzelnen Einrichtungen nicht möglich, da Gelder, die nicht kurzfristig benötigt würden, auf
zentralen Konten verwaltet würden. Letztlich komme es auf die Frage, in welcher Höhe in der Vergangenheit vorsorglich Guthabenbestände
bereit gehalten worden seien, aber auch gar nicht an. Denn entscheidend für die Höhe der vorzuhaltenden liquiden Mittel sei
der prospektive, betriebswirtschaftliche erforderliche Liquiditätsbedarf. Dieser werde von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
nach bewährter Praxis in Höhe des drei- bis fünffachen des monatlichen Personalaufwands angesetzt. Diese Liquidität sei nicht
nur erforderlich, um übliche Zahlungsverzögerungen aufzufangen, sondern auch, um für unvorhergesehene Belegungsschwankungen
oder sonstige Betriebsrisiken Vorsorge zu treffen. Eine solche Vorsorge sei letztlich auch Gewähr für eine langfristige Leistungsfähigkeit
der Einrichtung und damit Voraussetzung für den Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI. In anderen Verfahren (das beim Senat anhängig gewesene Verfahren L 4 P 1221/10 KL) habe die Beklagte einen Betrag in der Größenordnung der Finanzierung von drei Monatsgehältern für erforderlich gehalten.
Hiervon sei sie vorliegend abgerückt. Die insoweit von der Beklagten gestellten Anforderungen würden verkennen, dass es bei
der Bereithaltung von Liquidität für Belegungsschwankungen gerade um eine Reserve für unvorhergesehene und unvorhersehbare
Schwankungen der Belegung gehe. Die geforderten Nachweise könnten von ihr, der Klägerin zu 2), daher nicht erbracht werden.
Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, den nach der Rechtsprechung des BSG dem Grunde nach anzuerkennenden Zuschlag für eine Verzinsung der Betriebsmittel im Rahmen des Beurteilungsspielraums der
Beklagten der Höhe nach zu konkretisieren. Dabei hätte eine Kürzung der von ihr geltend gemachten Ansätze entsprechend der
bisherigen Spruchpraxis der Beklagten möglicherweise noch im Rahmen des Beurteilungsspielraumes der Beklagten gelegen, nicht
jedoch die völlige Außerachtlassung jeder Risikovorsorge. Bei der Berechnung der plausiblen tariflichen Personalnebenkosten
sei die Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen, dass diese in den mitgeteilten "Ist-Personalkosten" bereits enthalten seien.
Sie habe damit bei ihren folgenden Überlegungen zu niedrige tarifliche Personalkosten zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
hätte die Beklagte, nachdem sie ausdrücklich anerkannt habe, dass die von ihr, der Klägerin zu 2), geltend gemachten Personalkosten
tarifliche Personalkosten nach AVR-Wü bzw. nach dem Haustarif der Service-GmbH darstellten, als wirtschaftlich anerkennen
müssen. Sie hätte diese Kosten nicht auf einen Durchschnitt aus fortgeschriebenen Vergleichsdaten des Diakonischen Werks aus
dem Jahr 2008 und fortgeschriebenen Werten aus früheren Schiedsverfahren kürzen dürfen. Eine solche Begrenzung widerspreche
der Rechtsprechung des BSG (bestätigt in den Urteilen vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - zur ambulanten Pflege und vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R- zur häuslichen Krankenpflege, jeweils in [...]), nach der davon auszugehen sei, dass tarifliche Personalkosten, denen die
Einrichtung aufgrund ihrer Bindung an das Tarifrecht nicht ausweichen könne, ohne weiteres stets als wirtschaftlich anzusehen
seien. Entgegen der Rechtsprechung des BSG habe die Beklagte des Weiteren angenommen, dass die rechnerisch ermittelten Vergütungssätze einer weiteren Prüfung im externen
Vergleich zu unterziehen seien und habe die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung auf einheitlich € 23,50 gekürzt. Würden
sich - wie im vorliegenden Fall - Personal- und Sachkostenansätze als wirtschaftlich erweisen, sei kein Raum für weitere Kürzungen.
Dies führe auch nicht zu einer Rückkehr zum Selbstkostendeckungsprinzip. Zum einen blieben nachträgliche Ausgleiche nach wie
vor verboten, zum anderen würden sämtliche Kosten bereits im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Kostenträger
und durch die Beklagte überprüft. Entgegen den Ausführungen des Klägers zu 1) habe sie ihre erhöhte Nachweispflicht erfüllt.
Es sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - a.a.O.) bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Fall der erhöhten Begründungspflicht vorliege, selbst wenn eine solche bestünde,
habe sie diese aber auf jeden Fall erfüllt. Sie habe nicht nur eine anonymisierte Personalliste mit den tatsächlichen Personalkosten
des Jahres 2009 auf Basis der Lohnbuchhaltung, sondern auch eine Übersicht über die tatsächlichen Ist-Sachkosten 2009 sowie
Bescheinigungen der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über sämtliche für die Pflegevergütungen relevanten Aufwendungen und Erträge vorgelegt.
Dies gehe auch weit über die vom erkennenden Senat geforderten Angaben zur Plausibelmachung eines behaupteten Verlustes hinaus.
Sie habe auch ausreichende Angaben zur tatsächlichen personellen Ausstattung der Zentralen Dienste vorgelegt und Praktikantenstellen
nicht prospektiv zu teuer angesetzt. Bezüglich ersteren habe sie eine Übersicht über die Personalbesetzung im Bereich Zentraler
Dienste (Bl. 307 der Akte der Beklagten betreffend B) vorgelegt. Die Ist-Personalkosten für Praktikanten seien unverändert
in die Gesamt-Ist-Personalkosten 2009 eingeflossen. Die von der Klägerin zu 1) gerügte Berechnung betreffe lediglich die Frage,
mit welcher Vollkraft-Anteilen Praktikanten bei der Bemessung der Personalmenge zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich sei
sie der seit Jahren üblichen Praxis gefolgt und habe mehrere Praktikanten wie eine Hilfskraft bewertet. Auf die tatsächlich
entstandenen Ist-Personalkosten habe dies keine Auswirkung. Soweit die Beklagte schließlich Vergleichsdaten im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsprüfung verwendet habe, verletzte dies keine Rechte des Klägers zu 1), denn durch dieses Vorgehen der Beklagten
würden keine höheren Personaldurchschnittskosten generiert als im vorliegenden Fall anzuerkennen seien, diese würden vielmehr
gekürzt.
Der Kläger zu 1) beantragt,
den Schiedsspruch der Beklagten vom 14. Dezember 2010, Az. 13 bis 15/10, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über
die Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für den Zeitraum ab 6. August 2010 bis 31. Juli 2011 erneut
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden sowie die Klage der Klägerin zu 2) abzuweisen.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
den Schiedsspruch der Beklagten vom 14. Dezember 2010 (Az.: 13 bis 15/10) aufzuheben, soweit darin keine höheren Vergütungen
festgesetzt worden seien, als in Ziff. 1 bis 3 des Tenors des Schiedsspruchs beschrieben und die Beklagte zu verpflichten,
erneut über die Festsetzung der Vergütungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden sowie die Klage
des Klägers zu 1) abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Der angefochtene Schiedsspruch sei sorgfältig ermittelt und besonders ausführlich und tief in Einzelheiten eingehend begründet.
Er leide an keinem Rechtsfehler und sei deshalb auch nicht aufzuheben. Eine besonders substantiierte Begründungspflicht der
Klägerin zu 2) mit Blick auf die Erhöhung der Kostensätze bestehe nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R - a.a.O.) hier nicht. Die Klägerin zu 2) habe nicht versehentlich oder gewollt bei den letzten Pflegesatzvereinbarungen besonders
niedrige Kostensteigerungsraten angenommen. Sie, die Beklagte, habe die prozentuale Erhöhung der Pflegesätze über die von
der Klägerin zu 2) mitgeteilten und von ihr selbst errechneten Steigerungen der Personal- und Sachkosten gewürdigt und durch
die Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Klägerin zu 2) als nachgewiesen angesehen. Sie habe auch die Personalkosten
der Service-GmbH überprüft, denn sie habe die von der Klägerin zu 2) vorgelegten Personallisten gewürdigt und ihren Nachweis
durch die Bescheinigungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für ausreichend erachtet. Besonders hinzuweisen sei insoweit
auch darauf, dass die Kostenträger weder in der ursprünglichen Pflegesatzverhandlung noch im anschließenden Schiedsstellenverfahren
den Vortrag der Klägerin zu 2) bestritten und weitere Nachweise verlangt hätten. Hinsichtlich der Praktikantenstellen übersehe
der Kläger zu 1), dass die Differenz der Kosten von Praktikanten zu Hilfskräften dadurch in der Kalkulation und auch in ihrem,
der Beklagten, Schiedsspruch Berücksichtigung finde, dass mehrere Praktikanten als eine Hilfskraft kalkuliert würden, wie
dies seit Jahren üblich sei und wodurch auch die unterschiedliche Leistungsfähigkeit von Praktikanten und Hilfskräften zum
Ausdruck komme. Mit Blick auf die Bescheinigungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätten die Kostenträger keine weitergehenden
Prüfungen oder Nachweise der Wirtschaftprüfer verlangt. Im Übrigen müsse sich ein Wirtschaftsprüfer tatsächlich darauf verlassen,
dass die Kostenrechnung seines Mandanten richtig sei. Dies lasse er sich regelmäßig auch in der Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung
seines Auftraggebers versichern. Er könne nur die Richtigkeit der Kalkulation der Einrichtung bestätigen, indem er deren Herleitung
aus der Kostenrechnung bestätige. So seien auch die Bescheinigungen nicht als Richtigkeit der Kostenrechnung, sondern als
Richtigkeit der Herleitung der Kostenansätze für die Kalkulation aus der Kostenrechnung der Einrichtungen gewürdigt worden.
Unrichtig sei auch, dass sie unzulässigerweise Daten aus dem Betriebsvergleich der BWKG und des Diakonischen Werks Württemberg
verwendet habe. Die beiden Betriebsvergleiche seien lediglich ergänzend herangezogen worden, um eine Vergleichsbasis für die
von der Einrichtung gefundenen Personaldurchschnittskosten zu finden. Entscheidend seien für sei, die Beklagte, auch Daten
aus den früheren Verfahren "13/10 und 14/10" (gemeint wohl 65/09 bis 69/09), die auch dem Kläger zu 1) bekannt seien, gewesen.
Auch mit Blick auf die Personalnebenkosten beruhe der Schiedsspruch nicht auf einem Rechenfehler. Personalnebenkosten, die
bisher angefallen seien, könnten außer Betracht bleiben, weil sie sich nicht z.B. um die Tarifsteigerung erhöhten, sondern
lediglich die Personalkosten würden um die Tarifsteigerung erhöht und die so ermittelten erhöhten Personalkosten um die Prozentsätze
der Personalnebenkosten nochmals erhöht, wodurch die Basis für die Kalkulation der Pflegesätze auf der Grundlage der zu erwartenden
Personalkosten entstehe. Sie habe auch ausreichend begründet, warum die errechneten Personaldurchschnittskosten geringfügig
gesenkt worden seien. Die Kürzung beruhe zum einen auf der Umrechnung der erhöhten Fachkraftquote von 55 v.H. für M und zum
anderen auf der Heranziehung von Daten aus den Schiedsverfahren der eigenen Einrichtungen der Klägerin zu 2) und von Daten
aus Betriebsvergleichen. Sie habe damit weder die Ergebnisse der tariflichen Bindung der Klägerin zu 2) in Frage gestellt
noch verkannt, dass diese Ergebnisse nach der Rechtsprechung des BSG als wirtschaftlich anerkannt werden sollen. Sie verstehe das Urteil des BSG vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R) dahin, dass die geltend gemachten Tariferhöhungen nicht das einzige Mittel seien, um zu wirtschaftlich angemessenen Pflegesätzen
zu kommen, sondern im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung die angewandten Prüfungen und daraus sich ergebende Korrekturen
im Rahmen des ihr, der Beklagten, eingeräumten Ermessensspielraum zulässig seien. Die Begründung der Betriebsmittelverzinsung
allein mit betriebswirtschaftlichen Argumenten sei in dieser Ausschließlichkeit falsch. Vor allem § 82 SGB XI zeige, dass für die Pflegeversicherung fundamentale Grundsätze der Betriebswirtschaft nicht gelten würden, indem für die
Pflegevergütung bestimmt werde, dass lediglich Betriebskosten in die Pflegevergütung gerechnet werden dürften und keine Investitionskosten.
Dies schließe nach ihrer Auffassung die Anerkennung rein kalkulatorischer Kosten wie eine Betriebsmittelverzinsung oder eine
Verzinsung des Eigenkapitals als Kalkulationsfaktor der Pflegesätze aus. Die anderslautenden, als "obiter dicta" wirkenden
sehr unkonkreten Formulierungen in der Rechtsprechung des BSG, würden sie, die Beklagte, nicht vom Gegenteil überzeugen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Februar 2011 neben den nunmehrigen Beigeladenen zu 1) bis 2) zunächst auch die Klägerin
zu 2) beigeladen. Die Beiladung der Klägerin zu 2) hat der Senat mit Beschluss vom 4. März 2011 aufgehoben.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und auch nicht Stellung genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten,
die Akten der Klägerin zu 1) und auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind zulässig und begründet. Der Schiedsspruch der Beklagten vom 14. Dezember 2010 betreffend das B, M und HC (Aktenzeichen
der Beklagten 13 bis 15/10) ist rechtswidrig. Die Beklagte war deshalb unter Aufhebung des Schiedsspruchs zur Neubescheidung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verurteilen.
1.
Die Klagen sind zulässig.
a) Die sachliche Zuständigkeit des LSG für die Klage folgt aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) in der seit dem 01. April 2008 und daher hier schon anwendbaren Fassung (die Klage wurde erst nach diesem Zeitpunkt erhoben)
des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444). Nach dieser Vorschrift entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug über Klagen u. a. gegen Entscheidungen
der Schiedsstellen nach § 76 SGB XI. Zu diesen Entscheidungen gehört u. a. die Festsetzung der Pflegesätze nach einem Scheitern von Pflegesatzverhandlungen auf
Antrag einer Vertragspartei der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI. Bei der Beklagten dieses Verfahrens handelt es sich um eine solche Schiedsstelle, angegriffen ist ihr Schiedsspruch vom
14. Dezember 2010, mit dem die Pflegesätze für B, M und HC für die Zeit vom 6. August 2010 bis 31. Juli 2011 festgesetzt worden
sind.
b) Das angerufene LSG ist für die Klagen auch örtlich zuständig, weil die Kläger ihre Sitze im Land Baden-Württemberg und
damit im Bezirk des erkennenden LSG haben. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG. Das SGGArbGGÄndG hat bei der Einführung einer originären erstinstanzlichen Zuständigkeit "der Landessozialgerichte" in §
29 Abs. 2 Nr. 1 SGG zum 1. April 2008 keine Regelung darüber getroffen, welches Landessozialgericht örtlich zuständig sein soll. Die speziellen
Regelungen der §§ 57a und 57b SGG sind nicht anwendbar, außerdem betreffen auch sie nur die örtliche Zuständigkeit eines Sozialgerichts. Dies rechtfertigt
es, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwenden, wobei dies nur entsprechend geschehen kann, weil diese Norm ihrem Wortlaut nach nur die örtliche Zuständigkeit
der Sozialgerichte regelt. Auch der Gesetzgeber des SGGArbGGÄndG hat ausgeführt, dass sich die Neuregelung in § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG "auf die instanzliche und örtliche Zuständigkeit für vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängige Klageverfahren (...)
nicht" auswirke (Bundestags-Drucksache [BT-Drs.] 16/7716, S. 16, Hervorhebung nur hier). Hieraus lässt sich entnehmen, dass
nach Ansicht des Gesetzgebers in Zukunft das LSG zuständig sein sollte, das dem bislang örtlich zuständigen Sozialgericht
im Instanzenzug vorgesetzt ist. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG nun folgt die örtliche Zuständigkeit aus dem Sitz der Kläger zur Zeit der Klageerhebung.
c) Die Klagen sind form- und auch fristgerecht erhoben. Da der Schiedsspruch einer Schiedsstelle nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI einen Verwaltungsakt darstellt, ist eine Anfechtungs- und Bescheidungsklage gegen ihn nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats ab seiner Bekanntgabe zu erheben. Für den Zeitpunkt der Bekanntgabe ist hier § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) heranzuziehen, da ein förmlicher Zustellungsnachweis fehlt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Verwaltungsakt als am dritten
Tage nach seiner Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Den hier angegriffenen Schiedsspruch hat die Beklagte am 25. Januar
2011 zur Post gegeben, wie sich aus dem Absendevermerk in ihrer Verwaltungsakte ergibt. Tag der Bekanntgabe war daher der
28. Januar 2011. Die einmonatige Klagfrist lief somit am 28. Februar 2011 ab. Die Klagen gingen am 23. Februar 2011 (Klage
des Klägers zu 1)) und am 28. Februar 2011 (Klage der Klägerin zu 2)) beim LSG ein.
d) Eines Vorverfahrens vor Klagerhebung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG bedurfte es nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 SGB XI nicht.
e) Der Kläger zu 1) ist klagebefugt, da er gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI Vertragspartei der Pflegesatzvereinbarung ist. Denn auf ihn entfielen mit Ausnahme der Kurzzeitpflege in B und M mit Blick
auf die Dauerpflege mit Belegungsanteilen zwischen 13,4 v.H. und 15,0 v.H. im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen
mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des B, M und HC.
2.
Die Klagen sind begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Zeitraum vom 6. August 2010 bis 31. Juli 2011. Denn nur für diesen Zeitraum hat der Schiedsspruch
eine Entscheidung getroffen.
Nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI setzt die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen
nicht zustande kommt, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat. Die Klägerin zu
2) ist Vertragspartei einer Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Denn sie ist Trägerin der im vorliegenden Verfahren betroffenen zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Sie hat die Kostenträger
schriftlich zu Vergütungsverhandlungen aufgefordert, die zu keiner Einigung führten und deshalb anschließend die Beklagte
angerufen.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI erhalten zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste nach Maßgabe des Achten Kapitels eine leistungsgerechte Vergütung für
die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und
Verpflegung. Pflegesätze sind nach § 84 Abs. 1 SGB XI die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims
sowie für die soziale Betreuung. Durch Art. 8 Nr. 38 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 378) wurde Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 1. April 2007 dahin ergänzt, dass die Pflegesätze auch, soweit kein Anspruch
auf Krankenpflege nach § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V) besteht, die medizinische Behandlungspflege umfasst, sowie Satz 2 angefügt, wonach in den Pflegesätzen keine Aufwendungen
berücksichtigt werden dürfen, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. Die Pflegesätze
müssen nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit
benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wurde Satz 2 durch Art. 1 Nr. 50 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PflegeWEG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I, S. 874) ergänzt, dass für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, Zuschläge zum Pflegesatz der Pflegeklasse III bis
zur Höhe des kalendertäglichen Unterschiedsbetrages vereinbart werden können, der sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB XI ergibt. Bei der Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegeklassen sind die Pflegestufen gemäß § 15 SGB XI zu Grunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Pflegeheimes
die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend ist (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Die Pflegesätze müssen nach § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren (eingefügt durch Art.
1 Nr. 33 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz [PNG] vom 23. Oktober 2012 [BGBl. I, S. 2246] mit Wirkung zum 30. Oktober 2012) und
seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen (§ 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Weiterhin bestimmt § 84 Abs. 2 Satz 6 SGB XI bereits seit In-Kraft-Treten des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, S. 1014), dass die Pflegesätze den Grundsatz der Beitragsstabilität zu beachten haben. Außerdem legt seit dem 01. Juli 2008 der durch
Art. 1 Nr. 50 Buchst. a) PflegeWEG eingefügte § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI fest, dass bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die
nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Abs. 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig
sind, angemessen berücksichtigt werden können. § 84 Abs. 5 SGB XI, eingefügt durch Art. 1 Nr. 50 Buchst. b) PflegeWEG, regelt, dass in den Pflegesatzvereinbarungen auch die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale
der Einrichtung festzulegen sind (Satz 1) und dass hierzu insbesondere gehören (Satz 2)
1. die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von
der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2. die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung,
gegliedert nach Berufsgruppen sowie
3. Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI.
Nach § 85 Abs. 3 SGB XI ist die Pflegesatzvereinbarung im Voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen
Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen (Satz 1). Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die
es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen
darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung
der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen (Satz 2 in der Fassung des PflegeWEG), nach der zuvor geltenden Fassung des Art.
1 Nr. 12 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) vom 09. September 2001 (BGBl. I, S. 2320) die schriftliche Stellungnahme des Heimbeirats oder des Heimfürsprechers nach § 7 Abs. 4 Heimgesetz ( HeimG). Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim
auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (Satz 3). Hierzu gehören auch
pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluss nach der Pflege-Buchführungsverordnung, zur personellen und sachlichen Ausstattung
des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung (Satz 4).
a) Vor Inkrafttreten des PQsG und des PflegeWEG hatte das BSG mit dem Urteilen vom 14. Dezember 2000 (B 3 P 19/99 R und B 3 P 19/00 R, beide in [...]) entschieden, dass als leistungsgerechte Vergütung im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in erster Linie der für vergleichbare Leistungen verlangte Marktpreis anzusehen sei. Die Methode der Wahl für die Ermittlung
des Marktpreises nach diesen Anforderungen sei der externe Vergleich. Den Gestehungskosten hatte das BSG dagegen Bedeutung nur für den Fall beigemessen, dass ein üblicher Marktpreis nicht ermittelt werden könne, weil entweder
eine hinreichend große Zahl vergleichbarer Angebote nicht vorliege oder die zu vergleichenden Einrichtungen Unterschiede der
Qualität nach aufwiesen. In diesen Fällen könne eine andere Methode zur Ermittlung der leistungsgerechten Vergütung angewandt
werden, z. B. der interne Vergleich, bei dem einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation einer Einrichtung gesondert
daraufhin überprüft würden, ob sie einer sparsamen, wirtschaftlichen Betriebsführung entsprächen.
Mit der Anfügung des § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI mit dem Verweis auf § 84 Abs. 5 SGB XI hat der Gesetzgeber angeordnet - bzw. (so die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/7439 S. 71) "klargestellt" -, dass für den (externen)
Vergleich von Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf die Bemessung der Pflegesätze nur die in den wesentlichen Vergleichskriterien
gleichartigen und nicht auch die wesensfremden Einrichtungen herangezogen werden sollen. Dies bedeute eine Einschränkung der
Rechtsprechung des BSG vom 14. Dezember 2000 (BT-Drs. a.a.O.).
Im Hinblick auf die durch das PQsG und das PflegeWEG erfolgten Gesetzesänderungen, die spätestens mit dem PQsG Ansätze zu
stärker ausdifferenzierten Pflegevergütungen eingeführt haben, hat das BSG in seinen Urteilen vom 29. Januar 2009 (a.a.O.), denen der Senat folgt (z.B. zuletzt Urteil vom 11. November 2011 - L 4 P 1629/10 KL - in [...]), seine Rechtsprechung teilweise aufgegeben. Es hat daran festgehalten, dass ausschließlich auf Gestehungskosten
gestützte Vergütungsansprüche im geltenden Recht keine Grundlage finden, jedoch die Auffassung aufgegeben, dass sich die Vergütung
im Allgemeinen ausschließlich nach Marktpreisen bestimmt und die kalkulatorischen Gestehungskosten regelmäßig außer Betracht
bleiben. Das BSG geht nunmehr - nur noch - davon aus, dass die Pflegevergütung auf einem marktorientierten Versorgungskonzept beruhen muss
und Ansprüche nach einem reinen Selbstkostendeckungsprinzip nicht bestehen. Jedoch ist die Höhe der Gestehungskosten für die
Vergütung nicht bedeutungslos. Grundlage hierfür sind die Regelungen des Pflegesatzverfahrens in § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3 und 4 SGB XI sowie die Bemessungsgrundsätze des § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI, jeweils in den Fassungen seit dem PflegeWEG, die der Sache nach aber auch schon für frühere Vergütungszeiträume, die hier
freilich nicht streitgegenständlich sind, entsprechend galten. Grundsätzlich sind Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende
Schiedsstellenverfahren nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze
und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach §
85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose). Daran schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI an. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen (externer Vergleich). Im
Ergebnis sind Pflegesätze und Entgelte dann leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie
zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen
stehen. Geltend gemachte Pflegesätze und Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen
nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen stationären Pflegeeinrichtungen
unangemessen sind.
b) Nach diesen Kriterien ist die Vergütungsforderung der Einrichtung nicht ausreichend belegt, wenn sie nicht auf einer plausiblen
und nachvollziehbaren Darlegung der voraussichtlichen Gestehungskosten beruht. Deshalb hat die Einrichtung zunächst geeignete
Nachweise beizubringen; die Vorlage einer reinen Kostenkalkulation reicht in aller Regel nicht aus. Dem Plausibilitätserfordernis
wird - jedoch - genügt, wenn die geltend gemachten Kostensteigerungen z.B. auf erhöhte Energiekosten zurückzuführen sind oder
im Personalbereich auf die normale Lohnsteigerungsrate begrenzt bzw. durch Veränderungen im Personalschlüssel oder bei der
Fachkraftquote bedingt sind. Nicht von vornherein als unplausibel ausgeschlossen ist auch die Erhöhung von Kostenansätzen,
die in den Vorjahren auf Grund fehlerhafter Kalkulation oder sogar bewusst - z.B. um Marktsegmente zu erobern - zu niedrig
angesetzt worden sind; allerdings besteht in diesem Fall eine besonders substanziierte Begründungspflicht der Einrichtung.
Nicht ausreichend ist z.B. eine erhebliche und nicht durch Fakten belegte Erhöhung der Personalkosten allein mit der Begründung,
die Beträge orientierten sich an dem durchschnittlichen tariflichen Arbeitgeberaufwand pro Vollzeitstelle.
Auf dieser ersten Prüfungsebene liegt die primäre Darlegungs- und Substantiierungslast bei dem Träger der Einrichtung. Grundsätzlich
hat er die Plausibilität seiner prospektiven Gestehungskosten darzulegen. Reichen seine Angaben dazu nicht aus, sind nach
§ 85 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB XI zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Dies kann von der weiteren Konkretisierung der zu erwartenden
Kostenlast über die Angabe von Stellenbesetzungen und Eingruppierungen bis zu pflegesatzerheblichen Auskünften zum Jahresabschluss
reichen. Der Einrichtung obliegt insbesondere dann eine stärkere Substantiierung ihrer Forderung, wenn die Kostenträger die
von der Einrichtung zunächst vorgelegte Kalkulation in sich und auch im Vergleich mit anderen Einrichtungen überprüft und
den Einrichtungsträger - ihrerseits substanziiert - auf Unschlüssigkeit oder fehlende Plausibilität hingewiesen haben.
c) In dem zweiten Prüfungsschritt sind die - nachvollziehbar dargelegten und plausiblen - prognostischen Gestehungskosten
mit den Vergütungen anderer Einrichtungen zu vergleichen. Dies folgt - insbesondere - aus dem zum 1. Juli 2008 eingefügten
§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI. Wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht der Vergütungsanspruch danach regelmäßig ohne weitere Prüfung, wenn der geforderte
Pflegesatz nebst Entgelt für Unterkunft und Verpflegung im unteren Drittel der zum Vergleich herangezogenen Pflegevergütungen
liegt. Ist dies nicht der Fall, sind die von der Einrichtung geltend gemachten Gründe auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit
zu überprüfen. Die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind dabei immer als wirtschaftlich angemessen
zu werten. Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen
ist weiterhin der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen, jedoch nach dem modifizierten Prüfungsansatz nunmehr mit anderer
Grundlage und Zielrichtung. Allerdings bestimmt das Ergebnis des externen Vergleichs die angemessene Pflegevergütung nicht
abschließend. Materieller Maßstab der auf der Grundlage des externen Vergleichs vorzunehmenden Bewertung ist § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI. Danach ist die Pflegesatzforderung leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn der von der Vergütung abzudeckende - und hinreichend nachvollziehbare - Aufwand der Einrichtung den Grundsätzen wirtschaftlicher
Betriebsführung entspricht. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Aufwand zur Erfüllung des Versorgungsauftrages gerade dieser
Einrichtung und nach Maßgabe der Kriterien des § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI im Vergleich zu den Pflegesätzen anderer Einrichtungen als unwirtschaftlich anzusehen ist. Insoweit sind drei Fallgruppen
zu unterscheiden:
- Stets als leistungsgerecht anzusehen sind Pflegesätze sowie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, die über die günstigsten
Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen nicht hinausreichen. Insoweit ist mit dem niedrigsten Pflegesatz/Entgelt derjenige Betrag
bezeichnet, der zur Erfüllung des Versorgungsauftrages als noch ausreichend angesehen wird. Entspricht die Pflegesatzforderung
dem günstigsten Pflegesatz vergleichbarer Einrichtungen oder bleibt sie gar darunter, kann der Einrichtung eine unwirtschaftliche
Betriebsführung deshalb schon im Ansatz nicht entgegengehalten werden. Weitere Prüfungen im Hinblick auf die wirtschaftliche
Betriebsführung und die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung sind in diesem Fall entbehrlich.
- Ebenfalls regelmäßig ohne weitere Prüfung als leistungsgerecht anzusehen sind nach dem Rechtsgedanken des § 35 Abs. 5 Satz 4 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 23 Buchst. d) GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190) Pflegesatz- und Entgeltforderungen im unteren Drittel der vergleichsweise ermittelten Pflegesätze/Entgelte.
- Auch oberhalb des unteren Drittels vergleichbarer Pflegevergütungen kann sich eine Forderung als leistungsgerecht erweisen,
sofern sie auf einem - zuvor nachvollziehbar prognostizierten - höheren Aufwand der Pflegeeinrichtung beruht und dieser nach
Prüfung im Einzelfall wirtschaftlich angemessen ist. Das ist der Fall, soweit die Einrichtung Gründe für einen höheren Pflegesatz
oder ein höheres Entgelt für Unterkunft und Verpflegung aufzeigt und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung
entsprechen. Gründe für einen in diesem Sinne als wirtschaftlich angemessen anzusehenden höheren Aufwand können sich insbesondere
aus Besonderheiten im Versorgungsauftrag der Einrichtung ergeben, etwa aus besonders personalintensiven Betreuungserfordernissen,
aus besonderen Leistungsangeboten zugunsten der Heimbewohner oder einem in der Pflegequalität zum Ausdruck kommenden höheren
Personalschlüssel (vgl BT-Drs. 16/7439 S. 71 zu Nr. 50 Buchstabe a) bb)). Rechtfertigende Gründe für einen höheren Pflegesatz
können auch aus Lage und Größe einer Einrichtung folgen, wenn sich daraus wirtschaftliche Nachteile gegenüber der Lage oder
dem Zuschnitt anderer Einrichtungen ergeben und der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen (vgl. § 69 Satz 1 SGB XI in der Fassung des PflegeVG) ohne die vergleichsweise teure Einrichtung nicht erfüllt werden kann. Schließlich genügen auch die Einhaltung einer Tarifbindung
und ein deswegen höherer Personalkostenaufwand stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung; dies ergibt sich nunmehr
als ausdrückliche Folge der Regelung des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI in der Fassung des Art. 1 Nr. 40 Buchstabe c) aa) PflegeWEG, galt aber - als Rechtfertigung für eine höhere Vergütungsforderung - entsprechend schon
zuvor, wenn die Tarifbindung einen höheren Personalkostenaufwand der Einrichtung bedingte. Entscheidend kommt es jeweils in
der Gesamtbewertung darauf an, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen
und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand
(dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI anzusehen ist. Ist diese Frage zu bejahen, dann sind Pflegesatz- und Entgeltforderungen auch oberhalb des unteren Vergleichsdrittels
wirtschaftlich angemessen.
In diesen neu strukturierten externen Vergleich sind grundsätzlich alle Pflegeeinrichtungen eines bestimmten Bezirks - Stadt,
Landkreis o.ä. - einzubeziehen, ohne dass es auf deren Größe oder sonstige äußere Beschaffenheit ankommt, wobei das BSG aber ausdrücklich offenlässt, ob sich nicht im Einzelfall abweichende Kriterien ergeben können, die die Vergleichbarkeit
lokal oder regional benachbarter Einrichtungen gleichwohl beeinträchtigen und denen durch Differenzierungen Rechnung zu tragen
ist.
Für diese zweite Prüfungsstufe haben zunächst die Kostenträger dem Pflegeheim und - soweit die Schiedsstelle angerufen ist
- dieser alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die einen Vergleich der von der Einrichtung geforderten
Vergütung mit den Pflegesätzen anderer Einrichtungen nach den vorstehend dargelegten Kriterien erlauben. Zu erstrecken haben
sich die Angaben auf Pflegesätze und Entgelte aller Einrichtungen in dem einschlägigen räumlichen Markt, also ohne Unterscheidung
nach der Tarifbindung. Diese hat für den Vergleich von Pflegevergütungen als solche keine rechtliche Relevanz; Bedeutung kann
der Tarifbindung nur zukommen, soweit diese höhere Gestehungskosten bedingt und im Rahmen der Angemessenheitskontrolle einen
Pflegesatz auch oberhalb des unteren Preisdrittels rechtfertigen kann (vgl. oben 3. Fallgruppe). Besteht hiernach - auf der
Grundlage des externen Vergleichs - Rechtfertigungsbedarf für einen Pflegesatz und/oder Entgelte oberhalb des unteren Vergleichsdrittels,
so hat zunächst die Einrichtung die Gründe anzugeben und nachvollziehbar zu belegen, die - aus ihrer Sicht - die höhere Pflegesatzforderung
angemessen erscheinen lassen. Dazu haben wiederum die Kostenträger nach Maßgabe ihrer - notfalls noch zu beschaffenden - Marktkenntnis
Stellung zu nehmen, sodass sowohl dem Einrichtungsträger als auch - bei ihrer Anrufung - der Schiedsstelle eine sachgerechte
Beurteilung der Pflegesatzforderung möglich ist.
d) Die Schiedsstellen haben eine umfassende Aufklärungspflicht und dürfen Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen.
Sie müssen aber das Beschleunigungsgebot beachten (§ 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI) und sollten Auflagen zur Sachverhaltsklärung möglichst schon mit der Ladung zum Schiedstermin verbinden. Die Möglichkeit
zum Erlass von so genannte Beweislastentscheidungen ist nicht ausgeschlossen, falls eine der Schiedsparteien den gemachten
Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, in der Praxis aber durch den Umstand beschränkt, dass ein Schiedsspruch auch
unmittelbare Wirkung für die am Verfahren nicht direkt beteiligten Heimbewohner besitzt (§ 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI) und sie nicht "Opfer" von Beweislastentscheidungen werden dürfen. Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung
der Schiedsspruch, der mit einer hinreichenden Begründung zu versehen ist.
e) Für den gerichtlichen Überprüfungsmaßstab ist von einer eingeschränkten Kontrolldichte auszugehen. Der Schiedsspruch stellt
seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen
Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs. 4 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und
zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzige sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter
aufweist. Bei Berücksichtigung dieses Entscheidungsspielraums sind gerichtlich zu überprüfen ausschließlich die Fragen, ob
die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte, der bestehende Beurteilungsspielraum
eingehalten und zwingendes Gesetzesrecht beachtet worden ist. Dies setzt voraus, dass die gefundene Abwägung auch hinreichend
begründet ist. Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und
Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht
deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und
dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (zum Ganzen unter b) bis e): BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - a.a.O. und zuletzt z.B. Urteil des Senats vom 11. November 2011 - L 4 P 1629/10 KL - a.a.O.).
3.
Ausgehend hiervon ist der angefochtene Schiedsspruch der Beklagten rechtswidrig.
Die Beklagte hat die notwendige zweistufige Prüfung vorgenommen und in der ersten Stufe die von der Klägerin zu 2) geltend
gemachten Kosten und prospektiven Kosten geprüft. Nicht zu beanstanden ist, dass sie im ersten Prüfungsschritt die von der
Klägerin zu 2) geltend gemachten Ist-Kosten und auch die prospektiven Kosten für B, M und HC auf der Grundlage der Angaben
der Klägerin zu 2) für die in diesen Pflegeeinrichtungen beschäftigten Mitarbeiter für plausibel erachtet hat (hierzu a),
annahm, die Klägerin zu 2) treffe keine gesteigerte Nachweispflicht mit Blick auf die geforderten prozentualen Steigerungen
(hierzu b), und die geltend gemachten Kosten und prospektiven Kosten für die Praktikantenstellen als plausibel erachtet hat
(hierzu c). Demgegenüber hat sie zu Unrecht die geltend gemachten Kosten und die prospektiven Kosten hinsichtlich der Service
GmbH als plausibel angesehen (hierzu d), ist bei der konkreten Berechnung der prospektiven Personaldurchschnittskosten fälschlicherweise
davon ausgegangen, dass die Personalnebenkosten nicht in den Ist-Personalkosten bereits enthalten sein müssten und hat deshalb
die Personaldurchschnittskosten zu niedrig berechnet (hierzu e), hat zu Unrecht die Eigenkapitalverzinsung nicht berücksichtigt
(hierzu f) und hat sich im zweiten Prüfungsschritt in Widerspruch mit dem Ergebnis des ersten Prüfungsschritt gesetzt (hierzu
g).
a) Die Beklagte hat sich in dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum bewegt, indem sie die von der Klägerin zu 2) geltend
gemachten Ist-Kosten und auch die prospektiven Kosten für B, M und HC für die in diesen Pflegeeinrichtungen beschäftigten
Mitarbeiter auf der Grundlage der Angaben der Klägerin zu 2) für plausibel erachtet hat. Die Klägerin zu 2) hat die einzelnen
Kostenansätze dargelegt und belegt. Sie hat insoweit Nachweise über die Personalstruktur und Personalkosten, eine detaillierte
Sachkostenaufstellung sowie einen Nachweis der Kostensteigerungen ab 2010 mit Blick auf die nach dem AVR-Wü-vergüteten, in
diesen Pflegeeinrichtungen beschäftigten Mitarbeiter vorgelegt. Die vorgelegten Bescheinigungen der BDO-AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12. November 2010 bestätigen, dass die Personallisten auf der Grundlage der Kostenrechnung
für 2009 erstellt sind und die zutreffenden Beträge ausweisen.
b) Eine über die vorgelegten Nachweise hinausgehende gesteigerte Nachweispflicht aufgrund des Vortrags der Klägerin zu 2),
dass die bisher vereinbarten Vergütungen die Kosten nicht abgedeckt hätten, hat die Beklagte zu Recht verneint. Wie die Beklagte
zu Recht ausführt, besteht eine gesteigerte Nachweispflicht nach dem Urteil des BSG vom 29. Januar 2009 (B 3 P 6/08 R a.a.O.) dann, wenn in den Vorjahren aufgrund fehlerhafter Kalkulation oder bewusst - etwa um Marktsegmente zu erobern - die
Kostenansätze zu niedrig angesetzt worden sind. Dass dies hier der Fall war, wird indessen auch von dem Kläger zu 1) nicht
vorgetragen. Er stützt sich insoweit allein darauf, dass die Vergütungen am 22. Dezember 2008 einvernehmlich in den Pflegesatzvereinbarungen
vereinbart worden seien. Dies lässt jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass hier bewusst oder versehentlich die Gestehungskosten
unterschritten worden wären. Eine Unterdeckung oder ein Verlust kann sich beispielsweise aufgrund einer außergewöhnlichen
Personalfluktuation oder einer unterdurchschnittlichen Auslastungsquote ergeben. In Erwägung zu ziehen ist auch, dass die
am 22. Dezember 2008 vereinbarten Vergütungen und Entgelte aufgrund von Vergütungsverhandlungen zu Stande kamen, bei denen
die Klägerin zu 2) ihre Forderung möglicherweise nicht vollständig durchsetzen konnte, allerdings zum Zeitpunkt der Einigung
davon ausging, mit den vereinbarten Vergütungen und Entgelten auskommen zu können. Dass ein Verlust eingetreten ist, hat die
Klägerin zu 2) mit Hilfe der Bescheinigungen der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12. November 2010, wonach die Aufwendungen niedriger als die Erträge aus Pflegevergütungen
inklusive Unterkunft und Verpflegung gewesen seien, belegt. Ohne Belang ist im konkreten Fall wie dieser Verlust, der sich
aufgrund der Pflegesatzvereinbarung vom 22. Dezember 2008 für den Zeitraum ab 1. Juli 2009 ergab, ausgeglichen worden ist.
Dies hatte die Klägerin zu 2) nicht zu belegen. Der Einwand des Klägers zu 1), dass eine Einrichtung nicht mit Verlust betrieben
werden könne, ist zwar richtig, doch darf insoweit nicht außer Acht gelassen werden, dass hier nur für die Zeit ab 1. Juli
2009 eine Unterdeckung geltend gemacht wird und die Klägerin zu 2) die Kostenträger bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2010
zu neuen Verhandlungen über die Vergütungen aufgefordert hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Senats vom
5. März 2010 (L 4 P 4532/08 KL, in [...]). Der Senat hat zu der Behauptung einer Pflegeeinrichtungen, bisher nicht kostendeckend vergütet worden zu sein,
allein einen - wie dargelegt von der Klägerin zu 2) erbrachten - substantiierten Vortrag zu dieser Behauptung verlangt.
c) Der Einwand des Klägers zu 1), die Praktikanten seien in der Kalkulation der Klägerin zu 2) und auch im Schiedsspruch zu
teuer angesetzt worden, ist nicht zutreffend. Praktikanten wurden mit 0,2 VK in die Kalkulation eingebracht. Das heißt, sie
wurden nicht mit 1,0 VK berechnet, sondern fünf Praktikanten wurden als eine Hilfskraft kalkuliert. Damit ist einer geringeren
Leistungsfähigkeit der Praktikanten Rechnung getragen. Mit 1,0 bewertet wurden die Praktikanten nur mit Blick auf die Personalmenge,
nicht jedoch die Kosten.
d) Zu Unrecht hat die Beklagte die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Kosten und die prospektiven Kosten hinsichtlich
der Service GmbH als plausibel angesehen. Denn insoweit hat die Klägerin zu 2) lediglich fiktive Kosten dargelegt. Fiktive
Kosten können nicht Grundlage für die Festsetzung der Pflegesätze durch die Beklagte sein (BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R - a.a.O.). Auch wenn die Service GmbH für alle von der Klägerin zu 2) getragenen Einrichtungen tätig ist und die Mitarbeiter
der Service GmbH deshalb regelmäßig nicht ausschließlich für eine Pflegeeinrichtung der Klägerin zu 2), sondern für mehrere,
möglicherweise auch in unterschiedlichen Umfang tätig werden, kann auf eine Aufstellung der konkreten Kosten, die in der jeweiligen
Pflegeeinrichtung durch die Tätigkeit der Service GmbH entstehen, nicht verzichtet werden. Aus dem Vortrag der Klägerin zu
2) ist schon nicht ersichtlich, wie die Tätigkeit der Service GmbH für die Pflegeeinrichtungen B, M und HC geregelt ist, z.B.
ob gegebenenfalls Zahlungen der Pflegeeinrichtungen B, M und HC wegen der in Anspruch genommenen Dienste oder Leistungen der
Service GmbH erfolgen.
e) Fehlerhaft ging die Beklagte im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei der Berechnung der prospektiven Personaldurchschnittskosten
der Mitarbeiter, die nach dem AVR-Wü vergütet werden, auch von den Ist-Personalkosten gemäß der von der Klägerin zu 2) mit
den Schiedsanträgen vom 6. August 2010 vorgelegten Personallisten aus und erhöhte diese Kosten nicht um die Personalnebenkosten
in Höhe von 2 v.H., die die Klägerin zu 2) im Schriftsatz vom 8. November 2010 bezifferte. Wie die Klägerin zu 2) insoweit
nachvollziehbar ausführt, enthalten diese Personallisten, da sie auf der Lohnbuchhaltung beruhen, nicht die Personalnebenkosten.
Dies wird von den übrigen Beteiligten auch nicht bestritten. Diese Nichtberücksichtigung der Personalnebenkosten bei den Ist-Kosten
kann nun aber nicht dadurch ausgeglichen werden, dass die Soll-Kosten um 2 v.H. erhöht werden, denn es ist zwar richtig, dass
die Personalnebenkosten selbst sich nicht um die Tarifsteigerung erhöhen. Die Höhe des prozentualen Anteils der Personalnebenkosten
ist jedoch nicht konstant. Sie bestimmt sich nach der Ausgangsbasis, weshalb sowohl die Ist- als auch die Soll-Personalkosten
jeweils die Personalnebenkosten enthalten müssen und nicht lediglich die Soll-Personalkosten um einen Personalkostenanteil
von 2 v.H. erhöht werden dürfen. Dieser Rechenfehler liegt auch nicht im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Beklagten.
Die Beklagte ging ausweislich ihres Schiedsspruchs etwa für B im Bereich der Leitung und Verwaltung aufgrund ihrer Berechnung
von Personaldurchschnittskosten von € 61.189,00 pro VK, für Pflege- und Betreuung von € 47.308,00 pro VK und für Hauswirtschaft
von € 36.347,00 pro VK aus. Die Berechnung inklusive der Personalnebenkosten bei der Ausgangsbasis ergibt demgegenüber den
Ausführungen der Klägerin zu 2) folgend, die sie in der mündlichen Verhandlung des Senats nochmals erläuterte, Werte von €
61.496,00 pro VK für Leitung und Verwaltung, € 48.158,00 pro VK für Pflege- und Betreuung und € 36.284,00 für Hauswirtschaft.
Aufgrund der großen Zahl der Beschäftigten bei B, M und HC hat dies in der Summe erhebliche Unterschiede zur Folge. Die Berechnung
der Beklagten bewegt sich deshalb nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Bereich.
f) Die Beklagte hätte auch die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Eigenkapitalzinsen berücksichtigen müssen. Nach den
Urteilen des BSG vom 14. Dezember 2000 (B 3 P 19/00 R in [...]) und vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R a.a.O.) ist eine Vergütung für stationäre Pflegeleistungen im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer
Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos
und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt.
Die Notwendigkeit des Vorhandenseins von Eigenkapital bzw. eines Betriebsmittelkredits liegt darin begründet, dass die Heimträger
ihren Betrieb aufrecht erhalten und Betriebsverluste vermeiden können, die sich aus verzögerten Zahlungseingängen der von
selbstzahlenden Heimbewohnern geschuldeten Pflegeentgelte oder bei Ansprüchen auf ergänzende Sozialhilfe sowie der Tatsache,
dass die Pflegekassen und Sozialhilfeträger frühestens zur Monatsmitte zahlen, vorübergehend ergeben können. In seinem Urteil
vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R - (in [...]) hat das BSG grundsätzlich bestätigt, dass eine Einrichtung zu Zwecken des Pflegebetriebs Eigenkapital einsetzt und ihr deshalb im Rahmen
des Zulässigen wie bei jedem anderen Kapitalwert ein schützenswertes Interesse an dessen angemessener Verzinsung zustehen
könne, und es hat dieses dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zugerechnet, das deshalb im Rahmen der Ansprüche
nach § 82 Abs. 1 SGB XI (und nicht im Rahmen der Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 SGB XI) zu verfolgen ist. Die Klägerin zu 2) hat insoweit eine Berechnung vorgelegt und die Eigenkapitalverzinsung in die Kalkulation
mit eingestellt. Kalkuliert wurde mit einem Liquiditätsbedarf in Höhe des Fünffachen monatlichen Personalaufwands und Zinsen
in Höhe von 4 v.H.. Zu beanstanden ist insoweit sicherlich, dass hier Eigenkapital bzw. ein Betriebsmittelkredit von fünf
Monatsgehältern als notwendig erachtet wurde und auch ein Zinssatz in Höhe von 4 v.H. dürfte zu hoch sein. Insoweit hätte
die Beklagte jedoch innerhalb ihres Beurteilungsspielraumes eine Kürzung vornehmen müssen, die völlige Außerachtlassung der
Zinsen ist fehlerhaft. In dem Schiedsspruch, der dem Urteil des Senats vom 11. November 2011 (L 4 P 1221/10 KL a.a.O.) zugrundelag und der ebenfalls eine von der Klägerin zu 2) getragene stationäre Pflegeeinrichtung betraf, reduzierte
die Beklagte das dort angesetzte Eigenkapital bzw. den dort eingesetzten Betriebsmittelkredit von ebenfalls fünf Monatsgehältern
auf drei Monatsgehälter.
Hiervon ist nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 2) nicht konkret belegt hat, in welcher Höhe sie Eigenkapital
bindet oder einen Betriebsmittelkredit in Anspruch nimmt. Wie der Senat bereits im Urteil vom 11. November 2011 (L 4 P 1221/10 KL a.a.O.) ausgeführt hat, ist für ihn nicht erkennbar, anhand welcher konkreten Unterlagen ein Nachweis durch die Einrichtung
über den Einsatz von Eigenkapital geführt werden soll. Soweit die Beklagte insoweit einen Nachweis bzgl. der Außenstände bei
selbstzahlenden Heimbewohnern, eines verzögerten Eingangs der Zahlungen bei ergänzenden Sozialhilfeleistungen, von auffallenden
Veränderungen in Bezug auf die kalkulierte Auslastungsquote bzw. prospektiv zu erwartende Auslastungsquote, von Bestellungen
bzw. Rechnungen zu Sachanschaffungen, Debitorenaufzeichnungen oder Erfahrungswerten der zurückliegenden Jahre verlangt, vermag
dies nach Auffassung des Senats nicht zu belegen, in welchem Umfang tatsächlich Gelder vorgehalten werden müssen und gebunden
sind. In welchem Umfang Außenstände bei selbstzahlenden Heimbewohnern und verzögerte Eingänge von Zahlungen von Sozialhilfeträgern
auftreten, unterliegt erheblichen Schwankungen. Auch Sachanschaffungen können nicht stets konkret geplant werden. Von der
Vergangenheit kann insoweit auch nicht auf die Zukunft geschlossen werden. Ebenso verhält es sich mit Blick auf die Auslastungsquote,
weshalb diese Unterlagen nach Auffassung des Senats insgesamt nicht geeignet sind, die Höhe des notwendigen Eigenkapitals
oder eines benötigten Betriebsmittelkredits zu belegen. Problematisch dürfte allerdings sein, ob die Klägerin zu 2) überhaupt
einigermaßen nachvollziehbar darlegen kann, in welcher Höhe Eigenkapital oder ein Betriebsmittelkredit auf die jeweilige von
ihr getragene Pflegeeinrichtungen entfällt. Denn nach dem eigenem Vortrag der Klägerin ist eine Zuordnung von Guthaben zu
einzelnen Einrichtungen nicht möglich, da Gelder, die nicht kurzfristig benötigt würden, auf zentralen Konten verwaltet würden.
Die von der Klägerin zu 2) angesetzte Berechnung in Höhe der monatlichen Personalaufwendungen enthält letztlich auch wieder
fiktive Elemente.
Etwas anderes ergibt sich im Fall der Klägerin zu 2) auch nicht deshalb, weil es sich bei ihr um eine Stiftung bürgerlichen
Rechts handelt, denn die sich hieraus ergebenden steuerrechtlichen Bindungen aufgrund der Gemeinnützigkeit beziehen sich allein
auf die Gewinnverwendung (§ 51 Abgabenordnung - AO -) und nicht auf die Gewinnerzielung. Auch eine Stiftung bürgerlichen Rechts darf Zinsen erwirtschaften. Sie ist nur verpflichtet,
den Ertrag für ihre als gemeinnützig anerkannte Zwecksetzung zu verwenden (§ 55 Abs. 1 AO; Urteil des Senats vom 11. November 2011 - L 4 P 1221/10 KL a.a.O.; offengelassen vom BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R - a.a.O.).
g) Im zweiten Prüfungsschritt setzte sich die Beklagte in Widerspruch mit dem Ergebnis des ersten Prüfungsschritt. Im zweiten
Prüfungsschritt nahm die Beklagte zwei Prüfungen vor. Sie unterzog die kalkulierten prospektiven Personalkosten der Klägerin
zu 2), die sie als plausibel ansah, zunächst einer Bewertung mittels eines Betriebsvergleiches der BWKG und des Diakonischen
Werks Württemberg und sodann einem Vergleich mit Vergütungen und Entgelten anderer Pflegeeinrichtungen im Bereich des Klägers
zu 1). Der von der Beklagten durchgeführte Betriebsvergleich gehört nicht in den zweiten Prüfungsschritt, sondern - wenn er
überhaupt zulässig sein sollte, was der Senat vorliegend nicht zu entscheiden braucht - in den ersten Prüfungsschritt. Denn
insoweit wird die Höhe der kalkulierten prospektiven Kosten der Pflegeeinrichtungen überprüft. Nach den Ausführungen im Schiedsspruch
diente dies "um die wirtschaftliche Angemessenheit der Kostenansätze noch präziser zu erfassen" (S. 23, vorletzter Absatz)
und "zur Findung der angemessenen Kostenansätze" (S. 25, zweiter Absatz). Es kann sich deswegen allein um ein Element der
Prüfung der Plausibilität der kalkulierten prospektiven Kosten handeln. Denn die Beklagte bewertete insoweit die wirtschaftliche
Angemessenheit der Forderung der Vergütungen und Entgelte. Sie stellte aufgrund ihrer Berechnung, der sie Zahlen aus den von
ihr herangezogenen Betriebsvergleichen der BWKG und des Diakonischen Werks Württemberg zugrundelegte, fest, dass die von der
Klägerin zu 2) kalkulierten prospektiven Personalkosten zu hoch und damit nicht wirtschaftlich angemessen seien. Aus diesem
Grund reduzierte sie die Kostenansätze im Bereich der Leitung und Verwaltung für alle drei betroffenen Pflegeinrichtungen
B, M und HC sowie im Bereich der Verwaltung und Technik für HC. Auch der Verweis der Beklagten auf die von der Klägerin zu
2) in anderen Schiedsstellenverfahren, die von ihr getragene Einrichtungen betrafen, angegebenen Kalkulationsdaten zeigt,
dass die Beklagte insoweit an der Angemessenheit der von der Klägerin zu 2) für die vorliegend betroffenen Einrichtungen genannten
kalkulierten prospektiven Kosten Zweifel hatte. Dies widerspricht dann aber dem Ergebnis, zu dem die Beklagte im ersten Prüfungsschritt
kam, nämlich dass die Berechnung der Durchschnittskosten der Klägerin zu 2) nachvollziehbar und plausibel sei.
4.
5.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Hierzu sieht sich der Senat veranlasst, weil das BSG die Revision gegen das Urteil des Senats vom 11. November 2011 (L 4 P 1629/10 KL) zugelassen hat, die dortige Klägerin die Revision eingelegt hat (B 3 P 2/12 R) und sich insbesondere im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung der Verzinsung von Eigenmitteln oder Betriebsmittelkrediten
dieselben Rechtsfragen stellen können.
6.
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG, 1 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 und 3 Gerichtkostengesetz (GKG).
Beide Kläger wenden sich gegen die Differenzen zwischen den von der Beklagten festgesetzten Vergütungssätzen und ihren Anträgen
aus dem Schiedsverfahren. Diese beiden Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, auch weil die beiden Kläger jeweils zusätzlich die Abweisung der Klage des anderen Klägers beantragt haben.
Dieser Gesamtstreitwert bemisst sich demnach nach der Differenz zwischen den Anträgen des Klägers zu 1) einer- und der Klägerin
zu 2) andererseits aus dem Schiedsverfahren. Diese Differenzen bei den Tagessätzen sind sodann mit der Anzahl der Plätze in
der jeweiligen Pflegeklasse und die daraus folgende Gesamttagesdifferenz mit der Anzahl der Tage im Streitzeitraum 06. August
2010 bis 31. Juli 2011 (360 Tage) zu vervielfältigen:
B.
a)
|
Antrag Klägerin zu 2) - Dauerpflege
|
Antrag Kläger zu 1)
|
Differenz
|
Anzahl Plätze
|
Summe täglich
|
Summe gesamt
|
Pflegeklasse 1
|
€ 58,11
|
€ 53,90
|
€ 4,21
|
12
|
€ 50,52
|
|
Pflegeklasse 2
|
€ 74,70
|
€ 70,20
|
€ 4,50
|
29
|
€ 130,50
|
|
Pflegeklasse 3
|
€ 96,39
|
€ 90,55
|
€ 5,84
|
16
|
€ 93,44
|
|
Unterkunft
|
€ 12,70
|
€ 12,54
|
€ 0,16
|
57
|
€ 9,21
|
|
Verpflegung
|
€ 13,71
|
€ 10,26
|
€ 3,45
|
57
|
€ 196,65
|
|
Summe
|
|
|
|
|
€ 480,23
|
€ 172.882,80
|
Um die angenommene Auslastungsquote von 96,5 vom Hundert (v.H.) bereinigt, ergibt sich ein Betrag von € 166.831,90, gerundet
€ 166.800,00.
b)
|
Antrag Klägerin zu 2) - Kurzzeitpflege
|
Antrag Kläger zu 1)
|
Differenz
|
Anzahl Plätze
|
Summe täglich
|
Summe gesamt
|
Pflegeklasse 1
|
€ 63,18
|
€ 53,90
|
€ 9,28
|
0,42
|
€ 3,90
|
|
Pflegeklasse 2
|
€ 80,78
|
€ 70,20
|
€ 10,58
|
1,02
|
€ 10,79
|
|
Pflegeklasse 3
|
€ 104,51
|
€ 90,55
|
€ 13,96
|
0,56
|
€ 7,82
|
|
Unterkunft
|
€ 13,62
|
€ 12,54
|
€ 1,08
|
2
|
€ 2,16
|
|
Verpflegung
|
€ 15,00
|
€ 10,26
|
€ 4,74
|
2
|
€ 9,48
|
|
Summe
|
|
|
|
|
€ 34,15
|
€ 12.294,00
|
Um die angenommene Auslassungsquote von 90,0 v.H. bereinigt, ergibt sich ein Betrag von € 11.064,60, gerundet € 11.100,00.
M.
a)
|
Antrag Klägerin zu 2) - Dauerpflege
|
Antrag Kläger zu 1)
|
Differenz
|
Anzahl Plätze
|
Summe täglich
|
Summe gesamt
|
Pflegeklasse 1
|
€ 55,88
|
€ 53,10
|
€ 2,78
|
13
|
€ 36,14
|
|
Pflegeklasse 2
|
€ 72,89
|
€ 69,20
|
€ 3,69
|
16
|
€ 59,04
|
|
Pflegeklasse 3
|
€ 93,56
|
€ 88,80
|
€ 4,76
|
6
|
€ 28,56
|
|
Unterkunft
|
€ 12,00
|
€ 12,54
|
€ 0,00
|
35
|
€ 0,00
|
|
Verpflegung
|
€ 14,09
|
€ 10,26
|
€ 3,83
|
35
|
€ 134,05
|
|
Summe
|
|
|
|
|
€ 257,79
|
€ 92.804,40
|
Um die angenommene Auslastungsquote von 96,5 v.H. bereinigt, ergibt sich ein Betrag von € 89.556,25, gerundet € 89.600,00.
b)
|
Antrag Klägerin zu 2) - Kurzzeitpflege
|
Antrag Kläger zu 1)
|
Differenz
|
Anzahl Plätze
|
Summe täglich
|
Summe gesamt
|
Pflegeklasse 1
|
€ 60,45
|
€ 53,10
|
€ 7,35
|
0,37
|
€ 2,72
|
|
Pflegeklasse 2
|
€ 78,24
|
€ 69,20
|
€ 9,04
|
0,46
|
€ 4,16
|
|
Pflegeklasse 3
|
€ 101,17
|
€ 88,80
|
€ 12,37
|
0,17
|
€ 2,10
|
|
Unterkunft
|
€ 12,52
|
€ 12,54
|
€ 0,00
|
1
|
€ 0,00
|
|
Verpflegung
|
€ 15,25
|
€ 10,26
|
€ 4,99
|
1
|
€ 4,99
|
|
Summe
|
|
|
|
|
€ 13,97
|
€ 5.029,20
|
Um die angenommene Auslastungsquote von 90 v.H. bereinigt, ergibt sich ein Betrag von € 4.526,28, gerundet € 4.526,00.
HC
|
Antrag Klägerin zu 2)
|
Antrag Kläger zu 1)
|
Differenz
|
Anzahl Plätze
|
Summe täglich
|
Summe gesamt
|
Pflegeklasse 1
|
€ 57,94
|
€ 54,00
|
€ 3,94
|
39
|
€ 153,66
|
|
Pflegeklasse 2
|
€ 74,27
|
€ 69,60
|
€ 4,67
|
49
|
€ 328,83
|
|
Pflegeklasse 3
|
€ 95,63
|
€ 90,40
|
€ 5,23
|
15
|
€ 78,45
|
|
Unterkunft
|
€ 13,35
|
€ 12,54
|
€ 0,81
|
103
|
€ 83,43
|
|
Verpflegung
|
€ 14,49
|
€ 10,26
|
€ 4,23
|
103
|
€ 435,69
|
|
Summe
|
|
|
|
|
€ 980,06
|
€ 352.821,60
|
Um die angenommene Auslastungsquote von 96,5 v.H. bereinigt, ergibt sich ein Betrag von € 340.472,84, gerundet € 340.500,00.
Insgesamt ergibt sich dann ein Betrag von € 612.526,00, gerundet € 612.500,00. Da die Kläger eine Neubescheidung begehren,
ist hiervon die Hälfte als Streitwert festzusetzen, mithin € 306.250,00.
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