LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2009 - 16 AL 308/06
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Merkmal der Gefährdung der Ausbildung, Berücksichtigung von Kindergeld bei der Prognoseentscheidung
Bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffenden Prognoseentscheidung, ob eine Gefährdung der
Ausbildung im Sinne von §
72 Abs.
1 S. 1
SGB III vorliegt, wenn nicht "vorausgeleistet" wird, genügt der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit. Unter Einbeziehung der tatsächlichen
Umstände sind die gesamte Lebenssituation des Auszubildenden und insbesondere dessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen.
Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass Berufsausbildungsbeihilfe vermögensunabhängig gewährt wird. Ansonsten hätte das
Merkmal der Gefährdung der Ausbildung keinen eigenständigen Charakter. Im Hinblick auf den eigenständigen Charakter des Tatbestandsmerkmals
der Gefährdung der Ausbildung und die insoweit erforderliche Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Auszubildenden
ist es dann auch geboten, an den Auszubildenden weitergeleitetes Kindergeld als tatsächliche Einnahme bei der Beurteilung
einer Gefährdungslage nach §
72 Abs.
1 S. 1
SGB III in die Prognoseentscheidung einzubeziehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 30.05.2006 S 77 AL 1061/06