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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.1996 - 5 Ar 566/96
Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. In Fällen, die nicht § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 bzw Nr. 7 AFG betreffen, kann das Arbeitsamt auch ohne Antrag des Arbeitgebers eine Vorab-Grundlagenentscheidung treffen und somit zweistufig vorgehen.
2. Auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor einer Verschmelzung und/oder einer Betriebsübernahme sind als Beschäftigungszeit iS von § 128 Abs. 1 S. 1 AFG anzusehen.
3. Erst wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, setzt die Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf die die Erstattungspflicht ausschließende Erfüllung der Voraussetzungen auf andere Sozialleistungen (§ 128 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 AFG) ein.
4. Die Regelung über die Darlegungs- und Nachweislast zu Lasten des Arbeitgebers nach § 128 Abs. 1 S. 2 AFG getroffene ist nicht zu beanstanden.
5. Auch wenn ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde, kann er einer Kündigung des Arbeitnehmers iS von § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG oder einer Kündigung iS von § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AFG nicht gleichgestellt werden.
6. Die Kündigung von Arbeitnehmern, bei denen aufgrund Gesetzes wegen ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat oder aufgrund Tarifvertrages wegen ihres Alters und ihrer langen Betriebszugehörigkeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen oder kraft Gesetzes wegen einer Schwerbehinderung erschwert ist, kann unter dem Gesichtspunkt sozialer Auswahl nicht gerechtfertigt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 128 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 128 Abs. 7 S. 2
,
BGB § 613a Abs. 1 § 613a Abs. 4
,
EWGRL 187/77 Art. 1
,
KapErhG § 25 Abs. 2
,
KSchG § 1 Abs. 2 § 15
Vorinstanzen: SG Heilbronn 21.11.1995 S 7 Ar 206/95