LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.1999 - 5 KA 506/98
Berechtigung zur Ausübung von Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe für einen HNO-Arzt
1. Die Durchführung der Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe ist nicht nur Ärzten eines bestimmten Fachgebietes vorbehalten.
Die Genehmigung ist nicht auf die in den Qualifikationsvoraussetzungen genannten Fachgruppen beschränkt, bei Vorliegen einer
vergleichbaren Qualifikation können auch die Ärzte aller anderen Fachgebiete die Genehmigung erhalten.
2. Die Nr 728 EBM-Ä darf von einem HNO-Arzt, der den wesentlichen Leistungsinhalt nicht erbringen darf und nicht erbringt,
nicht abgerechnet werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ÄWeitBiO BW Abschn I Nr. 10
,
EBM-Ä Nr. 728
,
NUBRL Anl. 1 Nr. 3.1 S. 3
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 21.01.1998 S 10 KA 1731/96