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LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2009 - 9 AL 249/09
Anfechtbarkeit der Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren
Hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, so hat dies zur Folge, dass dieses Verfahren erledigt ist. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Eine Anfechtung der Klagerücknahme ist ausgeschlossen. Ein Widerruf der Klagerücknahme ist nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 1
,
SGG § 179 Abs. 1
,
SGG § 180
,
ZPO § 579
,
ZPO § 580
Vorinstanzen: SG München 12.08.2009 S 34 AL 573/09
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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