Rentenhöhe bei rechtswidriger Aufhebung eines bestandskräftigen Vormerkungsbescheides
Tatbestand:
Streitig ist, ob bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente des Klägers weitere Anrechnungszeiten wegen Ausbildung
zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 2. November 1989 gemäß § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die bis zum 31. Dezember 1982 vom Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten (rentenrechtlichen
Tatbestände) fest und teilte dem Kläger mit, über die Anrechnung und Bewertung dieser Daten werde erst bei Feststellung einer
Leistung entschieden. Der diesem Bescheid beigefügte Versicherungsverlauf weist unter anderem folgende Daten auf:
3. Februar 1955 bis 31. Dezember 1956 23 Monate Schulausbildung
1. Januar 1957 bis 31. Januar 1959 25 Monate Schulausbildung
1. Februar 1959 bis 28. Februar 1959 begrenzte Schulausbildung
15. Oktober 1959 bis 30. September 1964 60 Monate Hochschulausbildung
1. Oktober 1964 bis 18. Oktober 1965 begrenzte Hochschulausbildung.
Mit Bescheid vom 12. Januar 1999 bewilligte die Beklagte dem 1939 geborenen Kläger aufgrund seines Antrags vom 25. November
1998 ab 1. März 1999 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Rente berücksichtigte
die Beklagte für die Zeit von Februar 1956 bis Februar 1959 sowie von Oktober 1959 bis Dezember 1961 insgesamt 64 Kalendermonate
Ausbildungszeit wegen Schul- und Hochschulausbildung. Die Zeiten vom 3. Februar 1955 bis 2. Februar 1956 (zwischen Vollendung
des 16. und 17. Lebensjahres) sowie vom 1. Januar 1962 bis 18. Oktober 1965 (weitere Hochschulausbildung) wurden nicht als
Anrechnungszeiten mit Entgeltpunkten bewertet und blieben auch bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt. Die Beklagte
legte der Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate (ab Vollendung des 17. Lebensjahres) lediglich 64 Kalendermonate
Ausbildungsanrechnungszeit und 30 Kalendermonate Arbeitslosigkeit (März 1994 und Oktober 1996 bis Februar 1999) zu Grunde.
Sie teilte dem Kläger unter "Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten" mit, gegebenenfalls entgegenstehende Bescheide über
die Anerkennung von Ausbildungsanrechnungszeiten würden hiermit aufgehoben. Im beigefügten Versicherungsverlauf wurden die
Zeiten (zusammengefasst) wie folgt aufgeführt:
3. Februar 1955 bis 2. Februar 1956 Schulausbildung
keine Anrechnung
3. Februar 1956 bis 28. Februar 1959 Schulausbildung
15. Oktober 1959 bis 13. Dezember 1961 Hochschulausbildung
1. Januar 1962 bis 18. Oktober 1965 Hochschulausbildung
Höchstdauer überschritten.
Die Bescheide vom 2. November 1989 und 12. Januar 1999 wurden bestandskräftig.
Am 17. November 2005 (Eingang bei der Beklagten) beantragte der Kläger unter Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 30. März 2004, Az.: B 4 RA 36/02 R (SozR 4-2600 § 149 Nr. 1), und des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 10. August 2005, Az.: L 13 R 4204/03, seine Altersrente unter Berücksichtigung aller im Bescheid vom 2. November 1989 festgestellten Ausbildungsanrechnungszeiten
auch für die Vergangenheit neu zu berechnen und ihm entsprechend höhere Altersrente zu zahlen. Dieser Bescheid sei hinsichtlich
der von der Beklagten unberücksichtigt gelassenen Ausbildungsanrechnungszeiten im Rentenbescheid nicht wirksam aufgehoben
worden. Dabei ging der Kläger davon aus, dass anstelle von 64 Monaten insgesamt 108 Monate Anrechnungszeit wegen Schul- und
Hochschulausbildung zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 8. Januar 2006) und führte zur Begründung aus, anders als in dem vom BSG entschiedenen
Fall sei der Altersrentenbescheid des Klägers bereits bestandskräftig geworden und gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur aufzuheben, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden sei und dem Kläger aus diesem Grund Sozialleistungen
zu Unrecht vorenthalten worden seien. Letzteres sei nach der Rechtsprechung des BSG nur der Fall, wenn Sozialleistungen nach
Maßgabe der für sie geltenden materiellrechtlichen Vorschriften zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Der Kläger begehre
aber die Berücksichtigung von schulischen Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Rente in einem Umfang, der über den gesetzlich
vorgeschriebenen Umfang hinausgehe. Dass eventuell in einem früheren Bescheid entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage schulische
Ausbildungszeiten in einem größeren Umfang vorgemerkt worden seien und dieser Bescheid nach der Änderung der Rechtslage eventuell
nicht mit hinreichender Bestimmtheit aufgehoben worden sei, ändere hieran nichts.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Beklagte habe bei Erlass des Rentenbescheides das Recht nicht
korrekt angewandt. Ihm dürfe aus der Tatsache, dass er der Beklagten damals vertraut habe, jetzt kein gravierender Nachteil
entstehen.
Die Beklagte wies den Widerspruch unter Hinweis auf die am 1. März 1999 (Rentenbeginn) geltende Rechtslage zurück, weil danach
unter Berücksichtigung von Besitzstandsregelungen bei der Rentenberechnung nur die im Rentenbescheid genannten 64 Monate Ausbildungsanrechnungszeit
zu berücksichtigen gewesen seien (Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006).
Mit der am 26. Mai 2006 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, der Rentenberechnung müssten die im Bescheid vom 2. November 1989
festgestellten Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs ungekürzt zu Grunde gelegt werden.
Die Beklagte hat unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. Dezember 1985, Az.: 10 RKg 14/85 = SozR 5870 § 2 Nr. 44; vom 22. März 1989, Az.: 7 RAr 122/87 = SozR 1300 § 44 Nr. 38; vom 30. September 1996, Az.: 10 RKg 20/95) nochmals vorgetragen, bei Anwendung des § 44 SGB X sei allein die bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes bestehende materielle Rechtslage maßgebend. Sonst fehle es
an einem Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides und der Nichterbringung von Sozialleistungen.
Es sei - wie bei § 48 Abs. 3 SGB X - nicht Sinn und Zweck des § 44 SGB X, dem Versicherten mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zustehe. Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung weiterer
schulischer Ausbildungszeiten stehe aber nicht in Einklang mit dem bei Erlass des Rentenbescheides vom 12. Januar 1999 geltenden
materiellen Recht.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. September 2008, dem Kläger zugestellt am 4. November 2008). Zwar habe die Beklagte
den Vormerkungsbescheid vom 2. November 1989 bezüglich der streitigen Ausbildungszeiten im Rentenbescheid vom 12. Januar 1999
mangels hinreichender Bestimmtheit des Aufhebungsverfügungssatzes nicht wirksam aufgehoben. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens
nach § 44 SGB X sei jedoch nur maßgebend, ob der bestandskräftig gewordene Rentenbescheid der objektiven Rechtslage entspreche. Das Überprüfungsverfahren
diene der Herstellung materieller Gerechtigkeit. Der Kläger könne daher nicht mehr erhalten, als ihm nach materiellem Recht
zustehe. Die Beklagte habe die Ausbildungszeiten aber nach dem bei Rentenbeginn geltenden Recht zutreffend nur in beschränktem
Umfang berücksichtigt.
Dagegen hat der Kläger am 28. November 2008 (Eingang bei Gericht) beim LSG Berufung eingelegt und ergänzend zur Klagebegründung
geltend gemacht, das Rentenrecht verstoße in seiner heutigen Ausprägung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Die Beteiligten sind in einem Erörterungstermin darauf hingewiesen worden, dass nach Auffassung des Senats auch bestandskräftige
Verwaltungsakte, soweit sie für die Beteiligten bindende Feststellungen enthalten, die materielle Rechtslage gestalten und
der Kläger bei Erlass des Rentenbescheides vom 12. Januar 1999 mangels wirksamer Aufhebung der im Vormerkungsbescheid vom
2. November 1989 bezüglich der Ausbildungszeiten getroffenen Feststellungen materiellrechtlich Anspruch auf höhere Rente unter
Berücksichtigung der streitigen Ausbildungszeiten hatte. Die Beklagte hat ohne weitergehende Begründung an ihrer Auffassung
festgehalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. September 2008 sowie den Bescheid vom 18. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm in Abänderung des Bescheides vom 12. Januar 1999 höhere Altersrente
unter Berücksichtigung von 108 Monaten Anrechnungszeit wegen Schulausbildung (3. Februar 1955 bis 31. Januar 1959) und Hochschulausbildung
(15. Oktober 1959 bis 31. Dezember 1964) zu zahlen,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob das derzeitige 2-Klassen-Recht
für die unterschiedlichen Altersvorsorgesysteme noch mit dem
Grundgesetz vereinbar sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§
143 Abs.
1 i.V.m. §
124 Abs.
2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 18. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006,
mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger in Abänderung des Bescheides vom 12. Januar 1999 höhere Altersrente unter
Berücksichtigung weiterer Ausbildungsanrechnungszeiten zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 26. September 2008 zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf höhere
Altersrente unter Berücksichtigung weiterer im Vormerkungsbescheid vom 2. November 1989 als Ausfallzeiten- (jetzt Anrechnungszeiten-)
Tatbestand festgestellter Ausbildungszeiten vom 3. Februar 1955 bis 31. Januar 1959 sowie 15. Oktober 1959 bis 31. Dezember
1964. Die Beklagte ist verpflichtet, den insoweit rechtswidrigen Bescheid vom 12. Januar 1999 abzuändern und dem Kläger ab
1. Januar 2001 höhere Altersrente zu zahlen. Für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. Dezember 2001 hat der Kläger dagegen keinen
Anspruch auf Zahlung höherer Altersrente.
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind (Abs. 1 S. 1). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden
Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der
Rücknahme erbracht (Abs. 4 S. 1).
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Verwaltungsaktes (hier des
Bescheides vom 12. Januar 1999) die materielle Rechtslage maßgebend ist. Das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X soll dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit zum Erfolg verhelfen. Dem Betroffenen ist daher nur diejenige Leistung zu gewähren,
die ihm nach materiellem Recht bei von Anfang an zutreffender Rechtsanwendung zugestanden hätte. Daher sind Form- oder Anhörungsfehler
nicht geeignet, einen Aufhebungsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X zu begründen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 Rn. 23). Auch hat das BSG in Fällen, in denen der Betroffene im Wege des Überprüfungsverfahrens eine höhere Leistung begehrte,
obwohl die Leistung bereits dem Grunde nach zu Unrecht bewilligt wurde, einen Aufhebungsanspruch zu Recht mit der Begründung
verneint, dass die Überprüfung nicht auf die Höhe der Leistung beschränkt werden kann, sondern alle Anspruchsvoraussetzungen
erfasst (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38). Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12. Januar 1999 beruht indes nicht auf Form-
oder Anhörungsfehlern. Auch ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger - anders als in den von der Beklagten
in Bezug genommenen Urteilen des BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38 und SozR 5870 § 2 Nr. 44 - dem Grunde nach Anspruch auf die bewilligte
Rente wegen Arbeitslosigkeit hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG wird die für das Überprüfungsverfahren maßgebende materielle Rechtslage nicht allein durch die bei Erlass des zu überprüfenden
Verwaltungsaktes für den Leistungsanspruch selbst geltenden Rechtsnormen bestimmt. So sind bei der Überprüfung eines Verwaltungsaktes,
mit dem die rechtswidrige Bewilligung einer Leistung aufgehoben wird, bei der Prüfung der materiellen Rechtslage auch die
erforderliche Ermessensausübung, die Einhaltung der für die Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten einzuhaltenden Fristen
und die in §§ 45, 48 SGB X normierten Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 Rn. 21 ff; SozR 3-1300 § 44 Nr. 24; der vom 10. Senat im zurückverweisenden Urteil vom 30. September 1996, Az.: 10 RKg 20/95, lediglich in Form eines Hinweises an das LSG vertretenen Ansicht, Vertrauensschutz sei im Überprüfungsverfahren unbeachtlich,
wurde damit nicht gefolgt, wobei die damals vom 10. Senat in Bezug genommenen Urteile auch keine diese Ansicht stützenden
Ausführungen erkennen lassen). Erweist sich der die Rücknahme oder Aufhebung verfügende Verwaltungsakt insoweit als rechtswidrig,
ist der Verwaltungsakt aufzuheben mit dem Ergebnis, dass dem Betroffenen die materiell zu Unrecht bewilligte Leistung weiterhin
zusteht.
Auch Verwaltungsakte, mit denen für die Leistungsbewilligung maßgebende Tatbestände bindend festgestellt werden, wie dies
bei rentenrechtlichen Vormerkungsbescheiden nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Fall ist (vgl. BSG SozR 4-2600 §
149 Nr. 1), gestalten die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des bewilligenden Verwaltungsaktes maßgebende materielle Rechtslage.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch den Vormerkungsbescheid vom 2. November 1989 Ausbildungszeiten vom 3. Februar
1955 bis 31. Januar 1959 sowie vom 15. Oktober 1959 bis 30. September 1964 (48 Monate Schulausbildung und 60 Monate Hochschulausbildung;
eine Berücksichtigung der von der Beklagten mit dem Hinweis "begrenzt" festgestellten weiteren Schul- und Hochschulausbildungszeiten
begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht) als Ausfallzeittatbestand (jetzt Anrechnungszeit) festgestellt und den
Kläger hierbei ausdrücklich auf die Bindungswirkung dieser Feststellungen hingewiesen. Diese rentenrechtlichen Tatbestände
sind der Berechnung des Wertes der Rente zu Grunde zu legen, solange und soweit sie nicht durch Verwaltungsakt ganz oder teilweise
aufgehoben werden (BSG aaO. Rn. 16).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist der Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte den Vormerkungsbescheid vom 2. November 1989 im Rentenbescheid
vom 12. Januar 1999 aufgehoben hat, mangels Bestimmtheit des Verfügungssatzes rechtswidrig (vgl. BSG aaO. Rn. 19).
Die Beklagte war aufgrund der bindenden Wirkung des Vormerkungsbescheides verpflichtet, die vom Kläger geltend gemachten weiteren
Ausbildungsanrechnungszeiten bei der Bewilligung der Altersrente unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Feststellungen
im Bescheid vom 2. November 1989 noch der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage entsprachen. Dass die Beklagte den bestandskräftigen
Vormerkungsbescheid rechtswidrig aufgehoben und die Altersrente des Klägers infolge dieser Aufhebung rechtsfehlerhaft zu niedrig
bewilligt (sowie die dem Kläger zustehende Altersrente i.S.d. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X insoweit nicht geleistet) hat, berührt den materiellen Anspruch des Klägers nicht. Auf die Frage, ob der Rentenbescheid bestandskräftig
geworden ist, kommt es dabei nicht an. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X beschränkt die Verpflichtung der Beklagten, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt aufzuheben, nicht auf bestandskräftige Verwaltungsakte
und sieht auch keinen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestandskräftiger und nicht
bestandskräftig gewordener Verwaltungsakte vor. Die Beklagte hat daher im Überprüfungsverfahren die Rechtswidrigkeit ihres
den Vormerkungsbescheid aufhebenden Verwaltungsaktes ebenso zu beachten und (auch) diesen aufzuheben, wie im Falle eines (rechtzeitigen)
Widerspruchs gegen den Rentenbescheid.
Die Beklagte hat es danach zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 12. Januar 1999 ab 1. Januar
2001 höhere Altersrente zu zahlen.
Für die Zeit vom 1. März 1999 (Rentenbeginn) bis 31. Dezember 2000 ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung höherer Altersrente
dagegen ausgeschlossen. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X begrenzt den Zeitraum, für den in Fällen des § 44 Abs. 1 und 2 SGB X rückwirkend Leistungen erbracht werden, auf vier Jahre ab Beginn des Jahres, in dem die Rücknahme erfolgt (Abs. 4 S. 2) bzw.
in dem der Antrag auf Rücknahme gestellt wurde (Abs. 4 S. 3). Ausgehend von dem erst im Jahr 2005 gestellten Überprüfungsantrag
des Klägers sind Leistungen rückwirkend nur für die Zeit ab 1. Januar 2001 zu erbringen. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2001
bleibt die Berufung daher erfolglos.
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedurfte es nicht. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Vorschriften
über die Anrechnung von Ausbildungsanrechnungszeiten, soweit sie für die Feststellung Altersrente des Klägers von Bedeutung
sind, verfassungsgemäß sind. Da der Kläger weder bestimmte Vorschriften bezeichnet, noch Gründe für deren mögliche Verfassungswidrigkeit
benannt hat, bedarf es hierzu keiner näheren Erörterung.
Die Kostenentscheidung (§
193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass Klage und Berufung im Ergebnis im Wesentlichen erfolgreich waren.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.