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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2009 - 18 B 2432/08
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG über den Beschwerdeausschluss bei der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, gilt erst Recht für den Unterfall, dass nach der vom Sozialgericht getroffenen Entscheidung die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit wegen eines seiner Auffassung nach fehlenden Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geprüft werden kann [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 12.11.2008 S 99 AS 18130/08
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

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