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LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2009 - 9 AL 313/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit bei außerordentlicher Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten
Ein im Versand des Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer muss davon ausgehen, dass er mit dem Versand privater Postsendungen auf Kosten und ohne Wissen des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz gefährdet. Denn dieser Sachverhalt stellt ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Eine vorherige Abmahnung ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG entbehrlich. Der Arbeitnehmer gibt somit Anlass für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses in Form einer außerordentlichen Kündigung mit der möglichen Folge einer Sperrzeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 626 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG München 19.06.2007 S 5 AL 569/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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