Gründe:
I. Die 1943 geborene Antragstellerin (Ast) bezieht seit März 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem SGB XII von der Antragsgegnerin (Ag).
Diese bewilligte mit Bescheid vom 29.12.2009 von Januar bis Dezember 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter in Höhe von
monatlich 777,67 EUR. Dabei setzte sie die Unterkunftskosten mit 576,95 EUR (unter Berücksichtigung einer Mietobergrenze von
449,21 EUR), Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 159,83 EUR und als Einkommen ein
Altersruhegeld von 509,61 EUR an. Als Ausgaben (Bereinigung des Einkommens) wurden 166,50 EUR für eine Haftpflicht- sowie
die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.
Dagegen legte die Ast am 04.02.2010 Widerspruch ein, während sie sich mit einem Schreiben vom 15.01.2010 die Einlegung eines
Widerspruchs noch vorbehalten hatte. Darüber hat zwischenzeitlich die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom
09.12.2010 entschieden. Im Wesentlichen ging es dabei um höhere Mietkosten. Die Ast ist nämlich in B. nur wenige Meter weiter
von der O.straße in den W.-Weg gezogen und hat dabei ihre Grundmiete lediglich von ca. 1200 EUR auf 615 EUR gesenkt.
Mit Bescheid vom 04.02.2010 bewilligte die Ast für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 Leistungen in Höhe von 784,20 EUR
unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch dagegen legte die Ast Widerspruch
ein. Mit Bescheid vom 15.06.2010 wurden schließlich für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010 Leistungen in Höhe von monatlich
788,59 EUR wegen einer Änderung des Beitrags für die Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt, wogegen die Ast ebenfalls
Widerspruch einlegte.
Am 06.08.2010 hat die Ast beim Sozialgericht München (SG) die Verpflichtung der Ag beantragt, ihr laufend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Grundsicherungsleistungen unter
Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 750 EUR monatlich zu bewilligen sowie ihr laufend bis zur
Entscheidung in der Hauptsache die tatsächlich anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von derzeit monatlich 384,82
EUR zu erstatten. Letzteres wurde später nicht mehr beantragt.
Mit Beschluss vom 20.08.2010 hat das SG den Antrag als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung sei ein streitiges
Rechtsverhältnis nicht gegeben. Die Bewilligung der Leistungen mit Bescheid vom 29.12.2009 für die Kosten der Unterkunft und
Heizung in Höhe von insgesamt 576,95 EUR sei bestandskräftig geworden. Mit den Änderungsbescheiden vom 14.02.2010 und 15.06.2010
sei die Leistungsbewilligung lediglich aufgrund der geänderten Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge angepasst worden.
Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft habe es sich nur um eine so genannte wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungsgehalt
gehandelt. Im Übrigen liege auch kein Anordnungsgrund vor.
Hiergegen hat die Ast am 27.09.2010 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt. Beantragt wird nunmehr allein
die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 750 EUR monatlich. Der Antrag betreffend die Beiträge
für die private Kranken- und Pflegeversicherung (Berücksichtigung in voller Höhe) wird nicht mehr aufrechterhalten. Zur Begründung
hat die Klägerin im Übrigen unter Wiederholung ihres bisherigen materiell-rechtlichen Vorbringens angeführt, mit Eingang vom
04.02.2010 - per Fax - Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.12.2009 eingelegt zu haben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 20.08.2010 zu verpflichten, ihr vorläufig
Grundsicherungsleistungen in Höhe von 962,64 Euro zu leisten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die unter Beachtung der §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, ist zulässig, aber unbegründet, weil das SG eine Anordnung zu Recht abgelehnt hat.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 aaO. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 aaO.).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
(Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich
müssen die überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache für den Spruchkörper "glaubhaft" vorliegen. Die Erfolgsaussicht
des Rechtsbehelfs der Hauptsache und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind in diesem Sinne "glaubhaft"
zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung in funktionsdifferenter Anwendung, vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 9. Auflage, RdNr. 19 zu §
113 und später unten). Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes
(Art.
19 Grundgesetz) sind dabei die insoweit zu stellenden Anforderungen mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz zu modifizieren (vgl. Bundesverfassungsgericht
NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
Zu Unrecht hat allerdings das SG bei der Verweigerung einer Anordnung angenommen, dass der Antrag unzulässig ist. Ein sicherungsfähiges Recht ist immer noch
offen. Denn tatsächlich hat die Ast Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.12.2009 eingelegt. Die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid
vom 09.12.2010 ist noch offen.
In Fällen, in denen es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, ist eine Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes
aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache nur dann zulässig, wenn das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur
summarisch, sondern abschließend geprüft hat (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 = Breith 2005, 803 und vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06, (Beschluss des erkennenden Senats vom 09.03.2010, Az.: L 8 SO 45/10 B ER). Hier geht es um existenzielle Belange der Ast.
Wird ihrem Antrag nicht stattgegeben, verbleiben ihr letztlich nur circa 200 EUR für regelsatzrelevante Ausgaben. Denn sie
hat tatsächlich Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 750 EUR, wohingegen ihr die Ag für diese Zwecke nur
insgesamt 546,95 EUR erbringt. Insgesamt stehen der Ast mit der Leistung der Ag und ihrer Rente etwa 1280 EUR monatlich zur
Verfügung. Dem stehen Ausgaben von 750 EUR für ihre Wohnung und 331 EUR für Versicherungen gegenüber. Diese erlaubt auch unter
Berücksichtigung des weitgehend aufgezehrten Schonvermögens von 2600 EUR nicht mehr die unmittelbare Befriedigung des existenziellen
Bedarfs (vgl. zur Größenordnung des Bestandteils des Regelsatzes, der nicht der Befriedigung einer gegenwärtigen Notlage dient,
sondern der Ansparung für zukünftige Bedarfe wegen einmaliger anfallender Bedarfslagen dient, Beschlüsse des entscheidenden
Senats vom 23.03.2009, Az.: L 8 SO 36/09 B ER, vom 07.09.2010, Az.: L 8 SO 151/10 B ER und vom 15.04.2010 Az.: L 8 SO 61/10
B ER sowie vom 03.12.2009, Az.: L 8 SO 191/09 B ER).
Eine volle Rechtsprüfung ergibt allerdings, dass der Ast der behauptete Anspruch auf Übernahme ihrer vollen Kosten für Unterkunft
und Heizung nicht zusteht.
Gemäß § 29 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen
die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie zwar insoweit als
Bedarf der Personen anzuerkennen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen sind. Dies gilt
jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nur solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch
einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate. Diese sechs Monate waren bei der Ast zwar noch nicht abgelaufen. Mit Schreiben vom 23.07.2009 ist die Ast von
der Ag darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihre derzeitige Wohnung mit einer Kaltmiete in Höhe von 980 EUR unangemessen
teuer sei. Die angemessene Mietobergrenze betrage 449,21 EUR. Die tatsächliche Miete werde daher nur noch für sechs Monate
übernommen, die Ast wurde deswegen aufgefordert, sich intensiv um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen.
Die zutreffende Weigerung der Ag, nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu erstatten, beruht auf einem anderen Rechtsgrund,
der die Schonzeit nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII verdrängt.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 SGB XII haben Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den dort
zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 von § 29 Abs. 1 SGB XII maßgeblichen Umstände in Kenntnis
zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme
angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (§ 29
Abs. 1 Satz 5 SGB XII). Sind die Aufwendungen abstrakt und konkret unangemessen, besteht kein Anspruch auf Übernahme dieser
Aufwendungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die über lange Zeit nach dem BSHG (Regelsatzverordnung) sehr streitige Frage, ob in diesen Fällen wenigstens die teilweise Übernahme der Aufwendungen in angemessener Höhe beansprucht
werden kann, ist inzwischen höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass ein solcher Anspruch besteht.
An einer derartigen Zustimmung der Ag fehlte es. Diese ist auch im Hauptsacheverfahren nicht durch das SG zu ersetzen, denn die Aufwendungen für die neue Unterkunft sind im Falle der Ast nach abstrakten und konkreten Kriterien
unangemessen hoch. Zwar mögen erhebliche Probleme bei der Bestimmung des tatsächlichen Werts der angemessenen Unterkunftskosten
bestehen. Der wesentlichen Größenordnung nach aber sind die Aufwendungen der Ast unangemessen, wenn man nicht schon - in Übereinstimmung
mit gelegentlichen Entscheidungen des BayLSG, z.B. Beschluss vom 14.10.2009, Az.: L 16 AS 489/09 B ER - davon ausgehe, dass die geltend gemachten Kosten offensichtlich unangemessen sind. Das SG hat in seinem Beschluss zu Recht aufgeführt, dass die Angemessenheitsgrenze der Ag in ihrer Höhe den gesetzlichen Vorgaben
entspricht. Dies wurde - wie das SG ebenfalls zu Recht annimmt -bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des SG sowie des LSG bestätigt (SG A-Stadt, Urteil vom 19.05.2009, S 45 AS 2178/08, Urteil vom 19.09.2006, S 19 AS 548/06 für die damalige Mietobergrenze von 413,40 EUR, Urteil vom 10.05.2007, S 51 AS 1196/06 für die damalige Mietobergrenze von 397,30 EUR, BayLSG, Beschluss vom 14.09.2009, L 16 AS 489/09 B). Demnach sind Aufwendungen angemessen, wenn die Unterkunft nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweist, es sich mithin um eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt
handelt.
Ob insoweit eine generelle Toleranz anzunehmen ist, bedarf noch keiner Entscheidung, weil sich die Angemessenheit der Kosten
ohnedies nach der Produkttheorie richtet. Die Angemessenheit einer Wohnung ist damit nicht nur durch deren Größe bestimmt,
sondern auch durch Ausstattung, Lage und Bausubstanz, die nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen
und keinen gehobenen Lebensstandard aufweisen dürfen; die Angemessenheit bestimmt sich dann aus dem Produkt von Wohnfläche
und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (vgl. nur zusammenfassend Knickrehm in Knickrehm/Voelzke/Spellbrink,
aaO., S 11, 17 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Zur Bestimmung der Wohnungsgröße wird nach der Rechtsprechung des BSG (erster Prüfungsschritt, vgl. Urteil vom 23.03.2010,
Az.: B 8 SO 24/08 R m.w.N.) zu Recht auf die Werte zurückgegriffen, die die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, hier denen für die Wohnraumförderung 2008 des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern vom 04.12.2007 (Allgemeines Ministerialblatt 2007, 760), festgesetzt haben. Bei Alleinstehenden, wie der Ast wird
von einer Größe von 45 qm (bei Einzimmerwohnungen) bis 50 qm (bei Zweizimmerwohnungen) als einer Obergrenze ausgegangen. Auch
hier liegt die neue Wohnung mit einer Wohnfläche von 55,92 m² (nach eigenen Angaben der Ast anlässlich der Übersendung des
Mietvertrags) bereits darüber. Ob insoweit eine generelle Toleranz anzunehmen ist, bedarf noch keiner Entscheidung, weil sich
die Angemessenheit der Kosten ohnedies nach der Produkttheorie richtet.
Der insoweit angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung ist mittels eines schlüssigen Konzepts für einen homogenen Lebensraum
zu ermitteln (vgl. zuletzt: BSG, Urteile vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 24/08 R, vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr. 18 ff und - B 4 AS 50/09 R - RdNr. 17 ff; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R. Als räumlicher Vergleichsmaßstab wird in erster Linie der jeweilige Wohnort des Hilfebedürftigen herangezogen. Das BSG
hat bereits wiederholt entschieden, dass der räumliche Vergleichsmaßstab so zu wählen ist, dass Hilfesuchende im Regelfall
ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen. Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des
Hilfesuchenden maßgebend (BSGE 97, 231, 238 f = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 S. 23 f, jeweils RdNr. 24; BSGE 97, 254, 260 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 S 33, jeweils RdNr. 21 speziell für A-Stadt: Urteil es BSG vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung
zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit
einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 18.02.2010, Az.: B 14 AS 73/08 R). Wenn nun die Ast schon einen Umzug bewerkstelligt hat, war ihr auch zuzumuten, in eine Wohngegend der Landeshauptstadt
umziehen, bei der Wohnraum mit angemessenem Preis zur Verfügung steht. So ist die Klägerin aber innerhalb des von ihr gewählten
Stadtteils in B. (einer nach dem Mietspiegel eher gehobenen Wohngegend) nur wenige Meter weiter von der O.straße in den W.-Weg
gezogen. In einer Großstadt gibt es zumeist Wohngegenden mit sehr unterschiedlichem Niveau. Es sind keine Gründe ersichtlich,
dass es der Ast nicht zumutbar ist, in eine andere Wohnung innerhalb des räumlichen Vergleichsmaßstabs umzuziehen, um ihre
Mietkosten auf ein angemessenes Maß zu senken.
Als Referenzmiete ist daher die von der Ag angenommene Höchstmiete in der Landeshauptstadt anzusetzen. Denn es ist ein durchschnittlicher
Wert im unteren Mietpreisniveau zu bestimmen. Anhand des Erfahrungswissens der Ag ist anzunehmen, dass insoweit exakte Ermittlungen
am Wohnungsmarkt vorgenommen wurden und dabei nicht nur auf die am Markt angebotenen Wohnungen, sondern auch auf bereits vermietete
Wohnungen abgestellt wurde.
Seit 26.03.2009 steht dazu der neueste Mietspiegel für A-Stadt 2009 (Stand 10/2008) zur Verfügung. Dieser Mietspiegel ist
eine Fortschreibung des Mietspiegels für A-Stadt 2007. Der Mietspiegel dient dazu, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen
Wohnungsbestand möglichst transparent zu machen, um Streit zwischen Mietvertragsparteien, der sich aus Unkenntnis des Mietpreisgefüges
ergeben kann, schon im außergerichtlichen Verfahren zu vermeiden, den Zivilgerichten im Streitfall eine zuverlässige Entscheidungshilfe
zur Verfügung zu stellen, damit sich die Einholung eines zeit- und kostenintensiven Sachverständigengutachtens in vielen Fällen
erübrigt und als zuverlässige Informationsquelle Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz zu vermeiden. Es spricht
nichts dagegen, dieses Werk auch für die Auslegung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu verwenden. Denn nach der
o.a. Rechtsprechung des BSG sind in erster Linie qualifizierte Mietspiegel nach §
558d BGB heranzuziehen. Danach ergibt sich für eine durchschnittliche Lage und Ausstattung ein Preis pro Quadratmeter von 11,08 EUR
und ein Grundpreis von 526 EUR, von dem Abschläge vorzunehmen sind. Wie oben schon ausgeführt wird die Angemessenheit einer
Wohnung nicht nur durch deren Größe bestimmt, sondern auch durch Ausstattung, Lage und Bausubstanz, die nur einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen und keinen gehobenen Lebensstandard aufweisen dürfen. Dies führt dann durchaus
zu einem Abschlag von 2,10 EUR pro Quadratmeter, wenn etwa nur eine einfache Warmwasserversorgung, ein einfacher Boden und
eine Verkehrsbelastung in durchschnittlicher Wohnlage angenommen werden.
Somit sind bei einem Oberwert von 50 m² Wohnfläche (vgl. Urteil des BSG vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08, zitiert nach juris, RdNr. 17 zu den Verhältnissen in A-Stadt) 449,21 EUR als Miete angemessen. Der von der Ag ermittelte
Wert ist damit im Sinne der oben angeführten Produkttheorie durchaus schlüssig und plausibel.
Für die konkrete Angemessenheit kommt es zusätzlich darauf an, ob dem Hilfesuchenden eine Wohnung mit abstrakt angemessenen
Aufwendungen "konkret verfügbar und zugänglich" ist. Eine einfache Recherche im Internet bei "Immobilien Scout" am 05.12.2010
ergab für einen Mietpreis von 450 EUR eine Angebotspalette von 239 Wohnungen im Stadtgebiet von A-Stadt. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Ast durchaus hinsichtlich Wohnungsgröße und Ausstattung auswählen kann, sofern sie sich nach der so genannten Produkttheorie
im Rahmen der gezogenen Obergrenze bewegt.
Multipliziert mit dem Quadratmeterpreis entspricht die von der Ast angemietete Wohnung nicht mehr dem Wohnstandard von Sozialhilfeempfängern
im Zuständigkeitsbereich des beklagten Sozialhilfeträgers. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin durchaus
ein Bemühen gezeigt hat, die Kosten ihrer Unterkunft zu senken.
Bei dieser Sachlage ist demnach kein Anordnungsanspruch gegeben. Allein die Dringlichkeit des Anordnungsgrundes führt damit
zu keiner Anordnung.
Demnach ist die Beschwerde erfolglos. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten (§
193 SGG in entsprechender Anwendung).