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LSG Bayern, Urteil vom 14.01.2010 - 8 AL 106/08
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X; erneute Zuerkennung und Auskehrung eines bereits erfüllten Anspruchs
1. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigten sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigten ausschließen soll.
2. Der Erstattungsanspruch entsteht nur, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger in Kenntnis der Leistung des Vorleistung verpflichteten Trägers leistet. Erfolgt die Leistung vor dieser Kenntnis, entsteht kein Erstattungsanspruch. Der Leistungsträger befriedigt dann originär seine eigene Verpflichtung.
3. Übersieht ein Leistungsträger die bereits vier Jahre zuvor erfolgte Anmeldung eines Erstattungsanspruches und leistet dann doppelt, so handelt es sich schlichtweg um fehlerhaftes Verwaltungshandeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 362 Abs. 1
,
BSHG § 2
, ,
SGB III § 193 Abs. 1
,
SGB III § 330 Abs. 2
,
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 104 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 107 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
,
SGB X § 50 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 05.03.2008 S 6 AL 189/06
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. März 2008 aufgehoben.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 6.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2006 wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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