LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1999 - 5 KA 82/99
Festsetzung des Gegenstandswertes bei Streitigkeiten über die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung
1. Bei der Vervielfältigung der voraussichtlich aus der begehrten vertragsärztlichen Tätigkeit zu erzielenden Einnahmen ist
in allen Verfahren, in denen eine unbegrenzte Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bzw in einem Teilbereich begehrt
wird, der Faktor 5 bei der Berechnung des Gegenstandswertes zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn es Anhaltspunkte dafür
gibt, daß sich das Begehren auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bzw in einem Teilbereich nur auf einen bestimmten
Zeitraum bezieht.
2. Bei Streitigkeiten über die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ist bei Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ein Anteil von 25% des Hauptsachewertes zu gering, ein Anteil von 50% angemessen. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
GKG § 13
Vorinstanzen: SG Stuttgart - S 10 KA 5459/98 W-B - 25.09.1998