LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.1996 - 5 Ar 581/96
Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. Ein Vorab-Grundlagenbescheid darf nicht nur regeln, daß die Erstattungspflicht als solche dem Grunde nach besteht, sondern
auch, daß Befreiungstatbestände nicht gegeben sind.
2. Die Regelung über die Darlegungs- und Nachweislast zu Lasten des Arbeitgebers nach § 128 Abs. 1 S. 2 AFG getroffene ist nicht zu beanstanden.
3. Auch wenn ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde, kann er einer Kündigung des Arbeitnehmers
iS von § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG oder einer Kündigung iS von § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AFG nicht gleichgestellt werden.
4. Die Kündigung von Arbeitnehmern, bei denen aufgrund Gesetzes wegen ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat oder aufgrund Tarifvertrages
wegen ihres Alters und ihrer langen Betriebszugehörigkeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen oder kraft Gesetzes wegen
einer Schwerbehinderung erschwert ist, kann unter dem Gesichtspunkt sozialer Auswahl nicht gerechtfertigt werden.
5. Auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor einer Verschmelzung und/oder einer Betriebsübernahme sind als Beschäftigungszeit
iS von § 128 Abs. 1 S. 1 AFG anzusehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 128 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 128 Abs. 7 S. 2
,
,
EWGRL 187/77 Art. 1
,
KapErhG § 25 Abs. 2
,
KSchG § 1 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Heilbronn 21.11.1995 S 7 Ar 619/95