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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.1999 - 5 KA 1576/99
Festsetzung des Gegenstandswertes in Zulassungssachen im sozialgerichtlichen Verfahren
In Zulassungssachen ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes vom Gewinn aus vertragsärztlicher Tätigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren auszugehen. Für die Ermittlung des Gewinns sind von den Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit die durchschnittlichen Praxisunkosten abzusetzen. Für die Bestimmung des Umsatzes ist in den Fällen, in denen die Zulassung unter Übernahme einer Praxis erstrebt wird, nicht von den Umsätzen der zu übernehmenden Praxis auszugehen. Das wirtschaftliche Interesse, Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen zu können, ist in die Zukunft gerichtet (hier beim Streit einer bereits niedergelassenen Ärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie um eine zusätzliche ärztliche Zulassung als Ärztin für HNO-Heilkunde unter Übernahme einer Praxis). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 51 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg (Breisgau) - S 1 KA 1015/99 W-B - 12.03.1999 , SG Freiburg (Breisgau) - S 1 KA 297/99 W-A - 12.03.1999 , SG Freiburg 12.03.1999 S 1 KA 2688/98