Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen als Ringkampfsportler für den Kläger
an einzelnen Wettkampftagen in der Saison 2007/2008.
Der Beigeladene schloss mit Datum vom 23. Juli 2007 mit dem Kläger einen "Vertrag für Selbständige" über die Teilnahme an
Mannschaftswettkämpfen der Ringer im griechisch-römischen Stil, Gewichtsklasse 74 kg in der ersten Bundesliga. Gegenstand
des Vertrages war die Saison von September 2007 bis Februar 2008. Der Beigeladene sollte als Amateur, nicht als Profisportler
für den Kläger selbständig tätig werden. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis wollten die Beteiligten ausdrücklich nicht begründen
(§ 2 Nr. 1 des Vertrages). Versicherungen gegen Krankheit, Unfall, Alter sowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sollte der Beigeladene
auf eigene Kosten unterhalten (§ 2 Nr. 4 des Vertrages). Ein ordentliches Kündigungsrecht wurde ausgeschlossen (§ 4 des Vertrages).
Der Beigeladene hatte Verhinderungen durch Krankheit, Verletzung oder Unfall dem Kläger unverzüglich schriftlich anzuzeigen
(§ 5 Nr. 3 des Vertrages). Vereinbart wurde eine Verpflichtung des Beigeladenen, mindestens 16 Verbands- oder Schaukämpfe
für den Kläger zu bestreiten (§ 5 Nr. 5 des Vertrages). Der Einsatz wurde jeweils vom Kläger vorgegeben (§ 5 Nr. 6 des Vertrages).
Der Beigeladene sollte ihm zur Verfügung gestellte Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich behandeln (§ 5 Nr. 7
des Vertrages). Auch war der Beigeladene verpflichtet, dem Kläger das Recht und die Möglichkeit einzuräumen, am Kampftag auf
der Bekleidung ein Werbelogo eines Teamsponsors zu platzieren oder alternativ ein Bekleidungsstück mit dem Werbelogo zu tragen.
Eine Ausnahme galt bei direkter Konkurrenz zu einem Privatsponsor des Beigeladenen (§ 5 Nr. 8 des Vertrages). Als Vergütung
wurden 600 Euro für jeden Kampf und 100 Euro Siegprämie vereinbart (§ 7 des Vertrages). An den Wettkämpfen verpflichtete sich
der Beigeladene, den Teamtrainingsanzug des Klägers und bei öffentlichen Veranstaltungen die vom Kläger gestellte Sportkleidung
nach Weisung zu tragen (§ 8 des Vertrages). Weitere vertraglich bestimmte Verpflichtungen des Beigeladenen betrafen insbesondere
die Einhaltung von Wettkampfregeln, den Verzicht auf Drogen, die Sicherstellung des "gut trainierten Zustandes" und das Auftreten
in der Öffentlichkeit (§ 5 des Vertrages).
Mit Formblatt der Beklagten vom 26. August 2007 beantragte der Kläger die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status des Beigeladenen. Auf Nachfrage der Beklagten wurden Fragen unter anderem zum Ort des Trainings und zum Trainingsplan
beantwortet. Die Beklagte zog zudem das Lizenzringerstatut des Deutschen Ringer-Bund e.V. bei.
Nach Anhörung des Klägers und des Beigeladenen mit Schreiben vom 17.12.2007 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.1.2008
fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Ringer seit dem 28.9.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt werde. Die "Versicherungspflicht dem Grunde nach" beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Die Beklagte
begründete die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Weisungsgebundenheit des Beigeladenen. Ort und
Zeit der Tätigkeit seien vorgegeben. Ein eigenes Unternehmerrisiko des Beigeladenen sei nicht erkennbar. Ein aufgeschobener
Beginn der Versicherungspflicht wurde von der Beklagten abgelehnt. Es fehle an der Zustimmung des Beigeladenen. Der vom Kläger
eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.7.2008 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben und vorgetragen, allein der Beigeladene entscheide, ob und
wann er dem Kläger für einen Einsatz zur Verfügung stehe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf vorrangig zu bestreitende
internationale Wettkämpfe. Auch die Trainingssituation des Beigeladenen sei im Vergleich zu den als Arbeitnehmer vom Kläger
beschäftigten Ringern völlig anders. Der Beigeladene nehme weder am Mannschaftstraining teil noch an sonstigen Veranstaltungen
des Klägers. Er reise vielmehr kurzfristig zum Wettkampf an. Der Kläger hat neben dem Lizenzringerstatut des Deutschen Ringer-Bund
e.V. (LRSt), Richtlinien des Deutschen Ringer-Bund e.V. zur Erteilung von Lizenzen (LZR) an Vereine, zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb
der Lizenzligen (Bundesligen) einschließlich der Änderungen für die Saison 2007/2008 vorgelegt sowie die Richtlinien des Deutschen
Ringer-Bund e.V. zur Bekämpfung des Dopings (RzBD). Auch übermittelte der Kläger ein Vertragsmuster für die mit seinen festangestellten
Ringern geschlossenen Verträge ("Vertrag als Arbeitnehmer"). Mit Bescheid vom 10.2.2010 hat die Beklagte die streitgegenständlichen
Bescheide insoweit abgeändert als eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen
Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und diese begrenzt auf die einzelnen Wettkampftage festgestellt
wurde.
Mit Urteil vom 19. Mai 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Feststellung der Versicherungspflicht in einer
abhängigen Beschäftigung bei der Beklagten bestätigt. Das Sozialgericht hat insbesondere verwiesen auf die von dem Kläger
vorgegebenen Termine für vom Beigeladenen zu bestreitende Kämpfe und die Verpflichtungen des Beigeladenen als Werbeträger
für die Sponsoren des Klägers aufzutreten.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und unter anderem vorgebracht, zur Erbringung seiner Dienstleistung gehöre mehr
als nur die Tätigkeit des Beigeladenen am Wettkampftag selbst. Der Beigeladene sei vielmehr selbständig verantwortlich für
sein Training, seine Gesundheit und seine ringerischen Fähigkeiten. Außerhalb der streitgegenständlichen sieben Wettkampftage
sei der Beigeladene nicht in den Trainings- und Wettkampfbetrieb des Klägers eingebunden gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.5.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.7.2008 sowie des Bescheides vom 10.2.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeiten des Beigeladenen am 29.9.,
3.10., 6.10., 13.10., 27.10., 1.11. und 3.11.2007 nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen hatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 17.1.2012 den 1. Vorsitzenden des
Klägers und den Abteilungsleiter Ringen befragt. Auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2012
wird Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten wurden zusammen mit den Akten des Sozialgerichts zum Gegenstand dieses
Verfahrens.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz,
SGG). Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24.7.2008 sowie der Bescheid vom 10.2.2010 sind rechtswidrig ergangen und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Beigeladene
war an den einzelnen Wettkampftagen jeweils nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen für den Kläger tätig
geworden. Eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung bestand nicht.
Mit Bescheid vom 10.2.2010 hat die Beklagte die ursprünglich nur dem Grunde nach erfolgte Feststellung einer Sozialversicherungspflicht
auf die Feststellung der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung an konkreten sieben
Wettkampftagen präzisiert und damit die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an eine Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren
nach §
7a SGB IV erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R). Der neue Bescheid wurde Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens nach §
96 Abs.
1 SGG (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2009, L 4 R 1540/08, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010, L 9 KR 13/08, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2010, L 6 3/09). Danach ist festgestellt, dass in der Tätigkeit des Beigeladenen
als Ringer am 29.9., 3.10., 6.10., 13.10., 27.10., 1.11. und 3.11.2007eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung,
der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
sind (§
5 Abs.
1 Nr.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch,
SGB V, §
20 Abs.
1 Satz 1 und Satz 2 Nr.
1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XI, §
1 Satz 1 Nr.
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch,
SGB VI sowie §
25 Abs.
1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch,
SGB III - jeweils in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung). Nach §
7 Abs.
1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch,
SGB IV, ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift
vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats 2. Kammer vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96). Seit dem 1. Januar 1999 sind im Gesetz als Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung aufgeführt, eine Tätigkeit nach
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1999, BGBl I 2000, 2).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in einem fremden Betrieb eingegliedert ist und er dabei
einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom
11. März 2009, B 12 KR 21/07 R, Rz. 15 - zitiert nach juris). Dabei hängt der Grad der persönlichen Abhängigkeit ganz entscheidend von der Eigenart der
jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen (vgl. BAG,
Urteil vom 20. Januar 2010, 5 AZR 99/09, Rz. 13 zu insoweit identischen Abgrenzungskriterien eines Arbeitsverhältnisses). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der
Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören,
die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009,
B 12 KR 21/07 R, Rz. 15 - zitiert nach juris). Maßgeblich ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von
ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 24.
Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, Rz. 17 - zitiert nach juris).
Nach dem Inhalt des zwischen den Beteiligten am 23. Juli 2007 schriftlich geschlossenen Vertrages, den von den Beteiligten
im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren gemachten Angaben, und nach den von dem Kläger und dem Abteilungsleiter
Ringen gegebenen Auskünften in der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2012 überwiegen nach Überzeugung des Senats die Merkmale
für eine selbständige, versicherungsfreie Tätigkeit des Beigeladenen als Ringer.
Anders als die von dem Kläger angestellten Sportler konnte der Beigeladene als Gastringer deutlich freier über seinen sportlichen
Einsatz verfügen. Dies galt nicht nur - dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig - für die Trainingszeiten. Der Beigeladene
war selbst dafür verantwortlich, für einen optimalen Fitness- und Trainingszustand zu sorgen. Der Beigeladene war nicht in
ein Training bei der Beklagten eingebunden, sondern trainierte unabhängig von den anderen Ringern des Klägers an seinem Wohnort
in Finnland. Auch was den Einsatz des Beigeladenen an den Wettkampftagen selbst betrifft, bestanden klare Unterschiede. Anders
als die angestellten Ringer entschieden Gastringer selbst über die Taktik und die Ausführung ihres Ringkampfes am Wettkampftag.
Der Trainer des Klägers konnte schon deswegen keinen Einfluss auf den Ringkampf nehmen, da er mit der Form und der Einsatzfähigkeit
des erst zum Wettkampf anreisenden Gastringers nicht vertraut war. Auch war es aufgrund der Wettkampfregeln nicht möglich,
über den Einsatz von Ringern gegen bestimmte Gegner zu bestimmen und entsprechend zu taktieren. Erst im Moment des Wiegens
stand fest, welche Ringer in den Wettkampf gehen. Nicht weiter zu erörtern ist die Tatsache, dass anders als in einem Mannschaftssport
der einzelne Ringer ohnehin nicht in ein Team einzupassen und in eine gemeinsame Strategie und Aufstellung einzubinden ist.
Auch bestand die Verpflichtung des Beigeladenen, einheitliche vom Kläger vorgegebene Trikots zu tragen, erst ab dem Einlaufen
der Wettkämpfer und der Vorstellung des Wettkampfs. Zuvor konnte der Beigeladene sich in eigener selbst gewählter Sportkleidung
aufwärmen.
Entgegen der im Vertrag vom 23. Juli 2007 uneingeschränkt formulierten Verpflichtung des Beigeladenen, wonach sein Einsatz
ausschließlich vom Kläger vorgegeben wurde, konnte der Beigeladene durchaus andere (insbesondere höherklassige) Wettkämpfe
oder Trainingsverpflichtungen z.B. zur Olympiateilnahme vorziehen und einen Wettkampfeinsatz für den Kläger ablehnen. Dass
der Kläger die Verpflichtung zur Teilnahme an von ihm vorgegebenen Wettkämpfen nicht streng einforderte, zeigt auch die Tatsache,
dass - anders als im Vertrag zwischen den Beteiligten vereinbart - der Beigeladene nicht an mindestens 16 Kämpfen teilnahm,
sondern lediglich an sieben.
Die Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen als Selbständiger entspricht auch dem eindeutigen, im Vertrag vom 23. Juli 2007
zum Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten, wonach kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Jedenfalls
seit dem 1. Januar 2006 stehen diesem Ergebnis auch nicht die Anforderungen an die Lizenzvergabe nach dem Lizenzringerstatut
des Deutschen Ringer-Bund e.V. (LRSt) entgegen. Anders als nach der noch in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen
Fassung konnte nach § 15 Buchst. a die Lizenz für einen finnischen Ringer unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft erteilt
werden.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG bestehen nicht.