Gründe:
I. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg), von der er seit 04.12.2006 Arbeitslosengeld
II bezieht, einen Anspruch auf vorläufige Zahlung der Kosten für eine CBW-Brücke (Inlay-/Adhäsivbrücke) in Höhe von EUR 1.850,85
hat.
Der 1979 geborene Bf beantragte im Juni 2008 bei der Bg die Übernahme der ihm entstehenden Kosten eines Zahnersatzes. Nach
Vorlage eines Heil- und Kostenplans des behandelnden Zahnarztes Dr. B. vom 21.08.2008, wonach die voraussichtlichen Kosten
der Behandlung auf EUR 1.850,85 zu beziffern seien, forderte die Bg den Bf mit Schreiben vom 27.08.2008 auf, diesen Heil-
und Kostenplan bei der zuständigen Krankenkasse (DAK E.) vorzulegen. Nach Vorlage des ablehnenden Bescheides der DAK E. vom
29.08.2008 mit der Begründung, dass es sich um eine außervertragliche Zahnersatz-Leistung handle und daher eine Kostenübernahme
nicht möglich sei, teilte die Bg dem Bf mit Schreiben vom 03.09.2008 mit, dass die Entscheidung über das anhängige Widerspruchsverfahren
der Krankenkasse abgewartet werden müsse, bevor über seinen Antrag auf Übernahme der Kosten (in Form eines Darlehens nach
§ 23 Abs.1 SGB II) für den beantragten Zahnersatz entschieden werden könne. Der Bf, der nach §
5 Abs.1 Nr. 2 a
SGB V bei der DAK E. pflichtversichert sei, habe nach §
55 SGB V einen Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz. Die Regelversorgung sei daher abgedeckt. Bei den Leistungen nach dem
SGB V handle es sich um vorrangige Ansprüche.
Am 11.09.2008 ging beim Sozialgericht München der Eilantrag des Bf mit der Begründung ein, dass er auf Grund der bestehenden
Zahnlücke Probleme beim Kauen und dadurch bedingte Schmerzen habe. Das Sozialgericht München hatte mittlerweile in dem Verfahren
S 3 KR 866/08 ER mit Beschluss vom 28.10.2008 den Antrag des Bf auf Kostenübernahme der Festzuschüsse gegen die DAK E. abgelehnt.
Der Vorsitzende Richter wies den Bf in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2008 darauf hin, dass sein Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz keinen Erfolg habe und dass der Bf gegebenenfalls mit der Festsetzung von Verschuldenskosten nach §
192 SGG zu rechnen habe. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag des Bf mit Beschluss vom 31. Oktober 2008 ab und legte ihm Verschuldenskosten
in Höhe von EUR 10,- auf. Der Eilantrag des Bf sei bereits unzulässig, weil nach seinem Vorbringen sowohl der Anordnungsanspruch
als auch der Anordnungsgrund offensichtlich fehlten. Da der Bf bei der DAK pflichtversichert sei, habe er gemäß §
55 SGB V einen Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn eine zahnprothetische Versorgung notwendig sei und die geplante Versorgung
einer Methode entspreche, die anerkannt sei. Die Leistungen nach dem
SGB V seien vorrangig gegenüber den Leistungen nach dem SGB II. Der Bf müsse daher zunächst Ansprüche gegen die DAK abklären. Soweit
nach dieser Abklärung Zuzahlungen des Bf erforderlich seien, könne dieser eventuell einen Anspruch auf Leistungen gegenüber
der Bg in Form eines Darlehens haben. Ein möglicherweise in der Zukunft entstehender Anspruch sei jedoch nicht geeignet, einen
Anordnungsanspruch im Sinn von §
86 Abs.2 Satz 2
SGG zu begründen.
Ferner liege kein Anordnungsgrund vor, weil das Schließen einer Zahnlücke im Backenzahnbereich kein unaufschiebbarer Vorgang
sei, der ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lasse.
Mit der dagegen eingelegten Beschwerde verweist der Bf ergänzend darauf, dass die Zahnlücke nach einer gewissen Zeit zuwachsen
würde und daher Eile geboten sei. Er beiße sich ständig etwas in die Zahnlücke ein, so dass dadurch immer wieder Entzündungen
im Kieferbereich entständen. Das Sozialgericht hätte wegen der Feststellung der gesundheitlichen Schädigungen durch den fehlenden
Zahn ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Das herkömmliche "Brückenverfahren" lehne er ab, weil bei diesem Verfahren
die 2 Nachbarzähne komplett abgeschliffen werden würden. Er habe ein "Stiftverfahren" gewählt, weil dabei die Nachbarzähne
nicht beschädigt werden würden. Die Vorschrift des §
192 SGG hält er schließlich für verfassungswidrig.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31.10.2008 aufzuheben und die Bg zu verpflichten, vorläufig die Kosten des Zahnersatzes
in Höhe von EUR 1.850,85 zu zahlen.
Die Bg beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kosten für den Zahnersatz könnten darlehensweise nicht gewährt werden, da der Bf bei der DAK in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sei und sein Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz gegenüber der DAK nach §
55 SGB V vorrangig gegenüber den Leistungen nach dem SGB II sei.
Das Bayerische Landessozialgericht hat in dem Verfahren L 4 B 989/08 KR ER mit Beschluss vom 05.12.2008 die Beschwerde des Bf gegen den o.g. Beschluss des Sozialgerichts München zurückgewiesen,
weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Eine Bezuschussung der gewünschten Versorgung
mit einer CBW-Brücke (Inlay-/Adhäsivbrücke) würde nicht nur gegen §
55 SGB V verstoßen, weil es sich um keine vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannte Form der Versorgung handle, sondern auch gegen
das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) Beschwerde des Bf ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; dieser Antrag ist unbegründet.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden
Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig
erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht
sind (§
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2, §
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhalts als Gegensatz zum vollen Beweis mit einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage, das heißt die Intensität der rechtlichen
Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs
ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu prüfen ist.
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen,
die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach-
und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine
Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05). Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der verfassungsrechtlich garantierten Sicherstellung eines
menschenwürdigen Lebens.
Der Antrag des Bf auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist abzulehnen, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist
und im Rahmen der Güter- und Folgenabwägung auch kein überwiegendes Interesse des Bf an der Anordnung einstweiliger Maßnahmen
besteht.
Der Bf hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein im Einzelfall von
den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinn des §
23 Abs.1 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) vorliegt. Wie bereits das Bayerische Landessozialgericht in dem o.g. Beschluss
vom 05.12.2008 entschieden hat, hat der Kläger gegen die DAK keinen Anspruch auf Bezuschussung der beantragten CBW-Brücke,
wohl aber einen Anspruch auf die Regelversorgung. Der Bf hat keine Gründe für einen unabweisbaren Bedarf für die von ihm beantragte,
von der Regelversorgung abweichende CBW-Brücke vorgetragen. Die durch die DAK zu erbringende Regelversorgung ist vom Bf vorrangig
in Anspruch zu nehmen. Der Bf hat daher auch kein überwiegendes Interesse an der Anordnung einstweiliger Maßnahmen.
Im Übrigen hat er auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn eine besondere Dringlichkeit für die Anordnung der Zahlung
der Kosten einer CBW-Brücke ist nicht erkennbar.
Schließlich ist auch nicht die Auferlegung von Mutwillenskosten nach §
192 SGG in Höhe von EUR 10,- durch das Sozialgericht zu beanstanden. Denn das Gericht kann nach dieser Vorschrift durch Beschluss
einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit
fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit
der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Bf zeigte ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit hinsichtlich des mit dem Eilantrag völlig aussichtslos verfolgten
Ziels. Die Höhe der verhängten Kosten von EUR 10 erscheint gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gemäß §
193 Abs.
1 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.