Beitragspflicht einer kurzfristigen Beschäftigung zwischen dem Ende Gymnasialausbildung und Aufnahme Studium
Tatbestand:
Streitig ist eine Beitragsnachforderung aufgrund Betriebsprüfung.
Die Beklagte forderte aufgrund Betriebsprüfung mit Schlussbesprechung vom 17.10.2006 durch Bescheid vom 24.10.2006/Änderungsbescheid
vom 14.11.2006/Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 u.a. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.906,43 EUR vom Kläger,
einem in A-Stadt ansässigen Obstbaum- und Beerensträucherhandel, mit folgender Begründung nach: im Prüfzeitraum 01.01.2002
bis 31.12.2005 seien Entgelte des Klägers für eine Beschäftigung seines 1982 geborenen Sohnes - der Beigeladene zu 1) - zu
Unrecht als beitragsfrei behandelt worden. Dieser habe nach Abschluss des Gymnasiums und anschließender Ableistung des Wehrdienstes
bis Sommer 2003 vom 13.10. bis 22.11.2003 für den Kläger gearbeitet. Diese Tätigkeit dürfe nicht als beitragsfreie kurzfristige
Beschäftigung behandelt werden, weil sie berufsmäßig im Sinne der Sozialversicherung sei. Der Beigeladene zu 1) habe sich
nach Ende des Wehrdienstes erst im Mai 2004 für eine Ausbildung an der Berufsfachschule für Physiotherapie in A-Stadt ab September
2004 einschreiben können (eine Berufswahl, die dann zu Gunsten eines Bauingenieur-Studiums ab dem Herbstsemester 2004 aufgegeben
wurde). Es sei somit bei Tätigkeitsaufnahme im Herbst 2003 offenkundig sowie dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) bekannt
gewesen, dass dieser seine Ausbildung erst im September des Folgejahres werde aufnehmen können. Wegen dieser zeitlichen Abläufe
könne der Beigeladene zu 1) im fraglichen Zeitraum nicht mehr als Schüler und noch nicht als Student angesehen werden.
Die Beklagte folgte dabei der Argumentation des Klägers nicht, ihm dürfe aus dem Ablauf der Berufswahl Beigeladenen zu 1),
welcher sich erst für ein Studium der Forstwissenschaft ab Herbst 2003, dann aber wegen neuer Informationen zu den Berufschancen
für die Physiotherapie entschieden habe sowie aus der abgelaufenen Anmeldefrist für die Physiotherapeuten-Schule und dem neuerlichen
sachlich begründeten Wechsel in das Ingenieurwesen, kein Nachteil erwachsen.
Die dagegen erhobene, aber nicht begründete Klage hat das Sozialgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2008 abgewiesen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen auf die Entscheidung der Beklagten Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sinngemäß geltend gemacht, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Oktober/November
2003 sei deshalb nicht als berufsmäßig und damit beitragspflichtig anzusehen, weil dieser damals stets und ernsthaft beabsichtigt
habe, ein Studium aufzunehmen. Die Berufssuche sei einerseits kostspielig gewesen und andererseits erfolgreich, weil der Beigeladene
zu 1) demnächst das Studium als Bauingenieur erfolgreich abschließen werde. Dem hat sich der Beigeladene zu 1) angeschlossen.
Eine Anfrage des Senats nach dem Arbeitsvertrag für die Tätigkeit vom 13.10. bis 22.11.2003 sowie die Niederschriften dazu
hat der Kläger unbeantwortet gelassen. In gleicher Weise hat der Beigeladene zu 1) auf eine Anfrage des Senates nicht geantwortet
zu Beginn und Ende der Physiotherapie-Ausbildung, nach einer Immatrikulationsbescheinigung zum Ingenieur-Studium sowie nach
dem Bestreiten des Lebensunterhalts vom Sommer 2003 bis Herbst 2004.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 7. Mai 2008 sowie den Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des Änderungsbescheides
vom 14.11.2006, diese in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2006 insoweit aufzuheben, als dort Beiträge für
die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nachgefordert werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2009 hat der Kläger Rechtsmittelverzicht erklärt.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 24.10.2006/Änderungsbescheid vom 14.11.2006/Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 nur
(noch) insoweit, als dort Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.906,43 EUR für die Beschäftigung gemäß §
7 Abs.1
SGB IV des Beigeladenen zu 1) beim Kläger von Tätigkeit vom 13.10., bis 22.11.2003 nachgefordert wurden. Diese Entscheidung ist
dem Grunde und wegen zutreffender Berechnung aus dem gezahlten Entgelt auch der Höhe nach zu Recht ergangen, wie das Sozialgericht
Regensburg im Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2008 zutreffend entschieden hat.
Die streitgegenständliche Beschäftigung hat der Beigeladene zu 1) berufsmäßig im Sinne des §
8 Abs.1 Nr.2
SGB IV ausgeübt, so dass sie nicht als beitragsfreie kurzfristige Tätigkeit anzusehen war.
1. Der Beigeladene zu 1) hatte sich durch das Abitur den anschließenden Wehrdienst vom Status eines Schülers gelöst, so dass
die Beschäftigung nicht als nebenher ausgeübter Schülerjob zu qualifizieren ist.
2. Die Beschäftigung ist auch nicht als nebenher ausgeübter Studentenjob anzusehen. Denn im Sommer/Herbst sowie bei Tätigkeitsbeginn
im Oktober 2003 wussten der Kläger und der Beigeladene zu 1), dass dieser wegen der Anmeldemöglichkeiten erst im Mai des Folgejahres
ehestmöglich im September 2004 mit der Ausbildung zum Physiotherapeuten werde beginnen können. Es bestand somit nach Ende
des Wehrdienstes und erster Berufswahländerung eine zeitliche Lücke von rund einem Jahr. Dieser Zeitraum überschreitet klar
das, was als adäquater Rahmen für eine Berufsfindung und für einen Übergang von der Schul- in die Hoch- oder Fachschulausbildung
anzusehen ist.
Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Beigeladene zu 1) stets ernsthaft und nachdrücklich darauf bedacht war, das Studium
bzw. eine Fachschulausbildung aufzunehmen. Dieses mit Bestimmtheit versehene Streben nach einer Ausbildung ist auch ein taugliches
Kriterium für die Abgrenzung der Berufsmäßigkeit im Sinne des §
8 Abs.1 Nr.2
SGB IV. Allerdings ist es nur eines von mehreren Kriterien, das vorliegend hinter die zeitlichem Umstände und den übrigen Ablauf
zurücktritt.
Die Berufung bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Der Streitwert wurde in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2009 durch Beschluss entsprechend der erstinstanzlichen
Festsetzung mit 1.906,43 EUR festgesetzt.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.