Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 - 9 KR 324/12
Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung nach dem DRG-System in der gesetzlichen Krankenversicherung; Auslegung von Abrechnungsbestimmungen; Keine Auswirkung von Änderungen auf bereits abgeschlossene Behandlungen; Umfang der Ermittlungen durch den MDK; Kein grundsätzlicher Vorbehalt bei Zahlungen einer Krankenkasse auf eine Vergütungsforderung eines Krankenhauses
1. Die Abrechnungsbestimmungen des DRG-Systems sind eng am Wortlaut orientiert auszulegen. Eine Fallpauschale - hier DRG B44Z (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) - ist daher schon dann nicht abrechenbar, wenn auch nur eine Teilleistung - hier: standardisiertes geriatrisches Assessment - nicht erbracht wurde.
2. Wird die Leistungslegende einer DRG-Fallpauschale geändert, wirkt sich dies auf bereits abgeschlossene Behandlungen grundsätzlich nicht aus.
3. Stellt ein gerichtlich veranlasstes medizinisches Sachverständigengutachten fest, dass die Leistungslegende einer DRG-Fallpauschale vollständig erfüllt sei, ist dies unbeachtlich, wenn schon nach den Angaben des Krankenhauses eine Teilleistung nicht erbracht wurde.
4. Soweit der MDK bei seiner Prüfung der Behandlungsunterlagen und/oder bei einer Krankenhausbegehung der Krankenkasse bis dahin verborgene Auffälligkeiten feststellt, die über einen eingeschränkten Prüfauftrag hinausgehen, entfaltet der Prüfauftrag keine Sperrwirkung. Der MDK darf und muss dann - gegebenenfalls nach Rückfrage bei der Krankenkasse - weitere Ermittlungen anstellen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 1 KR 14/13 R -, juris).
5. Allein die der Krankenkasse eingeräumte Möglichkeit, auch nach sofortiger Begleichung einer Krankenhausrechnung Beanstandungen sachlicher und rechnerischer Art geltend zu machen und Differenzbeträge ggf. zu verrechnen, führt nicht dazu, dass jede Zahlung einer Krankenkasse auf eine Vergütungsforderung eines Krankenhauses auch ohne ausdrückliche Erklärung mit einem Vorbehalt versehen ist (BSG, Urteil vom 01. Juli 2014 - B 1 KR 2/13 R -, juris).
Normenkette:
BGB § 366
,
KHEntgG § 7
,
KHEntgG § 9
,
KHEntgG § 11
,
KHG § 17b
, , ,
Vorinstanzen: SG Cottbus 08.06.2012 S 12 KR 42/10
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juni 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: