Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Potsdam (SG) das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen Dr. D teils wegen Verspätung als unzulässig, teils als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist zulässig.
Sie ist bereits am 23. September 2013 eingelegt worden und damit noch vor der Novellierung des §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung zum 25. Oktober
2013. Nunmehr Ist die Beschwerde nach §
172 Abs.
2 SGG unter anderem gegen Beschlüsse "über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen" unstatthaft.
Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige
Rechtsstreitigkeiten erfasst, erfährt nämlich aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Aspekte des Rechtsstaatsprinzips,
Art. 20 Abs.
3
Grundgesetz - jedenfalls in Fällen ohne ausdrückliche gegenteilige Regelung eine Aufnahme dahingehend, dass bereits rechtshängige Rechtsmittel
statthaft bleiben, auch wenn das Rechtsmittel nachträglich beschränkt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.
Juni 2008 -L 32 B 758/08 AS- juris-Rdnr. 2 mit Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, B. y. 7 Juli 1992 -2 BvR 1631/90, 1728/90- BVerfGE 87, 48,63ff).
Die Beschwerde erweist sich allerdings als unbegründet.
Der Senat nimmt um Wiederholungen zu vermeiden gem. §
142 Abs.
2 S. 3
SGG auf die Sachverhaltsdarstellung und die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie sich zu Eigen.
Mit der Beschwerde sind keine Gründe benannt worden, die Anlass geben könnten, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen
zu zweifeln.
Nach §
118 Abs. i Satz I
SGG i. V. §§
406 Abs.
1 Satz 1,42 Abs.
1,
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Dies setzt demnach voraus, dass hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass
geben, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die nur subjektive
Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung
nicht aus.
Der Senat kann nicht erkennen, dass hier objektive Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorliegen.
Zutreffend hat es das SG abgelehnt, die Unvoreingenommenheit der Sachverständigen in Frage zu stellen, weil er in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 10. Juni 2013 eine Einlassung der Klägerin als "Schutzbehauptung" bezeichnet hat:
Zum einen hatte das SG den Sachverständigen mit Verfügung vom 20. Mai 2013 dazu ausdrücklich -wie von der Klägerin beantragt- aufgefordert, zu deren
im Schriftsatz vom 25. April 2013 formulierten Einwendungen Stellung zu nehmen, unter anderem zum Vortrag, der Bewusstseinszustand
des Patienten sei nicht nur zu den Zeiten der (Blutdruck- und Herzfrequenz) Messungen kontrolliert, sondern auch während seines
Aufenthaltes auf Station beobachtet und dokumentiert worden.
Der Sachverständige sollte sich also gerade auch zum Wahrheitsgehalt dieser Behauptung äußern. Dass er diesem Auftrag Folge
geleistet hat, kann den Verdacht der Parteilichkeit nicht rechtfertigen.
Die vorgebrachte Rüge der Wortwahl des Sachverständigen vermag der Senat nicht zu teilen. Unter der Prämisse, zum Ausdruck
zu bringen, den Vortrag für unwahr zu halten, stellt sich die Bezeichnung "Schutzbehauptung" als weder übertrieben noch ehrverletzend
dar.
Zum anderen kann die von einem Richter oder Sachverständigen gewählte Ausdrucksweise nur dann die Besorgnis der Befangenheit
begründen, wenn sie den insoweit bestehenden Spielraum überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. y. 12. Februar 2002 -4 U 54/02-, MDR 2003, 50, juris-Rndr.6). Hierfür ist hier nichts ersichtlich. Es ist Aufgabe eines Sachverständigen, seine Auffassung ungeschminkt
darzustellen.
Entsprechendes gilt für die bemängelte Formulierung "in keiner Weise":
Soweit die Antragstellerin dem Sachverständigen ferner vorwirft, anstelle des Gerichts rechtliche Bewertungen zu treffen,
verhilft auch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg:
Auch insoweit gilt, dass ihm das SG aufgegeben hat, sich zu (allen) Einwendungen der Antragstellerin zu äußern.
Selbst wenn Feststellungen des Sachverständigen insoweit fehlerhaft sein sollten, ist ihnen zudem nicht zu entnehmen, dass
sie auch nur möglicherweise in parteilicher Absicht getroffen worden sein könnten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).