LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2004 - 7 U 2404/02
Unfallversicherungsschutz bei selbstgeschaffener Gefahr
Wenn sich ein Beschäftigter derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalles nicht mehr
die versicherte Tätigkeit, sondern die selbst geschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist,
so liegt eine selbstgeschaffene Gefahr im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Zündet sich ein Versicherter während
der Fassadenreinigungsarbeiten mit Verdünnungsmitteln eine Zigarette an und löst dabei eine nicht vorhersehbare Verpuffung
wegen der Ansammlung lösemittelhaltiger Dämpfe auf dem Boden des Steigerkorbes aus, so steht er unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen 02.05.2002 S 6 U 3064/00