Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für die Überspielung und Fertigung von berufsspezifischen Bewerbungsmaterialien,
insbesondere Übernahme der Kosten für die Überspielung von VHS-Bändern auf DVD sowie die Bereitstellung von 100 DVD-Rohlingen.
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 25.01.2007 die Kostenübernahme für die Überspielung der VHS-Bänder auf DVD und die
Bereitstellung von 100 DVD-Rohlingen. Mit Bescheid vom 30.01.2007 lehnte die Beschwerdegegnerin (Bg) die Übernahme der beantragten
Kosten ab, da diese nicht Bestandteil der selbstständigen Tätigkeit sei und somit auch nicht Bestandteil von Bewerbungskosten
im eigentlichen Sinne. Die Kosten könnten nicht gemäß § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) i.V.m. den §§
45,
46 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (
SGB III) erstattet werden. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Bf damit, dass er sich als Schauspieler
branchengerecht bewerben müsse und es sich daher bei der Überspielung der eigenen Schauspielvideos von VHS auf DVD um berufsspezifische
Kosten handle. Diese Kosten seien auch erstattungsfähig.
Die Bg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2007 als unbegründet zurück, da von der Förderung nach §
16 Abs.
1 SGB II i.V.m. §
45 ff.
SGB III ausdrücklich die Beschaffung von Hard- und Software ausgeschlossen sei.
Der Bf erhob am 06.07.2007 Klage zum Sozialgericht München und führte zur Klagebegründung aus, dass er Sänger und Schauspieler
sei und die Kostenübernahme für die Überspielung seiner Gesangs- und Schauspielvideos auf gängige Materialien wie DVD beantragt
habe. Es würde sich hierbei um berufsspezifische Bewerbungsmaterialien handeln, die er benötige. Gleichzeitig beantragte er
die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C ...
Der Bf nahm den am 13.03.2008 gestellten Antrag wegen Befangenheit gegen den Vorsitzenden der 46. Kammer mit Schreiben vom
28.05.2008 zurück. Das Sozialgericht lehnte daraufhin den Antrag des Bf auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss
vom 23.07.2008 ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Gemäß §
16 Abs.
1 SGB II i.V.m. den §§
45,
46 SGB III könnten Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden Bewerbungskosten und Reisekosten erstattet werden.
Der Bf sei jedoch selbstständiger Sänger, Entertainer, Moderator und Komponist und gehöre nicht zu dem nach § 16 SGB II begünstigten
Personenkreis. Die vom Bf geltend gemachten Kosten seien möglicherweise Betriebsausgaben, nicht jedoch Bewerbungskosten zur
Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses. Daher könne Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts München hat der Bf "sofortige Beschwerde" erhoben und sich dagegen gewandt, dass der
Beschluss durch den abgelehnten Vorsitzenden der 46. Kammer erlassen wurde und im Übrigen geltend gemacht, dass zu Bewerbungsmaterialien
bei einem Schauspieler und Sänger auch DVD´s und Musik-CD´s gehörten, um sich bei Arbeitgebern zu präsentieren. Daher habe
seine Klage Aussicht auf Erfolg.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akte des Sozialgerichts beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen
wird.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das vom Bf als "sofortige Beschwerde" erhobene Rechtsmittel war als
Beschwerde gemäß §
172 SGG auszulegen. Eine Verletzung des Grundrechts aus Art.
101 Grundgesetz, wie vom Bf geltend gemacht, ist nicht ersichtlich, da der erkennende Richter zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht wegen
Befangenheit abgelehnt war.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG, §§
114 ff.
Zivilprozessordnung -
ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch
einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 Satz 1
ZPO).
Unabhängig von der Prüfung, ob der Bf über einzubringendes Vermögen in Form einer Rechtsschutzversicherung verfügt, hat die
Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe nach Auffassung des Senats keine
hinreichende Erfolgsaussicht und daher ist der Antrag wegen fehlende Erfolgsaussicht abzulehnen.
Der Bf begehrt die Erstattung von Bewerbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m.
§
45 SGB III. Nach §
45 SGB III könne Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber
gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten für die
Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen übernommen werden.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind Bewerbungskosten im Sinne des §
45 Satz 2 Nr. 1
SGB III nur die Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen, soweit diese nicht von einem potentiellen Arbeitgeber
erbracht werden. Dies bedeutet, dass eine Kostenübernahme unabhängig von einer konkreten Bewerbung nicht möglich ist. Das
ergibt sich auch aus der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung
(Anordnung UBV) vom 10.04.2003, ANBA 2003 S. 731. Ziel der Förderung nach § 1 Anordnung UBV ist es, offene Stellen möglichst
zügig zu besetzen und durch entsprechende Leistungen eventuell bestehende Hindernisse zu beseitigen. Nach § 3 Abs. 2 Anordnung
UBV können nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die vom Antragsteller nachgewiesen werden. Einen solchen Nachweis
zu den konkret anfallenden Bewerbungskosten hat der Bf nicht erbracht. Er hat lediglich pauschal gefordert, ihm 100 DVD-Rohlinge
zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig beantragt, ohne Benennung eines konkreten Bewerbungsanlasses VHS-Aufnahmen auf DVD
zu kopieren. Einen Rechtsanspruch auf die gewünschten Leistungen gemäß §
16 Abs.
1 Satz 2 SGB II i.V.m. §
45 SGB III ist nicht ersichtlich. Daher hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dieser Beschluss ergeht gemäß §
183 SGG kostenfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach §
177 SGG unanfechtbar.