LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.1996 - 5 Ar 2474/94
Bedürftigkeit von Ausländern beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
Wenn sich ein Deutscher gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers
zu tragen, so entfällt dadurch nicht die Bedürftigkeit eines ausländischen Arbeitslosen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137
,
AuslG (1990) § 84 Abs. 1