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LSG Bayern, Urteil vom 14.01.2010 - 4 KR 10/08
Anspruch auf häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung bei Übernahme der Behandlungspflege zur Beatmung einer querschnittsgelähmten Versicherten
Ist Behandlungssicherungspflege im Umfang von 24 Stunden in Form der Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgeräts, einer speziellen Krankenbeobachtung, des Absaugens der oberen Luftwege sowie der Pflege und des Wechselns einer Trachealkanüle vertragsärztlich verordnet worden, da jederzeit mit einer lebensbedrohlichen Situation gerechnet werden muss und daher auch eine Beobachtung der Vitalfunktionen rund um die Uhr zu erfolgen hat, so folgt daraus, dass eine über 24 Stunden verordnete Behandlungspflege als Leistung der Krankenversicherung nicht durch die von der Pflegekasse erbrachte Grundpflege beschränkt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB XI § 13 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 17.12.2007 S 6 KR 157/06
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17. Dezember 2007 sowie die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom. 07. Oktober 2005 und 17. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04. Mai 2006 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Behandlungspflege im Dezember 2005 1.214,00 Euro zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten erbrachte Leistung weiterer vier Stunden Behandlungspflege entsprechend dem Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Februar 2006 zu Recht erfolgte.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

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