Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §
3 bzw. §
2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (
AsylbLG) für den Kläger im Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Mai 2007.
Der 1963 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von K. Er wurde im Jahr 1987 von K zum Studium der Fachrichtung Maschinenbau
an die Technische Universität B delegiert. Nachdem er sein Studium nicht in der dafür vorgesehenen Frist abschloss, wurde
ihm der weitere Aufenthalt ausländerrechtlich im Oktober 2000 versagt. In Zusammenhang mit einem zweiten Abschiebungsversuch
stellte der Kläger am 03. Juni 2002 einen Asylantrag. Das Klageverfahren gegen die Ablehnung als Asylbewerber war seit Juni
2003 beim Verwaltungsgericht Potsdam anhängig und jedenfalls bis zum 31. Mai 2007 nicht abgeschlossen. Gemäß einer Auflage
zu seiner Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens war der Kläger verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft
in P zu wohnen, was er seither auch tat. Ihm war nicht erlaubt, während des Asylverfahrens einem Studium oder einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen oder nach B zu reisen. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin als Student der Technischen
Universität B immatrikuliert (zuletzt im 34. Semester). Zum 31. März 2007 wurde er exmatrikuliert. Nach Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung
vom 24. Mai 2007 bei der Beklagten bewilligte diese ihm mit Bescheid vom 11. Juni 2007 ab dem Monat Juni 2007 Leistungen nach
§
2 AsylbLG.
Seit Juni 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger durchgehend zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts Leistungen nach §
3 AsylbLG, zuletzt mit Bescheid vom 01. März 2005 für die Zeit ab März 2005. Die erste Leistungsbewilligung erfolgte ohne Erlass eines
schriftlichen Bescheides. Mit erstem schriftlichem Bescheid vom 07. Januar 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger "bis auf
weiteres" ab dem 01. Januar 2003 Hilfe nach dem
AsylbLG. Die weiteren - schriftlichen - Leistungsbewilligungen erfolgten mit Bescheid vom 26. Februar 2003 "bis auf weiteres" ab
01. März 2003, mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 "bis auf weiteres" ab 01. Dezember 2003. In der Folgezeit ergingen Bescheide,
die jeweils überschrieben waren mit "Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG)", nämlich Bescheid vom 10. Februar 2004, Bescheid vom 11. Mai 2004, Bescheid vom 30. November 2004, Bescheid vom 06. Januar
2005 und Bescheid vom 01. März 2005, gewährt wurden jeweils Barleistungen in Höhe von gleich bleibend monatlich 199,40 €.
In den Bescheiden heißt es jeweils: "Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem
AsylbLG ... Unter Berücksichtigung ihrer geänderten wirtschaftlichen bzw. persönlichen Verhältnisse habe ich die Leistungen für die
nachfolgend aufgeführten Personen: ... neu berechnet. Die Anspruchsgrundlage sowie Zusammensetzung und Höhe der Leistung ab
... [03/05] entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage, die Bestandteil dieses Bescheides ist." Die Anlagen waren jeweils
mit Ausnahme der Bezeichnung des Monats und des Jahres identisch.
Nachdem die Beklagte über die Durchführung eines Studiums in B informiert worden war, forderte sie den Kläger mit Schreiben
vom 27. April 2005 auf, diverse Unterlagen vorzulegen, und teilte dem Kläger mit, dass bis zur Vorlage der Unterlagen die
Leistungen "u. V." (unter Vorbehalt) weitergezahlt würden.
Mit Bescheid vom 10. August 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ab 01. September 2005 keine Hilfe zum Lebensunterhalt
analog Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gewähren könne. Als Studierender unterfalle er der analogen Anwendung des
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und habe keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Mit zwei Bescheiden vom 25. August 2005 ("Änderungsbescheide", Wortlaut wie oben) gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen
nach §
3 AsylbLG "ab 05/05" (Bescheid 1) in Höhe von 199,40 € für den Monat Mai 2005 und "ab 06/05" (Bescheid 2) in erstmals wegen anrechenbaren
Einkommens geänderter Höhe von 196,95 € für den Monat Juni 2005.
Mit Schreiben vom 25. August 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. August 2005 ein.
Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Sozialgericht Potsdam S 20 AY 4/05 ER/LSG Berlin-Brandenburg L 23 B 1008/05 AY ER) wurde nach erstinstanzlicher Stattgabe mit Beschluss des Senats vom 15. November 2005 für den Kläger negativ abgeschlossen.
Eine weitere vorläufige Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis 31. Januar 2006 (SG Potsdam, Beschluss
vom 14. November 2005 - S 20 AY 7/05 ER) wurde mit Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2005 (L 23 B 1014/05 AY ER) aufgehoben und der weitere Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger
wurden jedoch während des Zeitraums vom 1. September bis 31. Dezember 2005 in Ausführung der sozialgerichtlichen einstweiligen
Anordnungen von der Beklagten Leistungen nach §
2 AsylbLG gewährt. Die Leistungen wurden auch nach Aufhebung der sozialgerichtlichen Beschlüsse durch das Landessozialgericht bis heute
nicht vom Kläger zurückgefordert.
Mit weiterem Eilrechtsbeschluss vom 11. Mai 2006 verpflichtete das Sozialgericht Potsdam (S 20 AY 10/06 ER) die Beklagte,
dem Kläger vom 01. Mai 2006 an bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem - hiesigen - Hauptsacheverfahren S 20 AY 8/05,
längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des §
1 Nr. 1, Nr. 4, Nr.
5 oder Nr.
7 AsylbLG, vorläufig Grundleistungen nach §
3 Abs.
1 und Abs.
2 AsylbLG zu erbringen. Die Beklagte kam dieser Verpflichtung mit Bescheid vom 16. Mai 2006 nach und erbrachte in der Folgezeit bis
einschließlich 31. Mai 2007 Grundleistungen nach §
3 Abs.
1 und Abs.
2 AsylbLG. Die Bewilligungen erfolgten erneut mit als "Änderungsbescheid" bezeichneten Bescheiden (vgl. Bescheid vom 15. Februar 2007,
mit dem - gleich bleibende Leistungen für den Monat Februar 2007 bewilligt wurden).
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch vom 26. August 2005 gegen den Bescheid vom
10. August 2005 zurück. Zur Begründung heißt es, ab August 2005 hätte der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach
§
2 Abs.
1 AsylbLG. Er unterliege somit in Bezug auf die Leistungsgewährung den Vorschriften des SGB XII in analoger Anwendung. Gemäß § 22 Abs.
1 Satz 1 SGB XII sei die Gewährung von Leistungen ausgeschlossen. Ein Härtefall liege nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 02. November 2005 Klage zum Sozialgericht Potsdam erhoben, mit der er begehrt hat, die Beklagte
unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm Sozialhilfe analog den Vorschriften des SGB XII zu gewähren.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam am 15. September 2006 hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2005 [gemeint 20. Oktober
2005] zu ändern und ihm ab dem 01. Januar 2006 Leistungen nach §
2 Asylbewerberleistungsgesetz, hilfsweise nach §
3 Asylbewerberleistungsgesetz, zu zahlen.
Mit Urteil vom 15. September 2006 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 01. Januar 2006 Leistungen
nach §
3 AsylbLG zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Klage sei auch zulässig, soweit
ein Anspruch auf Leistungen nach §
3 AsylbLG Gegenstand des Verfahrens sei, denn auch hierüber habe die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden entschieden. Ein Anspruch
auf Leistungen nach §
2 AsylbLG sei gemäß § 22 Abs. 1 SGB XII aus den vom LSG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 15. November 2005 genannten Gründen ausgeschlossen. Dem Kläger
stünden jedoch ab dem 01. Januar 2006 Leistungen nach §
3 AsylbLG zu. Dieser Anspruch sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger bereits für 36 Monate Grundleistungen nach dieser Vorschrift
erhalten habe. §
2 Abs.
1 AsylbLG stelle es zwar nicht in das Ermessen der Behörde, ob nach einem 36-monatigen Bezug von Leistungen nach §
3 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden sei oder nicht. Die Vorschrift sei jedoch nach ihrem Sinn und Zweck einer leistungsrechtlichen
Privilegierung des von ihr erfassten Personenkreises teleologisch dahin zu reduzieren, dass §
2 AsylbLG nicht auf Asylbewerber anzuwenden sei, bei denen die im SGB XII vorgesehenen Leistungsausschlüsse dazu führen würden, dass
sie keinerlei Leistungsansprüche nach dem
AsylbLG mehr hätten. Anderenfalls würde die Anwendung des §
2 AsylbLG entgegen ihrem Gesetzeszweck im Falle des Klägers nicht zu einer Besserstellung, sondern zu einer Schlechterstellung führen.
Die aus dieser Auslegung resultierende Besserstellung studierender Asylbewerber gegenüber studierenden Deutschen, die vom
Grundsatz her von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen seien, sei im
AsylbLG angelegt. Insoweit sei anerkannt, dass § 22 SGB XII auf Leistungsempfänger nach §
3 AsylbLG nicht anzuwenden sei; die Anwendung dieses Leistungsausschlusses nach Ablauf von 36 Monaten würde eine Schlechterstellung
der Betroffenen bewirken, für die dem Gesetz keine Rechtfertigung zu entnehmen sei.
Der Kläger hat am 21. November 2006 gegen das ihm in der von ihm bewohnten Gemeinschaftsunterkunft durch Übergabe an einen
zum Empfang ermächtigten Vertreter am 20. Oktober 2006 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, mit der weiterhin die Leistungsgewährung
gemäß §
2 AsylbLG begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er erklärt, sein Begehren ausschließlich als Anschlussberufung weiter zu
verfolgen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 24. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 21. November 2006 Berufung eingelegt. Sie macht geltend,
dass für die vom Sozialgericht vorgenommene teleologische Reduktion mit der Folge der Nichtanwendung des §
2 AsylbLG keine Notwendigkeit bestehe. Vorliegend sei es der Kläger selbst, der sich infolge seiner eigenen Entscheidung, sich nicht
zu exmatrikulieren, der in materieller Hinsicht vorgesehenen Privilegierung des §
2 AsylbLG beraube. Zum Zweck des §
2 AsylbLG, der Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes des Asylbewerbers in
der Bundesrepublik Deutschland, gehöre auch die Anwendung der Bedingungen, mit denen sich ein deutscher Student, der gezwungen
sei, staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, auseinandersetzen müsse. Der Umstand, dass der Leistungsausschluss nach
§ 22 SGB XII auf Leistungsberechtigte im Sinne der §§
1,
3 AsylbLG nicht angewendet werde, habe nicht zur Folge, dass diese besondere Situation auch für den Zeitraum nach einem Aufenthalt
von 36 Monaten erhalten bleiben müsse. Das Unterlassen einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 22 SGB XII für diesen Personenkreis
dürfte seinen Grund darin haben, dass nur wenige Asylbewerber innerhalb der ersten drei Jahre ihres Aufenthalts die Voraussetzungen
für die Aufnahme einer entsprechenden Ausbildung erfüllten. Der Gesetzgeber habe mit §
2 AsylbLG eine umfassendere Regelung getroffen, die zwar überwiegend für den Asylbewerber günstige Aspekte habe, ihn aber wie alle
Studenten auch mit dem Anspruchsausschluss des § 22 SGB XII konfrontiere. Die Leistung gewährende Behörde sei verpflichtet,
die Regelung des § 2 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen anzuwenden, und habe keine Wahl zwischen den Alternativen
"Studium nebst geringeren Leistungen nach §
3 AsylbLG" oder "kein Studium aber umfangreichere Leistungen analog SGB XII".
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. September 2005 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
sowie
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
und
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. September 2005 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.
Januar 2006 bis zum 31. Mai 2007 Leistungen nach §
2 Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.
Zur Begründung macht er geltend, er sei nicht nach § 22 Abs. 1 SGB XII von der Leistungsgewährung nach §
2 AsylbLG ausgeschlossen. Sein Studium sei zum damaligen Zeitpunkt dem Grunde nach nicht förderungsfähig gewesen, weil er bereits das
30. Lebensjahr überschritten gehabt habe und daher nicht mehr zum förderungsfähigen Personkreis des BAföGs gehört habe, auch
habe es sich lediglich um eine "pro-forma-Immatrikulation" gehandelt. Im Übrigen habe in seinem Fall ein besonderer Härtefall
im Sinne des § 22 SGB XII vorgelegen, weil er dafür habe Sorge tragen müssen, dass er für den Fall eines dauerhaften Aufenthaltes
in der Bundesrepublik Deutschland auch eine dort anerkannte Ausbildung zum Zwecke der langfristigen Eigenfinanzierung seines
Lebensunterhaltes erwerbe. Zudem sei es gerade bei anderssprachigen Studenten selbstverständlich, dass diese für das Studium
in der Regel - auch wegen etwaiger Sprachschwierigkeiten - mehr Zeit benötigten.
Jedenfalls führe die vom Sozialgericht Potsdam vorgenommene teleologische Reduktion dazu, dass die Ausschlussgründe nach §
22 SGB XII nicht zum Tragen kommen könnten und hier Leistungen nach §
2 AsylbLG gewährt werden müssten. Hilfsweise sei dem Sozialgericht Potsdam in seiner Rechtsansicht zu folgen, dass dem Kläger zumindest
Leistungen nach §
3 AsylbLG zustünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge
des Beklagten (ein Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung des Klägers ist als Anschlussberufung zulässig. Sie ist
unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat es
die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt, dem Kläger Leistungen nach §
2 AsylbLG entsprechend den Vorschriften des SGB XII zu gewähren (hierzu unter I.). Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt,
dem Kläger ab dem 01. Januar 2006 Leistungen nach §
3 AsylbLG zu gewähren (hierzu unter II. und III.).
I. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2007 keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen
nach §
2 AsylbLG entsprechend den Vorschriften des SGB XII. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20. Oktober 2005, mit dem die Beklagte die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an den Kläger
ab dem 1. September 2005 abgelehnt hat. Richtige Klageart ist insoweit eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach
§§
54 Abs.
1 Satz 1 und Abs.
4,
56 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Der Kläger hat den streitgegenständlichen Zeitraum in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auf die Zeit ab
1. Januar 2006 begrenzt. Für die Frage der Anspruchsberechtigung nach §
2 AsylbLG kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei den Verwaltungsakten, mit denen dem Kläger zuvor Leistungen nach §
3 AsylbLG gewährt worden sind (förmliche Bescheide vom 07. Januar 2003, 26. Februar 2003, 16. Dezember 2003, 10. Februar 2004, 11.
Mai 2004, 06. Januar 2005, 01. März 2005 und 25. August 2005) um Dauerverwaltungsakte handelte (hierzu unten). Denn mit der
Ablehnung der Gewährung von Analogleistungen griff der Beklagte nicht etwa in eine zuvor erteilte Bewilligung ein, sondern
entschied erstmals über die Zuerkennung eines auf einer neuen Anspruchsgrundlage beruhenden Leistungsanspruchs.
Mit Ablauf des Monats Juli 2005 hatte der Kläger über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach §
3 AsylbLG erhalten. Da wegen des nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens seine Ausreise nicht erfolgen und aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, war auf ihn gemäß §
2 AsylbLG in der ab dem 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 20 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das SGB XII entsprechend anzuwenden. In Anwendung dieser Vorschrift waren dem Kläger Leistungen zum Lebensunterhalt jedoch
nicht zu erbringen.
Einem Anspruch des Klägers auf Leistungen zum Lebensunterhalt in analoger Anwendung der Vorschriften des SGB XII gemäß §
2 Abs.
1 AsylbLG steht für die Zeit bis 31. März 2007 (Zeitpunkt der Exmatrikulation) § 22 Abs. 1 SGB XII entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(
BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Eine Ausbildung ist dann dem Grunde
nach förderungsfähig, wenn sie abstrakt, d. h. unabhängig von in der Person des Auszubildenden liegenden Ausschlussgründen,
förderungsfähig ist. Entscheidend ist allein, dass das
BAföG eine Ausbildung als förderungsfähig erklärt (BVerwG FEVS 44, 138 m. w. N. zur gleich lautenden Vorgängervorschrift des Bundessozialhilfegesetzes
- BSHG - § 26 BSHG). Bei dem Hochschulstudium Maschinenbau handelt es sich um eine unter die Regelungen des
BAföG fallende dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Darauf, dass die Aufnahme dieser Ausbildung dem Kläger ausländerrechtlich
untersagt und er sowohl, weil er als Asylbewerber nicht unter den begünstigten Personenkreis des §
8 BAföG fällt, als auch, weil er die maßgebliche Förderungshöchstdauer überschritten hat, nicht gefördert werden konnte, kommt es
nicht an. Die Anwendung des § 22 Abs. 1 SGB XII wäre auch nicht ausgeschlossen, wenn im Falle des Klägers lediglich eine "pro-forma-Immatrikulation"
vorgelegen hätte, wie er geltend macht. Denn ob § 22 SGB XII greift, ist allein nach den objektiven Verhältnissen (Immatrikulation)
zu beurteilen (OVG Lüneburg FEVS 48, 468 zu § 26 BSHG). An der Grundvoraussetzung für eine Förderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Besuch einer Ausbildungsstätte, fehlt es während des Bestehens der formalen Immatrikulation nur, wenn und solange der
Auszubildende von der Ausbildungsstätte beurlaubt ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1999 - 5 B 153/99 - juris). Dies war vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger kann auch die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht für sich in Anspruch nehmen. Nach dieser
Vorschrift kann in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet werden. Ein besonderer Härtefall ist aber auch
unter Berücksichtigung des den Kläger als Asylbewerber seinerzeit treffenden Arbeitsverbotes nicht erkennbar. Ob eine besondere
Härte gegeben und ein Ermessen des Leistungsträgers überhaupt eröffnet ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.
Ein besonderer Härtefall liegt nach der zu § 26 Satz 2 BSHG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach Satz
1 der Vorschrift über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung
verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung
freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen (BVerwGE 94, 224). Ein danach erforderlicher atypischer Fall liegt jedoch nicht vor. Vielmehr entspricht der Ausschluss von Sozialleistungen
für die Ausbildung der bewussten gesetzlichen Wertung, dass Asylbewerbern auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung nicht dieselben
Rechte wie Deutschen oder anerkannten Asylberechtigten gewährt werden. Die Beschränkung der Ausbildungsförderung auf den Personenkreis
des §
8 BAföG, also zwar auf anerkannte Asylberechtigte, nicht aber auf Asylbewerber, denen regelmäßig eine Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich
untersagt ist, stellt eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, die nicht über die Anwendung des § 22 Satz 2 SGB XII
auf diese Fälle unterlaufen werden darf (vgl. OVG Saarlouis FEVS 38, 116 m.w.N.).
Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht unter dem von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Gesichtspunkt
der Sprachschwierigkeiten des Klägers, zumal am Vorliegen von Sprachschwierigkeiten nach 18-jährigem Aufenthalt in Deutschland
ohnehin Zweifel bestehen und auch ein unmittelbar bevorstehender Abschluss des Studiums des im Sommersemester 2005 im 31.
Semester immatrikulierten Klägers nicht im Ansatz erkennbar war. Vielmehr nahm der Kläger vom 01. Juni bis 31. August 2005
an einem Projekt der Technischen Universität B in E teil. Im Übrigen war die Durchführung des Studiums dem Kläger ausländerrechtlich
verboten, so dass ein Abschluss des Studiums wohl auch rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Auch Anhaltspunkte für eine erstinstanzlich
noch geltend gemachte besondere Härte wegen einer psychischen Erkrankung des Klägers bestehen nicht. Insoweit lässt der Vortrag
des Klägers jegliche Substanz vermissen. Dem Verwaltungsvorgang ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger nach Einschätzung
seines Hausarztes, eines Facharztes für Allgemeinmedizin, an einer depressiven Entwicklung gelitten habe, die durch die Art
seiner Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft und die dortigen Mitbewohner verursacht worden sei (Attest vom 17. Januar
2005). Nach einem ärztlichen Attest des behandelnden Neurologen/Psychiaters DM Z stellte sich der Kläger erstmals am 22. November
2005 in der dortigen Praxis vor, mitgeteilt wird das Bestehen einer depressiven Episode sowie die Empfehlung, eine ambulante
Psychotherapie aufzunehmen (Attest vom 24. November 2005). Der Arzt teilte ferner mit, dass der Kläger sein Studium zurzeit
nicht fortsetzen könne. Danach kam eine Weiterführung der Ausbildung - und Gewährung von finanziellen Leistungen zur Beendigung
der Ausbildung - somit auch aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht in Betracht.
Der Senat konnte daher die Frage dahin stehen lassen, ob eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Leistungen für
den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auch unter dem Gesichtspunkt des Aktualitätsgrundsatzes ausscheidet und brauchte
insoweit keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Grundsätzlich gilt nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten sog. "Aktualitätsgrundsatz",
dass Bedarfe, die nicht mehr vorhanden sind, auch nachträglich nicht mehr zu decken sind (vgl. BSG, Urteile v. 17.06.2008
- B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 und - B 8/9b AY 5/07 R - FEVS 60, 248-252 und v. 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R - FEVS 60, 350-356). Vorliegend ist nicht erkennbar,
dass bei dem Kläger Bedarfe, die durch das SGB XII hätten gedeckt werden können, noch heute fortbestehen. Insbesondere ist
weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums die Befriedigung
etwaiger höherer Bedarfe durch die Aufnahme von noch heute rückzahlbaren Darlehen finanziert haben könnte. Insoweit lässt
sich dem Verwaltungsvorgang zwar eine Erklärung der Frau L S vom 26. Mai 2006 entnehmen, wonach diese dem Kläger seit dem
Jahr 2000 circa 1.900 Euro geliehen habe (Blatt 1/318 des Verwaltungsvorgangs). Aus dem begleitenden Schriftsatz der damaligen
Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 2. Juli 2006 ergibt sich jedoch, dass die letzte dieser Darlehenszahlungen im Februar
2005 erfolgt sein soll und somit nicht den streitgegenständlichen Zeitraum betraf.
Der Kläger hat auch für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Mai 2007 keinen Anspruch auf die - nachträgliche - Gewährung
von Analogleistungen nach §
2 AsylbLG. Eine Verpflichtung der Beklagten zur - nachträglichen - Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII bereits für die Monate
April und Mai 2007, in denen der Leistungsgewährung nicht mehr die Immatrikulation des Klägers entgegen stand, kommt bereits
unter dem Gesichtspunkt, dass nicht mehr bestehende Bedarfe nicht mehr zu decken sind ("Aktualitätsgrundsatz" s.o.), nicht
in Betracht. Der Kläger hat weder vorgetragen noch belegt, dass er in diesen Monaten neben den von der Beklagten gewährten
Grundleistungen nach §
3 AsylbLG - die diese nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vom Kläger mangels Einbringlichkeit auch nicht zurückfordern
wird - weitere Bedarfe mit geliehenem Geld gedeckt hat. Daneben steht einer Leistungsgewährung für die Monate April und Mai
2007 auch entgegen, dass der Kläger die Bescheinigung über seine Exmatrikulation erst Ende Mai 2007 bei der Beklagten vorgelegt
hat, die Hilfeleistung aber erst einsetzt, sobald dem Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung
vorliegen (vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII "Kenntnisgrundsatz", der auch im Asylbewerberleistungsrecht gilt, s. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, Sozialhilfe, Komm., 2. Aufl., 2008,
AsylbLG Einl Rz 3, §
2 AsylbLG Rz 7; Hohm, AsylblG, Komm., Stand 09/2009, §
1 Rz 128).
II. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach §
3 AsylbLG.
Ob eine Anwendung von §
3 AsylbLG auf Personen, die bereits über den Zeitraum von 36 Monaten diese Leistungen bezogen hatten, entgegen dem eindeutigen Wortlaut
des §
2 AsylbLG überhaupt möglich ist, ist fraglich, brauchte aber vom erkennenden Senat für den vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet
zu werden.
Ein Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen nach §
3 AsylbLG folgt jedenfalls nicht, wie das Sozialgericht angenommen hat, aus einer teleologischen Reduktion des § 2 AsylblG. Zwar gehört
die teleologische Reduktion einer Vorschrift gegen ihren Wortlaut zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Auslegungsgrundsätzen (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 07. April 1997 - 1 BvL 11/96). Eine solche kann grundsätzlich zulässig sein, wenn die in den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik zum Ausdruck
kommende Regelungsabsicht eine analoge oder einschränkende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte
gebietet und deswegen sowie wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlagen auch der nicht geregelte Fall hätte
einbezogen werden müssen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9 b AY 1/07 m. w. N.). Dabei darf
dem Gesetz aber kein entgegenstehender Sinn verliehen werden, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend
neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden.
In Anwendung dieser Grundsätze verbietet sich im vorliegenden Fall die vom Sozialgericht vorgenommene teleologische Reduktion.
Bei der vom Sozialgericht vorgenommenen Auslegung handelt es sich um eine Auslegung contra legem, durch die einem nach Wortlaut
und Sinn eindeutigen Gesetz ein geradezu entgegengesetzter, das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlender
oder verfälschender Sinn gegeben würde. Mit der Regelung in §
2 AsylbLG sollte gesichert werden, dass die zu gewährenden Leistungen nach dieser Vorschrift sich dem Sozialhilferecht leistungsmäßig
annähern (Wahrendorf aaO., §
2 SGB XII, Rz. 5), es sollte nicht eine Besserstellung von Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG gegenüber dem vom SGB XII direkt erfassten Personenkreis bewirkt werden.
§
2 AsylbLG bezweckt, dass bei einem längeren Zeitraum des Aufenthaltes (im streitgegenständlichen Zeitraum 36 Monate, nunmehr 48 Monate)
und noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden soll, der bei einem in der
Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unterstellt wird. Nach einem Voraufenthalt
von früher drei, heute vier Jahren ist nach den Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsperspektive entstanden
ist, die es gebietet, Bedürfnisse anzuerkennen, die über die nur abgesenkten Bedarfe hinausgehen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf
war sogar von dem Gedanken getragen, dass der Status der Duldung nur ein schnell vorübergehender ist und bei längerer Aufenthaltsdauer
und einer damit verbundenen Verfestigung des Aufenthaltsstatus dem Ausländer durch die Gewährung von Analog-Leistungen eine
Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel ermöglicht werden sollte [BT-Drucks. 13/2746, S. 15]. Zwar
ist der Gedanke der sozialen Integration im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens fallen gelassen worden (vgl. ausführlich
BSGE 101, 49). Diesem Gesetzeszweck entspricht eine Gleichbehandlung von Berechtigten nach dem
AsylbLG mit längerer Vorbezugszeit und allen anderen Personen, die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII begehren. Diese leistungsrechtliche
Gleichstellung verbietet es geradezu, den für alle potentiell Sozialhilfeberechtigten geltenden Leistungsausschluss bei Betreiben
einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung für diejenigen Ausländer durch Gewährung abgesenkter Leistungen nach §
3 AsylbLG zu umgehen, die noch kein verfestigtes Bleiberecht und somit und überdies gerade kein Recht auf Ausbildung und Ausbildungsförderung
in der Bundesrepublik Deutschland haben. Mit der vom Sozialgericht vorgenommenen Auslegung des §
2 AsylbLG würde auch der gesetzgeberischen Entscheidung, Personen, die über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, von der Ausbildungsförderung
auszuschließen (§
8 BAföG), zuwider entschieden.
Selbst wenn der Auffassung gefolgt werden könnte, dass der in §
3 AsylbLG geregelte Anspruch nicht wegen der Durchführung eines dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums ausgeschlossen ist, weil
es insoweit einer gesetzlichen Regelung bedürfte (OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2001 - 12 B 795/00, juris), führte jedenfalls eine daraus folgende systemwidrige Besserstellung von Empfängern von Leistungen, die die Existenz
lediglich auf einem abgesenkten Niveau sichern sollen, gegenüber Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe nicht dazu, dass
dieser Wertungswiderspruch zwischen dem Sozialhilferecht und dem Asylbewerberleistungsrecht durch Auslegung einer Norm entgegen
ihrem klaren Wortlaut perpetuiert werden müsste.
Ein Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen nach §
3 AsylbLG für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 ist jedenfalls in analoger Anwendung des § 22 SGB XII wegen der Durchführung
des dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums ausgeschlossen. Der Auffassung, dass eine analoge Anwendung des Leistungsausschlusses
des § 22 SGB XII auf Leistungen nach §
3 AsylbLG ausgeschlossen ist (die einzige Entscheidung hierzu ist vom OVG NRW, aaO., ergangen, dem sich die Kommentarliteratur z.T.
- ohne weitere Begründung - angeschlossen hat, vgl. Birk in LPK-SGB XII, Kommentar, 8. Aufl. § 1 Rz 5), ist nicht zu folgen.
Das OVG NRW argumentiert in seinem Beschluss vom 15. Juni 2001 damit, dass der Gesetzgeber des
AsylbLG den Weg eingeschlagen habe, Anspruchsausschlüsse oder -einschränkungen, die er für notwendig hielt, jeweils gesondert innerhalb
des
AsylbLG zu regeln. In jedem Einzelfall werde begründet, weswegen die Übernahme einer Regelung aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder die Anlehnung an eine solche gerechtfertigt sei. Aufgrund dieser Vorgehensweise des Gesetzgebers könne aus dem Zweck
des
AsylbLG, durch deutlich geringere Asylbewerber- als Sozialhilfeleistungen den Anreiz zur wirtschaftlich motivierten Zuwanderung zu
verringern, nicht der Schluss gezogen werden, das Fehlen einer die Schlechterstellung verwirklichenden bzw. einer die partielle
Besserstellung vermeidenden Regelung zur Unterstützung während einer Ausbildung sei eine planwidrige Lücke im
AsylbLG. Die Rechtsprechung müsse die sich daraus ergebenden und "eventuell rechtspolitisch zu beklagenden" Wertungswidersprüche
hinnehmen. Dies ist nicht überzeugend. Denn so wie jede Analogie das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke voraussetzt
(vgl. Larenz, Methodik der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 370 ff.), ist jedem Gesetz das Bestreben immanent, für
die von ihm erfassten Sachverhalte Regelungen zu treffen. Dass der Gesetzgeber also die von ihm als erforderlich erkannten
Anspruchsausschlüsse oder -einschränkungen im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt hat, schließt gerade nicht aus, dass er
hierbei die Regelung eines Sachverhaltes übersehen hat und somit eine dem Plan des Gesetzes widersprechende Regelungslücke
geschaffen hat. Um eine solche handelt es sich vorliegend.
Vor Einführung des
AsylbLG (1993) war in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Asylbewerber, die damals Leistungen nach
dem BSHG bezogen, bei Durchführung eines Studiums von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
24. Juni 1986 - 5 B 8/86, InfAuslR 1987, 54-55; OVG Saarland, Beschluss vom 23. September 1988 - 1 W 380/88 m. w. N.). Dass der Gesetzgeber bei Schaffung des
AsylbLG, mit dem er für die ersten drei Jahre des Aufenthalts durch die Gewährung deutlich abgesenkter Leistungen den Anreiz für
eine wirtschaftlich motivierte Einreise und Verbleib im Bundesgebiet nehmen wollte, von dieser Rechtsprechung abweichend eine
Besserstellung der Asylbewerber für die erste Zeit ihres Aufenthaltes schaffen wollte, ist durch nichts belegt. Nahe liegend
ist vielmehr, dass der Gesetzgeber diesen außerordentlichen Sonderfall, dass eine Person, die zum Personenkreis des §
1 AsylbLG zählt, d. h. die ein lediglich vorübergehendes Aufenthaltsrecht zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. bis zur Möglichkeit
ihrer Abschiebung hat, bzw. die lediglich geduldet oder vollziehbar ausreisepflichtig ist, ein Studium in der Bundesrepublik
Deutschland durchführt, nicht als zu regelnden Sachverhalt erkannt hat. Regelmäßig dürfte - wie auch im vorliegenden Fall
- einem zum Personenkreis des §
1 AsylbLG Gehörenden die Aufnahme eines Studiums ausländerrechtlich versagt sein, so dass sich aus Sicht des Gesetzgebers das Bedürfnis
einer Regelung - auch bei den zwischenzeitlich wiederholt vorgenommenen Änderungen des Gesetzes - nicht aufdrängen musste.
Ausgerechnet diejenigen Personen, deren Existenz für die Dauer der vom Gesetzgeber zunächst angenommenen kurzzeitigen Durchführung
ihres Asylverfahren lediglich auf niedrigem Niveau gesichert werden sollte und denen im Falle des endgültigen Scheitern ihres
Begehrens die Ausweisung oder Abschiebung drohte, die Durchführung einer Ausbildung mit Mitteln des materiellen Sozialhilferechts
zu gewährleisten, widerspricht erkennbar dem in den Gesetzesmaterialien und der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommenden
Regelungsabsicht des
AsylbLG. Dass der Gesetzgeber, wenn er das Problem erkannt hätte, eine dem § 22 SGB XII bzw. § 26 BSHG entsprechende Regelung getroffen hätte, drängt sich auf. Diese planwidrige Regelungslücke durch die analoge Anwendung derjenigen
Vorschrift zu schließen, die sicherstellt, dass Ausbildungsförderung nicht mit Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird (vgl.
BVerwGE 61, 352), ist daher - auch wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage - geboten.
Für die Monate April und Mai 2007 war der Kläger nach Aufgabe seines Studiums dem Grunde nach leistungsberechtigt nach §
2 AsylblG und hatte aus diesem Grund keinen Anspruch auf Leistungen nach §
3 AsylbLG.
III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach §
3 AsylbLG aus dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 07. Januar 2003 in der Fassung der letzten Änderungsbescheide vom 01.
März 2005 und 25. August 2005. Sofern der angefochtene Bescheid vom 10. August 2005 - konkludent - einen zuvor ergangenen
Bescheid, der Leistungen nach §
3 AsylbLG ohne zeitliche Begrenzung bewilligt hatte, abgeändert haben sollte, wäre die bloße Anfechtungsklage nach §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG die richtige Klageart. Der Senat konnte offen lassen, ob es sich bei den Leistungsbewilligungen ab Februar 2003 überhaupt
um Bescheide handelt, die eine Dauerbewilligung abändern oder ob mit diesen nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont -
entgegen der Bezeichnung als "Änderungsbescheid" - jeweils Neubewilligungen für einen Monat erfolgten. Denn selbst wenn in
der Entscheidung der Beklagten nach der Fassung des Bewilligungsbescheides vom 07. Januar 2003, mit dem sie Hilfe nach dem
AsylbLG "bis auf weiteres" gewährt hat, der Erlass eines Dauerverwaltungsaktes läge, den die Beklagte folgerichtig im Laufe der Jahre
jeweils mit "Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen" abgeändert hat, hat sie diesen Verwaltungsakt mit Wirkung
zum 1. September 2005 rechtswirksam aufgehoben. In dem Bescheid vom 10. August 2005, mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde,
dass er ab 01. September 2005 keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalte, liegt auch eine Aufhebungsentscheidung gemäß §
9 Abs.
3 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - für die Zukunft. Der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (§
9 Abs.
3 AsylbLG) steht nicht entgegen, dass die Beklagte diese Vorschrift nicht ausdrücklich genannt hat. Aus dem Inhalt des Bescheides in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides wird deutlich, dass der Kläger nunmehr den Vorschriften des SGB XII in analoger Anwendung
unterlag und daher die Leistungsgewährung nach §
3 AsylbLG aufgrund Änderung der rechtlichen Verhältnisse - durch Zeitablauf - zu beenden war (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine Anhörung vor Erlass der Beendigungsentscheidung dürfte gem. § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht erforderlich gewesen sein, weil von tatsächlichen Angaben des Klägers nicht zu seinen Ungunsten abgewichen wurde. Jedenfalls
ist die fehlende Anhörung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden.
Nach Alledem hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weder einen Anspruch auf Grund- noch auf Analogleistungen des
AsylbLG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war gem. §
160 SGG zuzulassen, weil zur Frage der analogen Anwendung des § 22 SGB XII im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach §
3 AsylbLG höchstrichterliche Entscheidungen bisher nicht vorliegen.