Gründe:
I. Der 1966 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II.
Mit einem am 17.11.2008 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eingegangenen Schreiben hat er einstweiligen Rechtsschutz beantragt und sich gegen ein Schreiben der Bg vom 10.10.2008 gewandt,
mit dem er darauf hingewiesen wurde, dass die Bg den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit mit der Klärung seiner aktuellen
Leistungsfähigkeit beauftragt habe; nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei aus ärztlicher Sicht die
Durchführung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens erforderlich. Um belastende Doppeluntersuchungen zu vermeiden,
sei mit heutigem Datum bei der Gemeinschaftspraxis Dr. R./Dr. S. eine entsprechende unabhängige fachärztliche Zusatzbegutachtung
eingeleitet worden. Um Wahrnehmung des von dieser Praxis mitgeteilten Untersuchungstermins werde gebeten. In diesem Zusammenhang
werde er auf seine Mitwirkungspflicht gemäß §§
62,
66 SGB I und die entsprechenden leistungsrechtlichen Konsequenzen verwiesen.
Mit Beschluss vom 26.11.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. An dessen Zulässigkeit bestünden Zweifel, da der Bf sich vor Inanspruchnahme
gerichtlichen Rechtsschutzes nicht an die Bg gewandt habe und zudem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst am 17.11.2008,
also am Tag vor der vorgesehenen ärztlichen Untersuchung bei Gericht eingegangen sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts
sei dieser Termin bereits verstrichen gewesen. Jedoch könne die Zulässigkeit dahinstehen, da keinerlei Bedürfnis für einstweiligen
Rechtsschutz bestehe. Der Bf sei grundsätzlich verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts über seine gesundheitlichen
Verhältnisse mitzuwirken. Ein Anordnungsgrund sei auch deshalb nicht ersichtlich, weil er sich einen Monat Zeit gelassen habe,
ohne bei der Bg oder bei Gericht vorstellig zu werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, mit der er beantragt, den Bescheid des ärztlichen Dienstes vom
10.10.2008 aufzuheben und dessen Nichtigkeit festzustellen.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz sind nicht gegeben.
Dem SG ist darin zu folgen, dass der Bf wirksamen einstweiligen Rechtsschutz schon deshalb selbst unmöglich gemacht hat, weil er
sich erst am 17.11.2008 an das SG gewandt hat, obwohl ihm der Untersuchungstermin 18.11.2008 bereits am 14.10.2008 mitgeteilt worden war. Zudem betrifft diese
Terminsbestimmung die Einholung eines Gutachtens im Auftrag des Vormundschaftsgerichts A-Stadt, so dass nicht erkennbar ist,
inwiefern ein Zusammenhang mit der Feststellung der Leistungsfähigkeit nach § 8 SGB II besteht. Denkbar ist allenfalls, dass
die bei diesem Termin erhobenen Befunde für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nach dem SGB II mit verwendet worden wären.
Jedoch kann dies dahinstehen, da, wie dargelegt, schon aus zeitlichen Gründen einstweiliger Rechtsschutz nicht gewährt werden
konnte.
Der mit seiner Beschwerde verfolgte Antrag, die Nichtigkeit der Aufforderung vom 10.10.2008 festzustellen, ist einstweiligem
Rechtsschutz ebenfalls nicht zugänglich. Der Bf verkennt, dass es nicht Aufgabe einer Entscheidung im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes sein kann, Rechtsfragen, wie hier die Verpflichtung, sich einer vorgesehenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
zu klären; dies muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Da der Bf den Termin 18.11.2008 offensichtlich nicht wahrgenommen
hat, sind die sich hieraus evtl. ergebenden Rechtsfolgen Gegenstand einer ggf. noch zu ergehenden Entscheidung der Bg, die
der Bf abzuwarten hat. Rechtsschutz ist erst möglich, wenn eine solche Entscheidung vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).