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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2004 - 8 AL 3169/03
Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung
Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erlischt mit der Aufnahme einer Beschäftigung, die die Arbeitslosigkeit unterbricht, wenn der Arbeitslose die Beschäftigungsaufnahme nicht unverzüglich mitteilt. Dabei ist eine später als drei Tage nach der Aufnahme einer Beschäftigung erfolgte Mitteilung nicht mehr unverzüglich iS. der Vorschrift, es sei denn dem Arbeitslosen kann aus objektiver Sicht kein schuldhaftes Zögern angelastet werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 122 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 07.07.2003