LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.1999 - 5 KA 3253/98
Schadensregress bei mangelhaftem Zahnersatz
Gegenüber dem Patienten handelt es sich bei der Versorgung mit Zahnersatz um einen Dienstvertrag gemäß §
611 BGB, der gemäß §
627 BGB jederzeit gekündigt werden kann. Wenn das Arbeitsergebnis des Zahnarztes vollständig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht
möglich oder dem Versicherten nicht zumutbar ist, so liegt ein zur Kündigung berechtigendes schuldhaftes vertragswidriges
Verhalten vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
BMV-Z Anl. 12 § 4 Abs. 2 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.07.1998 S 10 KA 1753/96