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LSG Bayern, Beschluss vom 16.01.2019 - 2 SB 83/18
Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichtbefolgung einer Anordnung des persönlichen Erscheinens Nachträglich vorgebrachte Entschuldigung oder Glaubhaftmachung einer Verhinderung
1. Bei nachträglich vorgebrachter Entschuldigung oder Glaubhaftmachung einer Verhinderung ist über die Aufhebung eines Ordnungsmittels durch Beschluss zu entscheiden.
2. Die Möglichkeit, nachträglich Entschuldigungsgründe vorzubringen und eine Entscheidung darüber zu verlangen, besteht bei Ordnungsmittelbeschlüssen der ersten Instanz selbstständig und unabhängig neben der Möglichkeit, Beschwerde einzulegen.
Normenkette:
SGG § 111 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
,
ZPO § 381 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG München 17.05.2018 S 24 SB 538/17
Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.05.2018 betreffend die Verhängung von Ordnungsgeld gegen den Kläger aufgehoben.
II.
Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

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