LSG Bayern, Beschluss vom 07.12.2005 - 11 B 530/05
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen, darlehensweise Übernahme von Kosten für Stromverbrauch
Eine Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB XII besteht, wenn wegen Stromschulden eine Wohnung unbewohnbar wird, etwa
weil sie im Winter nicht mehr beheizbar ist, dort nicht gekocht werden kann oder der Gesundheitszustand der Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft aufgrund des Entzugs der Haushaltsenergie gefährdet ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB XII § 21 S. 1 § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 5 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 14.09.2005 S 5 SO 79/05 ER