Tatbestand
Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Beschäftigung der Klägerin bei der Stadt W. im Wege der Erstreckung
aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin.
Die am 04.06.1977 geborene Klägerin ist seit 02.08.2005 Pflichtmitglied in der Versorgungseinrichtung "Bayerische Rechtsanwalt-
und Steuerberaterversorgung" und der Berufskammer.
Mit Bescheid vom 05.12.2005 wurde sie für die Zeit ab 02.08.2005 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung
als Rechtsanwältin bei zurzeit bestehender Arbeitslosigkeit befreit. Mit weiterem Bescheid vom 13.12.2005 befreite die Beklagte
die Klägerin wegen des Bezuges eines Existenzgründerzuschusses bei Versicherungspflicht gem. §
2 Satz 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.09.2005.
Mit Bescheid vom 06.02.2006 wurde die Klägerin hinsichtlich einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit
Nürnberg gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 i.V.m. §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI befreit. Die Befreiung galt für die zeitlich befristete Beschäftigung vom 12.10.2005 bis 11.10.2007. Mit Bescheid vom 01.02.2008
erfolgte die Befreiung hinsichtlich der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit bis 31.12.2007. Insoweit wurde der Bescheid vom
06.02.2006 abgeändert.
Hinsichtlich eines darauffolgenden Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma P. GmbH wurde die Klägerin mit Bescheid vom 29.07.2008
gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 i.V.m. §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 aufgrund zeitlich befristeter Beschäftigung befreit. Eine weitere Befreiung erfolgte
mit Bescheid vom 04.12.2008, ebenfalls hinsichtlich einer Tätigkeit bei der P. GmbH.
Aufgrund einer erneuten befristeten Beschäftigung als Sachbearbeiterin beim Landratsamt N. erfolgte für die zeitlich befristete
Beschäftigung dort vom 14.12.2009 bis 31.12.2010 mit Bescheid vom 03.03.2010 eine Befreiung. Auch diese Befreiung erfolgte
gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 i.V.m. §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI. Mit weiterem Bescheid vom 05.07.2011 erfolgte ebenfalls eine Befreiung für die Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim Landkreis
N. vom 01.01.2011 bis 13.12.2011.
Mit Bescheid vom 09.02.2012 wurde die Klägerin hinsichtlich einer erneuten zeitlich befristeten Beschäftigung als Sachbearbeiterin
bei der Stadt W. vom 01.02.2012 bis 31.01.2013 gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 i.V.m. §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB IV befreit.
Mit Antrag vom 14.01.2013 machte die Klägerin eine weitere Befreiung von der Versicherungspflicht für die Dauer ihres zeitlich
befristeten Beschäftigungsverhältnisses vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 als Sachbearbeiterin bei der Stadt W. geltend.
Mit Bescheid vom 20.08.2013 lehnte die Beklagte eine Befreiung ab. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts habe am 31.10.2012
(B 12 R 3/11 und B 12 R 5/10 R) entschieden, dass eine Erstreckung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 i.V.m. §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI nur möglich sei, wenn und solange die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI vorlägen. Es liege keine aktuell wirksame Befreiung für eine versicherungspflichtige Beschäftigung für den Kammerberuf als
Rechtsanwältin vor. Aus diesem Grund scheide eine Erstreckung einer Befreiung aus.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 als unbegründet zurück. Ein
Vertrauensschutz bestehe nicht. Dieser sei nur hinsichtlich aktuell geltender (rechtswidriger) Befreiungsbescheide für die
derzeit ausgeübte Beschäftigung gegeben. Das BSG habe klargestellt, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Wege der Erstreckung keinen eigenständigen Befreiungstatbestand
darstelle, sondern eine bereits nach §
6 Abs.
1 Satz 1
SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetze und unmittelbar an diese anknüpfe. Die Tatsache, dass die Klägerin mit Bescheid
vom 09.02.2012 für eine befristete Beschäftigung vom 01.02.2012 bis 31.01.2013 bei demselben Arbeitgeber befreit worden sei,
ergebe keine andere Beurteilung. Es gebe keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung und Weiterführung unrichtigen Verwaltungshandelns.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23.04.2015 dazu zu verurteilen, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für
den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.01.2014 zu erteilen. Die Klägerin sei mittlerweile unbefristet bei der Stadt W. beschäftigt
und insofern in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Es handele sich dabei nicht um eine Tätigkeit als Syndikus-Anwältin,
so dass keine Veranlassung bestanden habe, aufgrund der Gesetzesänderung eine Befreiung insoweit zu beantragen. Die Tätigkeit
der Klägerin als Rechtsanwältin bei der P. GmbH habe zwar am 30.09.2009 geendet. Die Klägerin sei ab 01.10.2009 arbeitssuchend
gemeldet gewesen, aber weiterhin zugelassene Rechtsanwältin. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §
6 Abs. 1. Satz 1 Nr. 1
SGB VI hätten daher weiterhin und durchgehend vorgelegen, so dass eine Erstreckung der Befreiung auf die berufsfremde Beschäftigung
möglich sei.
Mit Urteil vom 21.09.2017 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2015 aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
zu erteilen. Die Klägerin sei für den streitgegenständlichen Zeitraum wegen berufsfremder, befristeter Beschäftigung i.S.d.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 i.V.m. §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI zu befreien. Sie sei wegen ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin von der Beklagten ab 01.09.2005 bis zur Aufnahme der verschiedenen
befristeten Beschäftigungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen. Ihre Tätigkeiten
bei der Bundesagentur für Arbeit und für den Landkreis N. seien in jeweils befristeten Beschäftigungsverhältnissen erfolgt.
Es sei in dieser Situation kaum eine andere Möglichkeit gewesen, als sich den Rückweg in die freiberufliche Tätigkeit als
Rechtsanwalt weiter offen zu halten. Auch bei den mehrfach verlängerten Befristungsverträgen der Klägerin liege weiterhin
eine "berufsfremde Beschäftigung" i.S.d. §
6 Abs.
5 SGB VI vor. Eine Abwendung vom Beruf des Rechtsanwaltes habe die Klägerin während der Phase der kurzzeitig befristeten Arbeitsverträge
nicht vollziehen wollen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 24.11.2017 Berufung eingelegt. Eine Befreiung nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI i.V.m. §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI sei für den streitigen Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 nicht möglich. Die Klägerin sei hinsichtlich ihrer befristeten
Beschäftigung bei der Stadt W. versicherungspflichtig. Zwar sei die Klägerin aufgrund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg sowie Pflichtmitglied der Bayerischen Rechtsanwalts-
und Steuerberaterversorgung als berufsständische Versorgungseinrichtung. Es liege jedoch kein Befreiungstatbestand nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI vor, welcher sich auf die Tätigkeiten der Klägerin erstrecken könnte. Die Klägerin sei hinsichtlich ihrer selbständigen Tätigkeit
als Rechtsanwältin von vornherein nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Insoweit sei auch kein Befreiungsbescheid erteilt
worden und könne ihr auch nicht erteilt werden. Die Vorschrift des §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI setze jedoch eine Befreiung nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI voraus, welche sodann auf eine andere versicherungspflichtige und zeitlich begrenzte Tätigkeit "erstreckt" werden könne.
Wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werde, die gar nicht zur Versicherungspflicht dem Grunde nach führe, sei auch keine
Erstreckung möglich (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.07.2015, L 20 R 630/12; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 01.12.2016, L 27 R 165/16 u.a.). Zwar habe bezüglich der bereits erfolgten Befreiungen der Klägerin im Wege der Erstreckung nach §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI die Beklagte noch die Rechtsauffassung vertreten, dass befristete Befreiungen auch dann zulässig seien, wenn keine tatsächliche
Grundbefreiung (mehr) vorliege. Dies sei jedoch aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des BSG vom 31.12.2012 (B 12 R 3/11 R) nicht mehr möglich. Diese (rechtswidrige) Verwaltungspraxis der Beklagten in der Vergangenheit könne keinen Anspruch der
Klägerin auf eine weitere Befreiung im streitigen Zeitraum begründen. Eine Selbstbindung der Verwaltung durch eine rechtswidrige
Verwaltungspraxis könne es nicht geben. Auch ein darauf resultierendes Vertrauen sei nicht geschützt.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins macht die Klägerin darüber hinaus geltend, die Regelung des §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI verstoße bei dieser Auslegung gegen das
Grundgesetz (
GG). Eine Befreiungsmöglichkeit bestehe dann lediglich für grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegende, aber von dieser
befreite beschäftigte Rechtsanwälte, nicht jedoch auch für von vornherein nicht der Versicherungspflicht unterliegende Selbständige.
Insoweit liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.
3 GG vor. Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von einerseits grundsätzlich versicherungspflichtigen
Rechtsanwälten vor, die auf Antrag gem. §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 i.V.m. Abs.
5 Satz 2
SGB VI auch in ihrer Nebenbeschäftigung von der Rentenversicherungspflicht unter den dort näher genannten Voraussetzungen befreit
werden könnten und andererseits von selbständigen Rechtsanwälten, die keinerlei Rentenversicherungspflicht unterworfen seien
und die sich nach dem Wortlaut des §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI in ihrer Nebenbeschäftigung nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen könnten und insoweit in jedem Fall versicherungspflichtig
seien.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, es sei im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung beider Gruppen keine
Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte gegeben. Das gesamte Sozialversicherungsrecht sei davon geprägt, dass beide Gruppen
unterschiedlichen Regelungen unterlägen und voneinander abzugrenzen seien. Es liege im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers, an den Lebenssachverhalt einer selbständig ausgeübten Tätigkeit gänzlich andere Rechtsfolgen zu knüpfen, als
an den Lebenssachverhalt eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001,
L 3 RA 73/00 Rn. 20 ff juris). Außerdem solle durch die Regelung des §
6 Abs.
5 SGB VI nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-DR11/4124) sichergestellt werden, dass die kurzfristige und vorübergehende Ausübung
einer anderen, berufsfremden Beschäftigung den Betroffenen nicht zu einem Wechsel seines Alterssicherungssystems zwinge. Hieraus
ergebe sich, dass sich die Befreiung von der Versicherungspflicht nur dann auf eine infolge ihrer Eigenart oder vertraglich
im Voraus zeitlich begrenzte andere, berufsfremde Beschäftigung erstrecke, wenn diese die Beschäftigung, für die der Beschäftigte
von der Versicherungspflicht befreit wurde, unterbreche. Denn ausschließlich in solchen Fällen könne es zu einem Wechsel in
den Alterssicherungssystemen kommen. Ein "Wechsel" liege nur vor, wenn ein Alterssicherungssystem verlassen werde und der
Eintritt in ein anderes Alterssicherungssystem erfolge. Dies sei nicht der Fall, wenn in zwei unterschiedlichen Alterssicherungssystemen
zugehörige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt würden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2015, L 3 R 442/12). Die Klägerin verbleibe hinsichtlich ihrer Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin im Versorgungswerk, ein Wechsel trete
nicht ein.
Die Beklagte hat zudem auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27.02.2018, Aktenzeichen L 13 R 4156/16 hingewiesen. Dort werde ebenfalls ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber nicht untersagt gewesen sei, zwischen den Fällen zu
differenzieren, in denen eine Befreiung erfolgreich beantragt worden sei und denen, in denen ein solcher Antrag ausgeschlossen
sei, weil von vornherein keine Versicherungspflicht für die Haupttätigkeit bestehe. Ein Selbständiger habe deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten
seines Tätigkeitsfeldes als ein abhängig Beschäftigter, dem ausnahmsweise die Beitragszahlung in einem berufsständischen Versorgungswerk
ermöglicht worden sei. Insofern bestünden hinsichtlich der Vergleichsgruppen unterschiedliche Lebenssachverhalte, die unterschiedlich
vom Gesetzgeber behandelt werden könnten. Die abschließende und nicht analogiefähige Erstreckungsvorschrift sei somit in diesen
Fallkonstellationen nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen Art.
3 GG liege nicht vor, eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Art.
3 GG sei nicht geboten. Auch das Bayerische Landessozialgericht habe mit Urteil vom 25.06.2018, L 14 R 508/17 darauf hingewiesen, dass weder Vertrauensgesichtspunkte vorlägen noch ein enteignungsgleicher Eingriff gegeben sei.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21.09.2017 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2015 abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21.09.2017 als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen
Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Die Erstreckungsvorschrift des §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI ist auch nicht analog auf die vorliegende Konstellation anzuwenden. Sie stellt keinen eigenständigen Befreiungstatbestand
dar, sondern ist auf die Fälle beschränkt, in denen zum Zeitpunkt der Aufnahme der anderen Beschäftigung eine Befreiung nach
§
6 Abs.
1 Satz 1
SGB VI fortwirkt. Nach dem Wortsinn kann nach den Ausführungen des BSG (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 8/10 R, juris Rn. 26) nur ein fortbestehender Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden. Die systematische Stellung
der Vorschrift im Anschluss an die gesetzliche Definition des auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
beschränkten Bezugspunkts der Befreiung von der Versicherungspflicht in §
6 Abs.
5 Satz 1
SGB VI verdeutlicht im Zusammenhang mit der in ihr genannten Tatbestandsvoraussetzung einer zeitlich begrenzten anderen Tätigkeit,
dass die Vorschrift lediglich eine Regelung enthält, die sich auf eine andere vorübergehende selbständige Tätigkeit bzw. Beschäftigung
bezieht und daher keinen von den grundliegenden Voraussetzungen in §
6 Abs.
1 Satz 1
SGB VI losgelösten eigenständigen Befreiungstatbestand darstellt. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BSG a.a.O., juris Rn. 28) sollte dadurch sichergestellt werden, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit - insbesondere
die Zeit des Wehrdienstes - nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt. Diese Begründung knüpft ebenfalls allein
an den vorübergehenden Tätigkeitswechsel an. Eine Befreiung nach §
6 Abs.
5 Satz 2
SGB VI i.V.m. §
6 Abs.
1 Satz 1
SGB VI ist daher nicht möglich.
Auch das BSG hat darauf hingewiesen, dass von Verfassungs wegen kein Wahlrecht besteht, das es ermöglichen würde, im Laufe eines Berufslebens
die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichttatbestände
auszuschließen (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 8/10 R, juris Rn. 30 m.w.N.).
Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein Vertrauen auf den uneingeschränkten Fortbestand einer bereits erteilten Befreiung
von der Versicherungspflicht berufen. Die bisher erfolgten Befreiungen sind jeweils für einen befristeten Zeitraum ausgesprochen
worden. Ein Anspruch auf eine rechtswidrig erteilte Befreiung aufgrund vorangegangenen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten
besteht nicht (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R, Rn. 58 m.w.N.).