Gründe:
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Juli 2018 ist gemäß §
202 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit §
572 Abs.
2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist, worauf das Sozialgericht bereits mit dem angefochtenen Beschluss
hingewiesen hat.
Nach §
172 Abs.
1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im
SGG anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung enthält §
189 Abs.
2 Satz 2
SGG, wonach gegen die Feststellung einer Gebührenschuld binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden kann,
das endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist damit in dem Verfahren nach §
189 SGG ausgeschlossen.
Das ist auch hier der Fall. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Feststellung einer Forderung der Staatskasse
aus einem auf sie übergegangenen Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts. Die Rechtsgrundlage ist § 59 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des §
189 Abs.
1 Satz 2
SGG. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG gelten für die Geltendmachung des von einem beigeordneten Rechtsanwalt auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruchs
sowie für die Erinnerung und die Beschwerde die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. §
189 Abs.
1 Satz 2
SGG regelt zwar nur die Feststellung der Gebührenschuld der nach §
184 Abs.
1 SGG pauschalgebührenpflichtigen Beteiligten in den grundsätzlich gerichtskostenfreien Verfahren nach §
183 SGG. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, richtet sich jedoch sowohl der Ansatz der
nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche in den Fällen des §
183 SGG nach §
189 SGG (Beschluss vom 29. September 2017, B 13 SF 8/17 S, Rn. 14; vgl. ebenso zu § 130 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung: Beschluss
vom 19. Oktober 1990, 11 S 9/90, Rn. 4-5). Ein Verfahren nach §
183 SGG liegt hier vor. Der zugrundeliegende Rechtsstreit hatte den Anspruch eines Leistungsempfängers auf Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zum Gegenstand.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.