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LSG Bayern, Urteil vom 14.01.2010 - 4 KR 189/09
Anspruch auf Ausstattung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung bei mangelnder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr
Erforderlich kann ein Hilfsmittel immer nur dann sein, wenn es überhaupt geeignet ist, den Versicherten bei der Bewältigung seiner Grundbedürfnisse, z.B. zu weiter entfernt liegenden Zielen selbständig zu gelangen, zu unterstützen. Dies bedeutet für einen Selbstfahrrollstuhl, dass der Versicherte selbst imstande sein muss, mit diesem Hilfsmittel bestimmungsgemäß umzugehen. Das heißt, der Versicherte muss in der Lage sein, die Technik des Fahrens mit einem solchen Rollstuhl zu beherrschen, aber darüber hinaus auch die Straßenverkehrsregeln insoweit einzuhalten, als sie für das Fahren mit einem führerscheinfreien Fahrzeug gelten (hier: nicht ausreichende gesundheitliche Befähigung wegen der Folgen einer Alkoholkrankheit). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 03.04.2009 S 14 KR 265/08
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.04.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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