Gründe:
I. Nachdem das Sozialgericht Cottbus mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2016 die Klage abgewiesen und gleichzeitig Prozesskostenhilfe
abgelehnt hatte, bewilligte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dem Kläger auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. August 2016 - L 25 AS 832/16 B PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus Prozesskostenhilfe, und zwar unter Beiordnung des Rechtsanwaltes, der
den Beschwerdeführer auch weiterhin vertritt. Mit Urteil vom 21. September 2018, hob das Landessozialgericht den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Cottbus auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. Dieses wies die Klage erneut ab und lehnte in
dem Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, ohne dass der Kläger diese zuvor (erneut)
beantragt hatte. Gegen die am 11. Juni 2019 zugestellte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich die
Beschwerde.
II. Die Beschwerde des Klägers vom 8. Juli 2019 ist zulässig, insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass über die Prozesskostenhilfe
nicht durch Beschluss, sondern im Gerichtsbescheid entschieden worden ist.
Sie ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe getroffen. Eine weitere
Entscheidung über Prozesskostenhilfe durfte nicht ergehen. Denn ein neuer Prozesskostenhilfeantrag ist nach der Zurückverweisung
nicht gestellt worden. Ohne Antrag auf Prozesskostenhilfe kann diese auch nicht abgelehnt werden.
Prozesskostenhilfe ist auch abgesehen von dem fehlenden Antrag nicht zu bewilligen. Da mit dem Beschluss des Landessozialgerichts
vom 2. August 2016 - L 25 AS 832/16 B PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, besteht für eine weitere
Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschluss des Landessozialgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erfasste nach der Zurückverweisung der Klage auch den neuen dortigen Verfahrensabschnitt. Beide Verfahrensabschnitte vor dem
Sozialgericht bilden prozesskostenhilferechtlich eine Einheit. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Erfolgsaussichten
gehen deshalb ins Leere.
Nach §
119 Abs.
1 Satz 1
ZPO wird Prozesskostenhilfe für einen Rechtszug bewilligt. Durch die Zurückverweisung einer Sache - hier gemäß §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG - wird kein neuer Rechtszug im Sinne des §
119 Abs.
1 Satz 1
ZPO eröffnet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204.07 -; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 5 U 169/11 -, jeweils Juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Zivilprozessordnung, 77. Aufl. 2019, §
119 Rn. 53; Geimer, in: Zöller,
ZPO, 32. Aufl. 2018, §
119 Rn. 9; Neumann, in: Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 160b; anders, aber ohne Begründung, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 19. September 2017 - L 1 R 199/16 ZVW -, Juris).
Nach §
119 Abs.
1 Satz 1
ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Der Begriff des Rechtszuges ist kostenrechtlich
zu verstehen. Ein Rechtszug im kostenrechtlichen Sinn beginnt mit dem einleitenden Antrag und endet erst mit der abschließenden
Entscheidung oder einer anderweitigen endgültigen Erledigung. Stehen mehrere Verfahrensabschnitte in einem notwendigen inneren
Zusammenhang, so bilden sie auch dann einen einheitlichen Rechtszug, wenn sie jeweils mit (weiteren) Kosten verbunden sind.
Bei einer Zurückverweisung - wie hier vom Landessozialgericht an das Sozialgericht - besteht solch eine notwendige innere
Einheit, weil das ursprüngliche Verfahren in der Vorinstanz wieder rechtshängig wird und fortzusetzen ist; es fehlt weiter
eine abschließende Entscheidung und das Verfahren hat sich auch nicht anders erledigt.
Bestätigt wird diese Sicht durch systematische Erwägungen. § 37 Gerichtskostengesetz regelt für die Gerichtsgebühren ausdrücklich, dass bei einer Zurückverweisung an das Gericht des unteren Rechtszugs das weitere
Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen einheitlichen Rechtszug bildet. Wenn der Gesetzgeber gerichtsgebührenrechtlich
den weiteren mit dem früheren Abschnitt als Einheit behandelt, ist anzunehmen, dass er dies bei einer Zurückverweisung mit
Blick auf die Prozesskostenhilfebewilligung genauso sieht.
An dem Ergebnis ändert sich in diesem Einzelfall auch nichts durch die Tatsache, dass in dem Bewilligungsbeschluss des Landessozialgerichts
das Aktenzeichen der Klage vor dem Sozialgericht aufgeführt wird und die Klage nach der Zurückverweisung ein neues Aktenzeichen
bekommen hat. Der Bezeichnung des Verfahrens kam lediglich Ordnungsfunktion zu. Nichts spricht dafür, dass das Landessozialgericht
die Bewilligung nur auf einen Verfahrensabschnitt beschränken wollte.
Der Tenor zu III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Mai 2019 ist nach alldem aufzuheben, damit der
Rechtsschein einer ablehnenden Entscheidung zur Prozesskostenhilfe beseitigt wird.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).