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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2013 - 2 U 82/12
Anerkennung einer Anpassungsstörung als mittelbare Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; additive Ermittlung der MdE
Eine Anpassungsstörung aufgrund Arbeitslosigkeit kann nur dann als Unfallfolge anerkannt werden, wenn die Arbeitslosigkeit die wesentliche Ursache in den unfallbedingten körperlichen Funktionseinschränkungen hat.
Fundstellen: NZS 2013, 432
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 2
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 27.03.2012 S 163 U 637/07
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2012 insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. Januar 2008 verurteilt wurde, dem Kläger ab 01. Februar 2008 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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