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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2022 - 9 AS 458/19
Erstattung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II Widerspruchsdauer von über sieben Jahren Voraussetzungen einer Verwirkung
Wer als Behörde wegen Personalmangel eine Hauspolitik praktiziert, wonach jüngere Widersprüche vor älteren einer Bearbeitung zugeführt werden und darüber keinerlei Zwischenmitteilung an Widerspruchsführer erlässt, muss nach einer Widerspruchsdauer von über sieben Jahren im Rahmen der Widerspruchsentscheidung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung für die angefochtene Erstattungsforderung prüfen (hier bejaht).
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Neuruppin 24.01.2019 S 18 AS 1618/19
Tenor
Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Januar 2019 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger
für die beiden Verfahren auch für die Berufungsinstanz.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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